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Pixelio Abmahnung | RA Jens Pauleit für Alexander Klaus

Foto Urheberrechtsverletzung

Aktuell liegt mir eine weitere Pixelio-Abmahnung vor. Das Abmahnschreiben stammt von einem Rechtsanwalt Jens Pauleit, der im Namen seines Mandanten Alexander Klaus die Verwendung eines Pixelio-Bildes ohne ausreichende Urheberkennzeichnung rügt.

Fehlende Urheberkennzeichnung von Pixelio Foto

Abmahnungen wegen fehlender Urheberkennzeichnung von Fotos nehmen im Hinblick auf Bilder des Stockarchivs Pixelio erheblich zu und reichen hier mittlerweile fast an die Fallzahlen im Filesharingbereich heran. Vorliegend fordert Rechtsanwalt Jens Pauleit für seinen Mandanten die

1. Unterlassung des abgemahnten Verhaltens
2. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Abmahnung: Pauschalzahlung von 500,00 EUR

Daneben schlüsselt Rechtsanwalt Pauleit die angeblichen Ansprüche seines Mandanten auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten sowie Zahlung von Schadensersatz wie folgt auf:

3. Erstattung von Abmahnkosten (Gegenstandswert 6.000 € = 571,44 EUR)
4. Zahlung von Schadenersatz nach Lizenzanalogie (Einzelfallabhängig, hier 150,00 EUR)
5. Zahlung von Verletzerzuschlag (= Verdoppelung von Betrag in Ziffer 4.)

Rechtsanwalt Pauleit bietet dem Abgemahnten eine Erledigung der Angelegenheit gegen Zahlung einer Pauschalsumme von 500,00 EUR an, was im Gegensatz zu vergleichbaren Abmahnungen anderer Kanzleien (etwa PixelLaw für Benjamin Thorn und Peter Kirchhoff oder Rechtsanwalt Rodenberg für Patrick Jenning) eine deutlich niedrige Kostenforderung darstellt.

Stellungnahme zu Pixelio Abmahnung durch RA Jens Pauleit

Es ist umstritten, ob die unterbliebende Urheberkennzeichnung eines Pixelio-Bildes einen Unterlassungsanspruch zu Gunsten des Urhebers auslöst, wobei zu beachten ist, dass meiner Kenntnis nach (noch) keine Urteile existieren, die sich mit den im Beitrag aufgeworfenen Problemstellungen explizit auseinandersetzen.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dürfte in der aufgeschlüsselten Höhe nicht berechtigt sein. Der Urheber wurde in der Abmahnung nicht als professioneller Fotograf bezeichnet, so dass davon auszugehen ist, dass sich der Schadensersatzanspruch nicht anhand der Vergütungssätze der MFM-Tabelle berechnet, sondern deutlich niedriger ausfällt (vgl. OLG München, Urteil vom 09.12.2013, Az. 6 U 1448/13; LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 66/12).

Einen Verletzeraufschlag in Höhe von 100 % halte ich in derartigen Fällen für strukturell falsch. Gegenstand der Abmahnung ist kein Bilderklau, wo die überwiegende Rechtsprechung einen Verletzerzuschlag von meist 50% – 100 % bejaht, sondern lediglich die nicht ausreichende Urheberkennzeichnung eines grundsätzlich zur kostenlosen Nutzung freigegebenen Bildes. Diese Konstellationen lassen sich wertungsmäßig nicht miteinander vergleichen. Während sich der Bildverwender im ersten Fall bewusst über die Rechtsordnung hinwegsetzt, kann dem Verwender im zweiten Fall lediglich eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden – ein Umstand, der auch bei der Bemessung des Streitwerts zu Gunsten des Abgemahnten Berücksichtigung finden sollte.

Die Berechnung des Schadensersatzanspruches bei Bildrechteverletzungen habe ich hier detaillierter beschrieben.

Pixelio Urteil: LG Köln fordert Urheberkennzeichnung in Bilddatei

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass über die Fotoplattform Pixelio bezogene Bilder in der Bilddatei mit einem Urhebervermerk versehen werden müssen. Andernfalls läge ein abmahnbarer Verstoß gegen § 13 UrhG sowie die Pixelio-Lizenzbedingungen vor (LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13). Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Hallo Herr Plutte,
    es interessiert Sie vielleicht, dass ich eine ähnliche Abmahnung von Hr. Klaus erhalten habe. Bei mir sogar mit 360€ für die Anwaltskosten + 1.140 € Schadenersatz für fehlende Urheberk-Kennzeichnung.

    Gibt es in Ihrem Fall schon weitere Erkenntnisse?

    Antworten

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