Rechtsanwalt Sascha Schlösser aus Erfurt verschickt aktuell urheberrechtliche Abmahnungen für die Fotografin Katharina Scherer wegen Verwendung ihrer lizenzfreien Fotos ohne Urheberkennzeichnung (Pixelio).
Abmahnung „lizenzfreier“ Pixelio Fotos
Der mir vorliegende Fall betrifft ein lizenzfreies Foto, dass kostenlos über die Plattform Pixelio bezogen werden kann. In der Abmahnung rügt Rechtsanwalt Sascha Schlösser, dass das Bild nicht mit der nach § 13 UrhG vorgeschriebenen Urheberkennzeichnung versehen sei, d.h. der Name der Fotografin nicht im Zusammenhang mit dem Foto angegeben wurde.
An diesem Vorwurf ist richtig, dass Lizenzfreiheit nicht gleichbedeutend ist mit Rechtsfreiheit. Die Pflicht zur Urheberkennzeichnung nach § 13 UrhG besteht also grundsätzlich auch bei lizenzfreien Bildern. Rechtsanwalt Schlösser schießt mit seiner Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungsvorlage aber über das Maß der bestehenden Ansprüche deutlich hinaus. Beachten Sie insoweit die folgende Empfehlung.
Pixelio Abmahnung erhalten – was tun?
- Unterzeichnen Sie keinesfalls die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärungsvorlage – selbst dann nicht, wenn der Abmahnvorwurf dem Grunde nach berechtigt ist. Die Vorlage ist ausgesprochen nachteilig formuliert.
- Lassen Sie die Abmahnung fachkundig prüfen und ggf. eine professionelle modifizierte Unterlassungserklärung aufsetzen. Die Erklärung sollte auf das abgemahnte Lichtbild beschränkt und die Vertragsstrafe durch eine flexible Regelung nach dem sog. Hamburger Brauch ersetzt werden. Bei Unterzeichnung der Unterlassungserklärungsvorlage führen Verstöße sonst je Wiederholungsfall zu einer Zahlungspflicht von mindestens (!) 5.000,01 EUR, und dies, obwohl der Abmahner keinen Anspruch auf eine derartige Formulierung hat. Eine anwaltliche Prüfung und Beratung lohnt sich außerdem hinsichtlich des Umfangs der Unterlassungspflicht. Hier kann es schnell zum Anfall von Vertragsstrafen kommen.
- Schließlich sollte über die geltend gemachten Kosten (Rechtsanwaltsgebühren, Schadenersatzanspruch) mit der Gegenseite verhandelt werden, da sie der Höhe nach überzogen sein dürften.
- Nutzen Sie unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung.