Der Fotograf Benjamin Thorn lässt weiter über die Berliner Kanzlei PixelLaw zweifelhafte Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Bildern verschicken, die auf dem Portal Pixelio heruntergeladen werden können.
Falsche Urheberzitierung führt zu Abmahnung
In der mir vorliegenden Abmahnung führt PixelLaw auf elf Seiten eine angebliche Urheberrechtsverletzung aus und fordert die
- Unterlassung des abgemahnten Verhaltens
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Erstattung von Abmahnkosten
- Zahlung von Schadenersatz nach Lizenzanalogie
- Zahlung von Verletzerzuschlag
Wie auch bei den ähnlich gestalteten Fotolia-Abmahnungen von PixelLaw geht es im Kern um eine den Lizenzbedingungen von Pixelio widersprechende Zitierung des Fotografen Benjamin Thorn und Pixelio. PixelLaw bezieht sich dabei auf den „Lizenzvertrag zwischen Urheber und Nutzer (redaktionelle und kommerzielle Nutzung)„, welcher laut Präambel regelt,
„unter welchen Bedingungen die Nutzer (nachfolgend „Nutzer“) die von den jeweiligen Urhebern auf der Plattform pixelio.de (nachfolgend „PIXELIO“) zur Verfügung gestellten Fotos, Illustrationen und andere Medieninhalte (nachfolgend „Bilder/Bildmaterial“) verwenden dürfen.“
Im Gegenzug für den unter Ziffer III. zu Gunsten des Nutzers erklärten Verzicht des Urhebers auf eine Vergütung ist unter Ziffer IV. „Urheberbenennung und Quellenangabe“ geregelt:
„Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO‚
Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.“
PixelLaw stützt die angebliche Urheberrechtsverletzung in mehreren mir vorliegenden Abmahnungen darauf, dass die vorstehende Zitierweise vom Abgemahnten nicht eingehalten worden sei. Das war objektiv richtig, aber trotzdem eine juristische Spitzfindigkeit, da die Abgemahnten zumindest in den mir vorliegenden Fällen sowohl Pixelio als auch Benjamin Thorn am Bild selbst bzw. im Impressum zitiert hatten, nur eben nicht exakt der obigen Zitierregelung entsprechend.
Rechtsverletzung zweifelhaft
Aus meiner Sicht stellt dies keine schützenswerte Rechtsverfolgung dar, sondern den Versuch einer persönlichen Bereicherung. Die grundsätzlich natürlich völlig zu Recht geregelte Pflicht des Nutzers zur namentlichen Benennung von Fotograf und Pixelio als Gegenleistung für das Recht zur kostenlosen Nutzung eines Bildes (etwa auf der eigenen Webseite) wird hier meines Erachtens missbraucht. Zur Klarstellung: In den mir vorliegenden Fällen ging es nicht um eine vollständig fehlende Zitierung, sondern nur eine falsche Zitierweise.
Der Zweck der Zitierpflicht, nämlich die Erzielung einer Werbewirkung für Fotograf und Fotoportal sowie die SEO-Optimierung via Backlink für Pixelio wurden in den mir vorliegenden Abmahnungen ohne Zweifel erfüllt. Für mich ist daher nicht erkennbar, welcher Nachteil Benjamin Thorn aus einer falschen Zitierung des Nutzers erwachsen soll, wenn die Zitierung inhaltlich alle nach den Lizenzbedingungen von Pixelio vorgeschriebenen Angaben enthält. Ich halte es für rechtlich und moralisch zweifelhaft, ob die geltend gemachten Forderungen selbst bei formalrechtlichem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen von Pixelio berechtigt und durchsetzbar sind.
Update 26.06.2013
In diesem Blog habe ich darüber berichtet, dass der Fotograf Benjamin Thorn durch die Kanzlei pixelLaw aus Berlin Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen aussprechen lässt. In diesem Zuge hatte ich kritisiert, dass teilweise Abmahnungen nicht nur bei fehlenden Urheberkennzeichnungen, sondern auch bei fehlerhaften Zitierungen erfolgten. Meine Artikel fussten auf Auskünften von Abgemahnten, von denen ich mittlerweile leider annehmen muss, dass sie falsch sind. Entsprechend halte ich auch den hier getätigten Vorwurf nicht länger aufrecht, dass Herr Thorn bei fehlerhaften Urheberkennzeichnungen Abmahnungen aussprechen lässt.
pixel.Law fordert für falsche Zitierung 1.194,69 EUR
Diese Zweifel gelten zumindest für die Höhe der geforderten Beträge. Denn nichts für ungut: Würde sich die Abmahnung auf die Forderung einer geringen Lästigkeitspauschale beschränken, mag man geneigt sein, den Urheberhinweis entsprechend den oben genannten Lizenzbedingungen zu korrigieren und die geforderte Summe zu bezahlen. PixelLaw langt für die obige Lappalie jedoch ordentlich zu und rechnet einen Schadenersatzanspruch nach § 97a UrhG in Höhe von 648,00 EUR vor (Lizenzanalogie plus Verletzerzuschlag zu je 324,00 EUR). Ihre eigenen Gebühren beziffert die Kanzlei aus einem Gegenstandswert von 6.000,00 EUR mit 459,40 EUR netto. Unter Hinzunahme der ebenfalls zweifelhaften Forderung nach dem Ersatz von Umsatzsteuer ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.194,69 EUR – für eine falsche Zitierweise.
Update 09.09.2013
Bitte beachten Sie meinen neuen Artikel „Das Geschäft mit der fehlenden Urheberkennzeichnung„. Abgemahnte dürften danach regelmäßig nur auf Zahlung von Schadenersatz haften.
Update 03.02.2014
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass über die Fotoplattform Pixelio bezogene Bilder in der Bilddatei mit einem Urhebervermerk versehen werden müssen. Andernfalls liegt ein abmahnbarer Verstoß gegen § 13 UrhG sowie die Pixelio-Lizenzbedingungen vor (LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13).
Update vom 05.03.2014
Nachdem mir aktuell mehrere Vertragsstrafenforderungen von PixelLaw für Benjamin Thorn wegen Verstoßes gegen abgegebene Unterlassungserklärungen vorliegen, weise ich darauf hin, dass es nicht ausreicht, das betroffene Bild nur aus dem jeweiligen Artikel bzw. von der jeweiligen Unterseite zu löschen. Abgemahnte Bilder müssen vom Server gelöscht werden! Andernfalls droht eine Geltendmachung der Vertragsstrafe durch PixelLaw mit Kosten von ca. 5.000,00 – 6.000,00 EUR.
Update vom 04.04.2014
Nachdem mir lange nur Abmahnfälle vorgelegt wurden, in denen der Urhebervermerk gänzlich fehlte, scheinen die Abmahnmöglichkeiten nun entweder zu schwinden oder die Profitwünsche gestiegen zu sein. Aktuell häufen sich in meiner Kanzlei jedenfalls Abmahnungen, in denen zumindest im Impressum ein Hinweis auf Herrn Thorn angebracht war. Angesichts dessen, dass die Pixelio-Lizenzbedingungen eine Kennzeichnung „am Bild“ bzw. „am Seitenende“ fordern, stellt eine Urheberbenennung im Impressum sicherlich nicht die optimale Kennzeichnungsform dar. Da auf der anderen Seite diverse andere Stockarchive wie z.B. Fotolia eine Kennzeichnung im Impressum erlauben, ist der Verkehr an eine entsprechende Kennzeichnungspraxis gewöhnt, was sich in einer erheblichen Reduzierung der Schadensersatzforderung niederschlagen muss. Weitergehende Informationen zur Schadensersatzberechnung bei Bildrechteverletzungen finden Sie im vorstehenden Artikel.
Pixelio Abmahnung erhalten – was tun?
- Unterzeichnen Sie keinesfalls die vorgelegte Unterlassungserklärung – selbst dann nicht, wenn der Abmahnvorwurf dem Grunde nach berechtigt ist. Die Unterlassungserklärungsvorlage ist ausgesprochen nachteilig formuliert und sollte in mehreren Punkten zu Gunsten des Abgemahnten optimiert werden (Vertragsstrafenregelung, inhaltliche Reichweite, etc.).
- Der hier einschlägige fliegende Gerichtsstand macht es zwar schwer, definitive Aussagen zu treffen. Die geltend gemachten Kosten (Rechtsanwaltsgebühren, Schadenersatzanspruch) dürften betragsmäßig aber überzogen sein. Zahlen Sie die geforderte Summe daher nicht ohne Rücksprache mit ihrem Anwalt.
- Nehmen Sie unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch.
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