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Pixelio Abmahnung | Roland Rodenberg für Patrick Jenning

Foto Urheberrechtsverletzung

Immer mehr Fotografen entdecken das Geschäft mit Abmahnungen wegen fehlender Urheberkennzeichnung ihrer Bilder. Aktuell liegen mir gleich mehrere Schreiben eines Herrn Patrick Jenning aus Hattersheim und seines Anwalts Roland Rodenberg vor.

Pixelio Bilder: Pflicht zur Urheberkennzeichnung

Das Prinzip ist immer das gleiche. Fotografen wie z.B. Benjamin Thorn, Ulrich Stoll oder Patrick Jenning stellen Ihre Aufnahmen in der Bilderdatenbank Pixelio zur Verfügung. Nach einer Registrierung bei Pixelio können Nutzer die Bilder herunterladen und grundsätzlich kostenlos für sich verwenden, teilweise zu rein redaktionellen, teilweise auch zu kommerziellen Zwecken.

Dabei ist vielen Nutzern nicht bewusst, dass sie nach Ziffer IV. der Lizenzbedingungen eine Pflicht zur “Urheberbenennung und Quellenangabe” trifft. Diese lautet:

“Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.”

Patrick Jenning fordert zunächst selbst Schadensersatz

Eine Missachtung der obigen Pflicht zur Urheberkennzeichnung macht aus der kostenlosen schnell eine ausgesprochen teure Aufnahme. In den mir vorliegenden Fällen wurden die Nutzer, die die Urheberkennzeichnung nicht angebracht hatten, zunächst von Patrick Jenning selbst angeschrieben und aufgefordert, wegen des Verstoßes gegen die Pixelio-Lizenzbedingungen Schadenersatz an ihn zu bezahlen. Die angegebenen Summen von 500,00 EUR bzw. 600,00 EUR waren vorliegend allerdings überzogen. So dürfte etwa der zum “Fotoklau” entwickelte Verletzerzuschlag von 100% nicht haltbar sein.

Die Berechnung des Schadensersatzanspruches bei Bildrechteverletzungen habe ich hier detaillierter beschrieben.

Besonders dreist: Im vorliegenden Fall wurde zusätzlich zum Verletzerzuschlag ein weiterer 50%iger Schadenersatzaufschlag für eine “Mehrfachnutzung” des betroffenen Lichtbilds gefordert, da die Aufnahme doppelt rechtswidrig verwendet worden sei: Einmal als Teil der Webseite sowie zusätzlich unter der direkten URL, abstrakt dargestellt also unter www.beispiel.de sowie www.beispiel.de/uploads/content/123.jpg. Dass diese Ansicht gerichtlichen Bestand hat, kann ich mir nicht vorstellen.

Abmahnung Rechtsanwalt Roland Rodenberg

Nachdem der Nutzer in einem mir vorliegenden Fall zunächst nicht reagiert hatte, ging in der Folge eine Abmahnung durch Rechtsanwalt Roland Rodenberg aus Wiesbaden ein. Gefordert wurde nunmehr die

  1. Unterlassung des abgemahnten Verhaltens
  2. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  3. Erstattung von Abmahnkosten
  4. Zahlung von Schadenersatz nach Lizenzanalogie
  5. Zahlung eines Verletzerzuschlags

Neben der Höhe des geforderten Schadenersatzes halte ich den Gegenstandswert von 5.000,00 EUR für überzogen. Auch die Forderung nach Ersatz von Umsatzsteuer ist zweifelhaft. Sofern es sich um einen vorsteuerabzugsberechtigten professionellen Fotografen handeln sollte, bestünde mangels Schaden Pflicht zur Umsatzsteuererstattung.

Update 09.09.2013

Bitte beachten Sie meinen neuen Artikel “Das Geschäft mit der fehlenden Urheberkennzeichnung“. Abgemahnte dürften danach regelmäßig nur auf Zahlung von Schadenersatz haften.

Update 03.02.2014

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass über die Fotoplattform Pixelio bezogene Bilder in der Bilddatei mit einem Urhebervermerk versehen werden müssen. Andernfalls liegt ein abmahnbarer Verstoß gegen § 13 UrhG sowie die Pixelio-Lizenzbedingungen vor (LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13).

Pixelio Abmahnung erhalten – was tun?

  1. Lassen Sie bereits das von Patrick Jenning verfasste Schreiben rechtlich prüfen, ggf. kann so eine anwaltliche Abmahnung verhindert werden. Im Falle einer Abmahnung: Unterzeichnen Sie nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung – selbst dann nicht, wenn der Abmahnvorwurf dem Grunde nach berechtigt ist.
  2. Zahlen Sie die geforderten Summen nicht ohne Rücksprache mit ihrem Anwalt. Die geltend gemachten Kosten (Schadenersatzanspruch, Rechtsanwaltsgebühren) dürften betragsmäßig überzogen sein.
  3. Nehmen Sie unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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