Das Oberlandesgericht Hamburg sieht den Streitwert bei rechtswidriger Verwendung eines fremden Fotos in einer privaten eBay-Auktion bei 2.000 Euro (OLG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2013, Az. 5 W 5/13) und setzt damit die Tendenz zur Streitwertsenkung im Privatbereich fort.
Große FAQ zum Fotorecht für Fotografen
LG Hamburg sah Streitwert noch bei 6.000 Euro
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte bei eBay privat Waren verkauft und in der Auktionsbeschreibung ein fremdes Lichtbild ohne Erlaubnis verwendet. Nachdem das Landgericht Hamburg in erster Instanz noch einen Streitwert von 6.000 Euro angenommen hatte, reduzierte das OLG Hamburg dessen Höhe auf die Streitwertbeschwerde des Beklagten hin auf 2.000 Euro.
Im außergerichtlichen Bereich liegen die Netto-Abmahngebühren inkl. Auslagenpauschale damit bei 215 Euro (2.000 Euro) statt 480,20 Euro (6.000 Euro). Wenn der Rechteinhaber keine Vorsteuerabzugberechtigung besitzt, was z.B. bei Privatfotografen der Fall ist, muss ihm zusätzlich auch die anfallende Umsatzsteuer ersetzt werden. Andernfalls besteht nach richtiger Ansicht kein Ersatzanspruch, da eine Umsatzsteuererstattung durch das Finanzamt erfolgt, weshalb kein Schaden vorliegt. Die Kanzlei LHR hat sich hier ausführlich mit der Thematik beschäftigt.
Bilderklau: Tendenz zur Streitwertreduzierung im Privatbereich
Während die Rechtsprechung bei Bildrechtsverletzungen im geschäftlichen Bereich (z.B. Onlineshop, Firmenhomepage) selbst bei einfachen Aufnahmen regelmäßig Streitwerte um 6.000 Euro annimmt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 386/11), fügen sich die Hamburger mit dem vorliegenden Beschluss in die Linie mehrerer Oberlandesgerichtsentscheide ein, die bei Bilderklau durch Privatpersonen und Kleingewerbetreibende im Internet deutliche Reduzierungen der Unterlassungsstreitwerte vorgenommen hatten:
- 300,00 Euro (OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.02.2013, Az. 3 W 81/13)
- 900,00 Euro (OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012, Az. I-22 W 58/12)
- 3.000,00 Euro (OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Az. 6 W 256/11)
- 300,00 Euro (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011, Az. 2 W 92/11)
Einschränkend ist zu beachten, dass die Streitwertreduzierung nur Lichtbilder im Sinne von § 72 UrhG (“Knipsbilder”) und keine Lichtbildwerke im Sinne § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG betrifft. Die Unterscheidung hängt im Einzelfall davon ab, ob die jeweilige Aufnahme Schöpfungshöhe erreicht, also eine besondere schöpferische Qualität.
PS. Auswirkungen auf den Unterlassungsanspruch hat die Unterscheidung nicht. Bei unberechtigter Verwendung besteht sowohl bei Lichtbildern als auch Lichtbildwerken ein Anspruch auf Unterlassung.
Nehmen Sie bei Abmahnungen wegen unberechtiger Bildverwendung unsere kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch. Weitere Informationen rund um Bilderklau finden Sie hier.