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AG Düsseldorf zu Streitwert bei fehlendem Urhebervermerk

streitwert

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen fehlendem Urhebervermerk hat das Amtsgericht Düsseldorf einen Streitwert 3.000 Euro als angemessen erachtet (AG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 57 C 11026/14).

Einstweilige Verfügung wegen fehlendem Urhebervermerk

Im Verfahren ging es um den typischen Fall einer fehlenden Urheberkennzeichnung eines Pixelio-Bildes, das im Rahmen einer gewerblich genutzten Internetseite verwendet worden war. Nachdem der Verwender zunächst abgemahnt worden war, erwirkte die Antragstellerin beim Amtsgericht Düsseldorf in der Folge eine einstweilige Verfügung, mit der es dem Verwender unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten wurde, das Foto ohne Urheber- bzw. Quellvermerk öffentlich zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen, speziell auf seiner Internetseite (zum Volltext der Entscheidung).

Streitwerthalbierung im Vergleich zu OLG Köln

Die Höhe des Streitwerts steht im Kontrast zu einer kürzlich ergangenen Entscheidung des OLG Köln in einem ähnlichen Fall, der von unserer Kanzlei auf Beklagtenseite geführt wurde. Das Oberlandesgericht hatte dort für den Vorwurf einer fehlender Urheberkennzeichnung innerhalb der Bildquelle einen Streitwert von 6.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf darf insoweit nicht überbewertet werden, stellt m.E. aber zumindest einen Lichtblick in Bezug auf die Angemessenheit der Streitwerthöhen bei Bildrechteverletzungen dieser Art dar.

Nehmen Sie bei Erhalt einer Abmahnung wegen fehlender Urheberkennzeichnung unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Wie passt die Tatsache, dass es die einstweilige Verfügung aufgrund fehlender Urhebernennung gab, mit dem “Geschäft wegen fehlender Urhebernennung” zusammen?

    Irre ich mich, oder beißt sich die Argumentation in den Schwanz?

    Antworten

    • Nein, das ist durchaus richtig. Die Thesen im Artikel “Das Geschäft mit der fehlenden Urheberkennzeichnung” wurden bislang nicht von der Rechtsprechung aufgegriffen. Allerdings kenne ich auch keine Entscheidung, die sie als falsch abgelehnt hätte. Im Pixelio-Verfahren vor dem OLG Köln hatte das Gericht angekündigt, sich zu äußern. Der Verfügungsantrag wurde dann aber ja bekanntlich vom Kläger zurückgezogen, so dass das Gericht nicht mehr Stellung nehmen musste.

      Antworten

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