Über Onlinetools lässt sich heute auf leichte Weise ermitteln, ob und wo Dritte Produktbilder bei eBay übernommen haben. Wir geben Tipps, wie man in Fällen von Bilderklau die Beweise sichert und Urheberrechtsverletzungen wirksam verfolgt.
Übernahme von Fotos bei eBay ist verboten
Wer Zeit, Geld und Mühen in die Entwicklung attraktiver Produktfotos investiert, stellt mitunter fest, dass seine Bilder plötzlich auch in fremden eBay-Auktionen auftauchen. Die ungefragte Übernahme fremder Fotos in eBay-Auktionen ist natürlich verboten – sowohl für private als auch gewerbliche Verkäufer.
Tipp: Beachten Sie unsere ausführlichen FAQ für Fotografen zum Fotorecht.
Rechtstipps zur Verfolgung von Foto-Urheberrechtsverletzungen
Haben Sie eine unerlaubte Übernahme Ihrer Fotos festgestellt? Beachten Sie bei der Verfolgung ihrer Rechte die nachfolgenden Rechtstipps.
1. Urheberrechtliche Schutzfähigkeit?
Die Qualität Ihrer Fotos mag der Grund gewesen sein, warum sie von der Konkurrenz übernommen wurden. Urheberrechtlich kommt es auf die Bildqualität jedoch nicht an. Lichtbilder sind nach § 72 Abs. 1 UrhG genauso urheberrechtlich geschützt wie sog. Lichtbildwerke. Im Gegensatz zu Texten bedarf es keiner Schöpfungshöhe, so dass auch einfache Schnappschüsse, Produktfotos urheberrechtlich geschützt sind.
2. Sichern Sie die Beweise
Insbesondere für den Fall eines Prozesses ist es wichtig, die Urheberrechtsverletzung gerichtsfest nachweisen zu können. Bei Bilderklau im Internet eignet sich neben Screenshots vor allem die Speicherung ganzer Webseiten (nicht der ganzen Website). Möglich ist auch die Erstellung von PDF-Auszügen mit Link und Datumsangabe. Bei Papierausdrucken muss darauf geachtet werden, dass das Datum aufgedruckt ist. Generell empfehlen wir, Beweise auf mindestens zwei verschiedene Weisen zu sichern.
3. Wichtig: Nachweis der eigenen Urheberschaft
Falls Sie im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bild als Urheber genannt sind, kann eine gesetzliche Vermutung zu Gunsten Ihrer Urheberschaft greifen (§ 10 UrhG). Die Vorschrift gilt allerdings nur, wenn auf dem Bild der Name bzw. das Pseudonym einer natürlichen Person als Urheber genannt ist, z.B. als Wasserzeichen. Ein Firmenname reicht nicht aus.
Soweit zu Ihren Gunsten keine Urhebervermutung greift, müssen Sie den vollen Beweis Ihrer Urheberschaft erbringen. Dafür eignen sich neben Zeugen auch unbearbeitete Originalbilder oder bearbeitete Bilder mit hoher Auflösung, über die der Bilderdieb nicht verfügen kann.
4. Abmahnung: Unterlassung, Auskunft, Zahlung
Hat man die Urheberrechtsverletzung ermittelt und gesichert, sollte der Verletzer im letzten Schritt abgemahnt werden (§ 97 a Abs. 1 UrhG). Die Abmahnung muss nicht über einen Rechtsanwalt erfolgen. Die Ansprüche können auch per Eigenabmahnung geltend gemacht werden. Eigenabmahnungen sind allerdings risikobehaftet. Sträubt sich der Verletzer, kann man die Kosten einer nachfolgenden anwaltlichen Abmahnung unter Umständen nicht ersetzt verlangen. Wir empfehlen deshalb, den Verletzer unmittelbar über einen Rechtsanwalt abmahnen zu lassen.
Soweit die Abmahnung berechtigt ist, müssen die Abmahnkosten dann vom Verletzer ersetzt werden. Der für die Höhe der Abmahnkosten maßgebliche Gegenstandswert ist abhängig davon, ob die Urheberrechtsverletzung im gewerblichen oder privaten Bereich begangen wurde. Für die Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung hat sich bei Lichtbildern im gewerblichen Bereich ein Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 € etabliert. Wurde der Bilderklau von einem Kleingewerbetreibenden begangen, halbieren viele Gerichte den Gegenstandswert auf 3.000,00 €. Privatpersonen profitieren regelmäßig von § 97a Abs. 3 UrhG, wonach ein Gegenstandswert von nur 1.000,00 € anzusetzen ist. Dem jeweiligen Gegenstandswert hinzuzusetzen ist die Höhe des Schadensersatzanspruchs.
Nachfolgende einige Beispiele für Abmahnkosten bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale. Umsatzsteuer muss nur dann ersetzt werden, wenn der abmahnende Rechteinhaber nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Für das Beispiel wurde dem jeweiligen Gegenstandswert der Unterlassungsanspruch ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 400,00 € hinzuaddiert.
- 6.400,00 € Gegenstandswert = 546,50 € (zzgl. 19% USt.)
- 3.400,00 € Gegenstandswert = 347,60 € (zzgl. 19% USt.)
- 1.400,00 € Gegenstandswert = 169,50 € (zzgl. 19% USt.)
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Danke für diesen tollen, wenn auch ein wenig überraschenden Artikel.
Wie kommen Sie auf die Beispielhaften 400,-€ Schadensersatz ?
Weiter würde mich grundsätzlich interessieren, wie man in einem solchen Fall den Schadensersatz korrekt ermittelt ?
Da Sie nun, soweit ich das verfolgt habe, erstmals die Rechtslage aus Urhebersicht beleuchten, wie wäre es mit einem Beitrag zum Thema Lizenzverstöße?
Wie verhalten sich Urheber in solchen Fällen richtig ?
Zum Beispiel Nutzung ohne vereinbarte Urheberbenennung, daher ohne Erbringung der vereinbarten Gegenleistung.
Was kann man da Ihrer Ansicht nach tun ?
Ein sehr informativer Artikel für einen ersten Überblick. Vielen Dank.
Einen wesentlichen Knackpunkt unterschlagen Sie aber leider: wie bekomme ich von ebay Name und Anschrift des Schädigers, ohne die eine Abmahnung ja schlecht möglich ist? Ist ebay zur Auskunft verpflichtet?
Gern geschehen. Sofern die Daten nicht im Impressum aufgeführt sind, über einen Testkauf. eBay ist in der Tat nicht zur Auskunft verpflichtet.
Ich hatte tatsächlich auch schon bemerkt, dass auf dem Gratis Inserate & Kleinanzeigenportal eBay oft Fotos geklaut werden. Sogar meine eigenen! Allerdings: dagegen vorzugehen lohnt sich nicht; wenigstens für mich nicht.
Ich finde es schade, dass man das „geistige“ Eigentum der Fotografen so missachtet. Daher finde ich gut, dass Techtstipps bei Ebay belohnt werden. Bilderklau ist etwas, was ich nicht nachvollziehen kann.