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Verstoß gegen eBay-Grundsätze wettbewerbswidrig?

ebay abmahnung

Nach den eBay-Grundsätzen dürfen Verkäufer nicht mehr als drei identische Angebote je Artikel einstellen. Überschreiten Verkäufer diese Maximalanzahl, droht eBay mit Konsequenzen bis hin zum Ausschluss von der Plattform.

Verstoß gegen eBay-Grundsätze regelmäßig nicht abmahnbar

Das OLG Hamm entschied auf die negative Feststellungsklage eines abgemahnten Händlers jedoch, dass Verstöße gegen die eBay Grundsätze nicht automatisch auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Vertragsverletzung gegenüber eBay (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010, Az. I-4 U 142/10).

eBay-Grundsätze sind Vertragsgrundlage, aber keine Wettbewerbsregeln

Zu Recht verwies das Gericht darauf, dass die eBay-Grundsätze nur als vertragliche Grundlage zwischen dem Betreiber der Auktionsplattform und den dortigen Anbietern gelten. Verträge sind aber keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Dass sie möglicherweise das Marktverhalten der Vertragsparteien bzw. Mitglieder regeln, ist nicht von Bedeutung. Denn über den Bereich von eBay hinaus ist der Markt nicht von dem Vertragsverstoß betroffen. Deshalb konnte das Gericht im Verstoß letztlich weder einen unlauteren Vorsprung durch Rechtsbruch, eine allgemeine Marktbehinderung (jeweils § 3 Absatz 1 UWG) noch eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern erblicken.

Ausnahme

Handelt es sich bei der eBay-Vorschrift im Ausnahmefall doch um eine Marktverhaltenregel, wird ein Verstoß auch abmahnbar sein.

Fazit

Mangelnde Vertragstreue gegenüber eBay führt nicht automatisch zur Annahme eines Wettbewerbsverstoßes. Ob Verstöße gegen die eBay Richtlinien verfolgt werden, obliegt nicht der Konkurrenz, sondern allein eBay als Vertragspartner des Kunden.

Haben Sie Beratungsbedarf? Wir stehen gerne für eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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