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Warenverfügbarkeit in Onlineshop muss aktuell sein

anwalt wettbewerbsrecht

Im Internet angebotene Ware muss innerhalb der angegebenen Lieferzeit zugesendet werden können. Ist die Ware nicht (mehr) verfügbar, muss dies sofort aktualisiert werden (OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2015, Az. 4 U 69/15).

Onlinebestellung: Ware nicht mehr auf Lager – was nun?

Ein Fahrradhändler bot in seinem Onlineshop ein Elektrofahrrad an mit dem Hinweis „nur noch wenige Exemplare auf Lager, Lieferzeit ca. 2-4 Werktage“. Als ein Mitbewerber einen verdeckten Testkauf durchführen ließ, stellte der Onlinehändler fest, dass er das bestellte Modell wenige Tage zuvor an einen anderen Kunden verkauft hatte. Daraufhin verschickte er die folgende E-Mail an den Testkäufer:

„Guten Tag, Herr C,
das bestellte Rad haben wir aktuell nicht auf Lager, wir bekommen im Januar das 2015er Modell. Wie sollen wir verfahren ?

Sportliche Grüße aus G
L”

Diese ihre Art nach recht häufig anzutreffende Händlerreaktion nahm der Mitbewerber zum Anlass, den Onlinehändler wegen wettbewerbswidriger Lockvogelwerbung abzumahnen.

Verbot der Lockvogelwerbung: Nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sind Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG zu einem bestimmten Preis unzulässig, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen.

OLG Hamm: Warenverfügbarkeit in Onlineshop muss aktuell sein

Das OLG Hamm bestätigte die vorangegangene Entscheidung des LG Bochum und verurteilte den Onlinehändler zur Unterlassung. Das Gericht bezog sich dabei u.a. auf die BGH-Entscheidung Internet-Versandhandel (BGH, Urteil vom 07.04.2005, Az. I ZR 314/02), wo ausdrücklich die ständige Aktualisierbarkeit von Internetangeboten hervorgehoben worden war. Vor diesem Hintergrund müsse die Warenverfügbarkeit in Onlineshops jederzeit den realen Verhältnissen entsprechen. Der Einwand des Onlinehändlers, es habe sich um ein einmaliges Versehen gehandelt, sei nicht relevant. Diese Einschätzung deckt sich mit einer aktuellen Entscheidung des EuGH, wonach bereits die einmalige Falschauskunft gegenüber einem Verbraucher als irreführende Geschäftspraxis abgemahnt werden kann.

Weitere Rechtstipps: “Sofort lieferbar” bedeutet, dass die Ware zum Versand am nächsten Werktag bereitgehalten werden muss. Eine zeitliche Entschärfung der Lieferzeitangabe über den Hinweis „Voraussichtliche Versanddauer“ ist unzulässig.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

7 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Guten Tag Herr Plutte,

    in einer Versandapotheke steht nur “verfügbar”, was ja somit als sofort bewertet werden kann. Am Donnerstag bestellt, am Montag eMail, der Artikel ist im Großhandel nicht verfügbar. Teillieferung erfolgt 2 Tage später und eine Rücküberweisung. Der Apotheker schreibt:

    Zur Verfügbarkeitsanzeige:

    Aus Wettbewerbsgründen erlaubt der uns beliefernde Großhandel nicht, dass wir minutengenau und quantitativ veröffentlichen, welche Artikel in welchem Umfang verfügbar sind. Wir – und unsere Mitbewerber – nehmen daher eine einmal tägliche qualitative Abfrage beim Großhandel vor.

    Der Artikel war immer als verfügbar gekennzeichnet.

    Antworten

  2. Hallo Herr Plutte,
    wie sieht es in reinen B2B-Shops aus? Ist dort eine Warenverfügbarkeitsanzeige in Echtzeit (oder generell) ebenfalls Pflicht?
    Schöne Grüße!

    Antworten

    • Hallo Frau Ferus, ich meine ja. Das OLG Hamm hat in der falschen Verfügbarkeitsanzeige einen Verstoß gegen die sog. “Schwarze Liste” des UWG gesehen (Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG). Die Verbote der schwarzen Liste gelten zwar an sich nur im Verhältnis B2C, also für geschäftliche Handlungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Der UWG-Kommentar Köhler/Bornkamm schreibt jedoch, dass die Wertungen der schwarzen Liste auch im B2B Bereich “fruchtbar” gemacht werden können, d.h. eine korrekte Warenverfügbarkeitsanzeige geschuldet wird.

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  3. Hallo Herr Plutte
    Wenn in einem Shop nur “Prints on demand” und herunterladbare Lizenzen/Downloads verkauft werden (ergo alle Produkte immer verfügbar sind), muss dort auch an JEDEM Produkt vermerkt werden das der Artikel “vorrätig” ist oder reicht hier eine Erklärung in der AGB?

    Antworten

  4. Hallo Herr Plutte,
    wie sieht das ganze denn aus, wenn ein Online-Anbieter nur Produkte anbietet, die erst nach Bestellung gefertigt werden? Z.B. ein Shop, der nur handgefertigte Produkte nach Bestelleingang anfertigt. Hier existiert ja dann kein Lager und somit auch kein Lagerbestand, der angegeben werden könnte. Dürfte der Shopbetreiber dann als Lagerbestand “Vorbestellen” angeben und die Vorbestellzeiten in der Produktbeschreibung angeben und auf die Versanddauer hinweisen?
    Über eine Antwort wäre ich mit großen Dank verbunden

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