Suche Kostenlose Ersteinschätzung

Telefonnummer muss in Widerrufsbelehrung falls vorhanden

widerrufsbelehrung generator

Unternehmer, die über eine geschäftliche Telefonnummer verfügen, müssen diese in der Widerrufsbelehrung aufführen. Verstöße können abgemahnt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, Az. 4 U 30/15).

Altes Recht: keine Telefonnummer in Widerrufsbelehrung

Früher empfahlen wir Shopbetreibern, keine Telefonnummer in ihrer Widerrufsbelehrung abzugeben, um den Anschein zu vermeiden, dass Kunden Widerrufserklärungen per Telefon abgeben dürfen. Hintergrund war, dass der Widerruf nach früherer Rechtslage in Textform erklärt werden musste, also per E-Mail, Fax, Brief oder gar SMS. Mitte 2014 änderte sich diese Vorgabe ins Gegenteil.

Neues Recht: Angabe von Telefonnummer nur, “soweit verfügbar”

Seither dürfen Verbraucher den Widerruf auch mündlich erklären, d.h. persönlich vor Ort oder eben per Telefon. An dieser Stelle wird es verzwickt:

Unternehmer sind zwar nicht gezwungen, die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung aus Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB zu verwenden. Wer das Muster jedoch verwenden und auf diese Weise Schutz vor Abmahnungen in Anspruch nehmen will, muss seine geschäftliche Telefonnummer „soweit verfügbar“ angeben.

Diese “Verfügbarkeitsanforderung” findet sich allerdings nicht wörtlich im Gesetzestext, sondern nur innerhalb des Musters. Deshalb gingen einzelne Juristen davon aus, dass man die geschäftliche Telefonnummer nicht zwingend in der Widerrufsbelehrung angeben müsse, sondern nur optional dazu berechtigt sei.

OLG Hamm: Telefonnummer zwingend, sofern tatsächlich vorhanden

Das OLG Hamm folgte in einem aktuellen Beschluss jedoch der m.E. einleuchtenderen Auffassung und entschied, dass die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zwingend aufgeführt werden muss, sofern der Shopbetreiber das gesetzliche Muster nutzt und tatsächlich über eine geschäftliche Telefonnummer verfügt.

Die Angabe der Telefonnummer im Impressum reicht in diesem Fall nicht aus. Auch die (durchaus kreative) Idee einer “Sperrung” der geschäftlichen Telefonnummer für die Entgegennahme von Widerrufserklärungen wurde ausdrücklich für unzulässig erklärt. Verbraucher, die den Widerruf per Telefon erklären möchten, dürfen also nicht auf den Post- oder E-Mailweg verwiesen werden – dies wäre ebenfalls als Wettbewerbsverstoß abmahnbar. Telefonische Widerrufserklärungen müssen anerkannt werden.

Update

Auch das Landgericht Bochum sowie das Oberlandesgericht Frankfurt vertreten die Auffassung, dass Unternehmer eine Telefonnummer in ihrer Widerrufsbelehrung angeben müssen, sofern sie über eine solche verfügen (LG Bochum, Urteil vom 06.08.2014, Az. I-13 O 102/14; LG Bochum, Urteil vom 06.08.2015, Az. I-13 O 102/14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.02.2016, Az. 6 W 10/16).

Tipp: Generieren Sie mit unserem kostenlosen Widerrufsbelehrung Generator eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung, zugeschnitten speziell auf Ihren Shop.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Wir erinnern uns: zuerst war die Angabe der Telefonnummer unzulässig, nun ist die (falls vorhanden) verpflichtend.
    Der Grund, wesshalb der Staat das Gesetze mal wieder geändert hat ist folgender:
    Damit Wettbewerbszentrale, Anwalt & Co die nachlässigen Onlinehändler aufspüren und Ihnen erneut eine kostenpflichtige Abmahnung zusenden

    Antworten

  2. Ich sehe das ähnlich, unsere “Handwerker” im Parlament schaffen nur noch schwammig formulierte Gesetze, die dann von den Gerichten im Nachhinein definiert werden sollen. Dadurch entstehen der Wirtschaft enorme Kosten durch Klagen und Verfahren, die dazu noch viel Zeit kosten. Ständige Änderungen schaffen weitere Einnahmequellen für Anwälte, und neuerdings Kanzleien die “Abmahngarantien” teuer im Abo verkaufen. Das ist völlig aus dem Ruder gelaufen, mit Milliardenkosten für die Wirtschaft, die nicht sein müssten. Gerade kleine Händler ächzen darunter.
    Gesetze sollten klar und unmissverständlich definiert sein, dann braucht es auch nicht tausende Verfahren um sie zu definieren. Diese Abmahnwelle muss endlich gestoppt werden.

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Kanzlei Plutte Menü
Kostenlose Ersteinschätzung

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von VG Wort zu laden.

Inhalt laden