Die Widerrufsbelehrung eines Onlineshops muss Telefonnummer und Faxnummer enthalten, sofern sie tatsächlich vorhanden sind. Fehlen die Angaben, liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor (LG Bochum, Urteil vom 06.08.2014, Az. I-13 O 102/14).
Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie
Seit dem 13.06.2014 gilt das neue Verbraucherrecht und viele Online-Händler haben immer noch Schwierigkeiten mit der Umsetzung. So auch ein Onlinehändler aus NRW, der in seiner Widerrufsbelehrung weder Telefonnummer noch eine E-Mail Adresse angegeben hatte. Im Impressum waren Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail Adresse jedoch enthalten.
Nach dem neuen Verbraucherrecht gilt für Widerrufe kein Formerfordernis mehr. Verbraucher dürfen den Widerruf per Brief, Fax oder E-Mail erklären. Auch ein telefonischer Widerruf ist nach der neuen Rechtslage möglich. Der Verbraucher muss daher über diese Kontaktmöglichkeiten aufgeklärt werden.
Telefonnummer und E-Mail Adresse sind Pflichtangaben
Die Angabe einer E-Mailadresse in der Widerrufsbelehrung ist stets verpflichtend. Bis zur Entscheidung des LG Bochum war aber offen, ob es sich bei Telefonnummer und Faxnummer ebenfalls um Pflichtangaben im Rahmen der Widerrufsbelehrung handelt. Diese Frage hat das LG Bochum bejaht. Sofern Telefonnummer und / oder Faxnummer tatsächlich vorhanden sind, müssen diese auch in der Widerrufsbelehrung angegeben werden. Eine alleinige Angabe im Impressum reicht nicht aus.
Update: Das OLG Hamm hat die Auffassung des LG Bochum in Bezug auf die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung in einem Parallelverfahren bestätigt.
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