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Kein Verwechslungsschutz für beschreibende Domain

Domainrecht Rechtsanwalt

Mit einer Domainbezeichnung, die die angebotenen Produkte glatt beschreibt, kann Mitbewerbern keine ähnlich beschreibende Domain verboten werden. Es besteht kein Verwechlungsschutz (LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2014, Az. 408 HKO 131/13).

wall-art.de gegen wallart.de

Eine Onlinehändlerin, die unter der Domain wall-art.de Wandtattoos vertreibt, versuchte vor dem Landgericht Hamburg, einem Konkurrenten den Betrieb der Domain wallart.de zu untersagen. Bei Aufruf von wallart.de wurden Interessenten auf yourdecoshop.de weitergeleitet, wo ebenfalls Wandtattoos angeboten werden.

Kein Typosquatting bei vergleichbarer beschreibender Schreibweise

Das Landgericht war zu Recht anderer Meinung und verneinte eine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG). Bei der angegriffenen Domain wallart.de handele es sich nicht um eine Tippfehler-Domain, da keine typischen und deshalb vorhersehbaren Versehen bei der Adresseingabe ausgenutzt würden. Der Beklagte habe in die Domain keine Schreibfehler eingebaut. Stattdessen verwende er für seinen Domainnamen eine Bezeichnung bzw. Schreibweise, die in ihrer sprachlichen Berechtigung dem Domainnamen der Klägerin „in nichts nachsteht“.

Aus den Urteilsgründen:

„Gerade im Internet ist es üblich geworden, Groß-und Kleinschreibung, Getrennt-und Zusammenschreibung, Einsatz von Binde-und Unterstrichen mit großer Beliebigkeit zu verwenden. Die Schreibweisen Wall Art, wall-art oder wallart stehen sich im Hinblick auf den tatsächlichen Sprachgebrauch in nichts nach. Sprachlich zutreffend dürfte die Schreibweise Wall Art sein, so dass schon der Sprachgebrauch der Klägerin streng genommen eine fehlerhafte Anwendung darstellen würde. Allein der Umstand, dass bei der Bezeichnung einer Domain auf Tippfehler der Internetnutzer spekuliert wird, erlaubt aber die für die wettbewerbliche Beurteilung allein maßgebende Schlussfolgerung, dass durch die Gestaltung der Domain typische und vorhersehbarer Versehen bei der Adresseingabe ausgenutzt werden solle. Die Verwendung unterschiedlicher Schreibweisen ist in der Verwendung derartiger Bezeichnungen angelegt und Teil des Wettbewerbs. Ein Domain­Name ist in aller erster Linie immer noch eine bloße Adressbezeichnung. Der Bundesgerichtshof hat dies in der genannten Entscheidung (BGH „wetteronline.de“) in Bezug auf die Gebräuchlichkeit unterschiedlicher Schreibweisen – etwa mit und ohne Umlaute ­ausdrücklich angemerkt (Rn. 41). Die Argumentation der Klägerin läuft demgegenüber darauf hinaus, für Domain-Namen eine Verwechslungsschutz zu etablieren, wie er für Marken und Unternehmenskennzeichnen gilt. Auf Kennzeichenrechte stützt die Klägerin ihren Anspruch aber ausdrücklich nicht.“

Wäre Markenschutz für „wall-art.de“ bzw. „wall-art“ möglich gewesen?

Markenschutz führt zu einem produktbezogenen Monopolrecht des Markeninhabers am geschützten Zeichen. Der Inhaber einer Marke ist also berechtigt, anderen die Nutzung der Marke für identische und verwechselbar ähnliche Waren und Dienstleistungen zu verbieten. Für Begriffe, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder für die ein Freihaltsbedürfnis besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG), soll dieser Effekt nach der gesetzgeberischen Konzeption im Interesse der Allgemeinheit jedoch nicht eintreten, sofern sich das Zeichen nicht ausnahmsweise durch intensive Benutzung am Markt durchgesetzt hat.

Ein Schutz von wall-art.de als Wortmarke für den Verkauf von Wandtattoos ist daher nicht möglich, weil die Domainbezeichnung keine ausreichende Bekanntheit bei den relevanten Verkehrskreisen erlangt haben wird (maßgeblich sind hier alle Verbraucher als potentielle Abnehmer von Wandtattoos). Das Markenamt müsste eine entsprechende Markenanmeldung wegen Vorliegens absoluter Schutzhindernisse zurückweisen.

Die Eintragung einer Wort-/Bildmarke wäre je nach grafischer Gestaltung zwar möglich, im Ergebnis aber nicht in der Lage, einen Unterlassungsanspruch gegen wallart.de entstehen zu lassen. Auch bei Wort-/Bildmarken können nur solche Bestandteile markenrechtliche Verbotsansprüche gegenüber Dritten begründen, die bei unterstellter Anmeldung des maßgeblichen Textanteils als Wortmarke Kennzeichnungskraft entfalten würden. Im Verhältnis zum Betreiber von wallart.de wäre eine Wort-/Bildmarke somit letztlich zahnlos. Kurz: Die Bezeichnungen wall-art, wall-art.de oder wallart können für den Vertrieb von Wandtattoos nicht monopolisiert werden.

Lesen Sie hier über einen Fall von Typosquatting, den das OLG Köln zu entscheiden hatte. Bei Fragen rund um Domainrecht & Wettbewerbsrecht stehen wir gerne für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zur Verfügung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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