Der BGH hat sich mit der Zulässigkeit einer Tippfehlerdomain (sog. “Typosquatting”) unter dem Aspekt einer Namensverletzung bzw. einer gezielten Behinderung in Form des unlauteren Abfangens von Kunden befasst (BGH, Urteil vom 22.01.2014, Az. I ZR 164/12).
wetteronline.de versus wetteronlin.de
Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen “www.wetteronline.de” im Internet einen Wetterdienst. Der Beklagte ist Inhaber des Domainnamens “wetteronlin.de”. Nutzer, die durch einen Tippfehler auf die Internetseite des Beklagten gelangen, werden von dort auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für private Krankenversicherungen geworben wird. Für jeden Aufruf dieser Internetseite erhält der Beklagte ein Entgelt.
Klägerin: Verletzung von Namensrecht und unlautere Behinderung
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie werde dadurch, dass der Beklagte Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf eine andere Internetseite umleite, in unlauterer Weise behindert und zugleich werde ihr Namensrecht verletzt. Sie hat den Beklagten daher auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens “www.wetteronlin.de” sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt.
Das Landgericht hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche bestünden sowohl unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinderung als auch wegen Verletzung des Namensrechts der Klägerin.
BGH: Keine Verletzung von Namensrecht, aber gezielte Behinderung
Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Klageanträge auf die Verletzung des Namensrechts gestützt waren. Der Bundesgerichtshof hat eine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung “wetteronline” verneint, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt. Mit “wetteronline” wird der Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichnet, “online” Informationen und Dienstleistungen zum Thema “Wetter” anzubieten.
BGH: Tippfehler-Domain unlautere Behinderung, aber keine Löschung
Dagegen hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die konkrete Benutzung der “Tippfehler-Domain” unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstößt, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite “wetteronline.de” befindet. Den auf eine unlautere Behinderung gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens “wetteronlin.de” hat der Bundesgerichtshof abgewiesen, weil eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindert.
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2014 (Nr. Nr. 010/2014)
Lesen Sie auch die aktuelle Entscheidung des OLG Köln zur Haftung eines Advertisers für eine Tippfehlerdomain, die ein Publisher ohne sein Wissen eingerichtet hatte. Zu domain- und werberechtlichen Fragen können Sie gerne unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch nehmen.
Hallo und danke für den interessanten Beitrag.
Mich würde interessieren, wie es sich verhält, wenn der es sich nicht um einen rein beschreibenden Begriff handeln würde. Wenn z.B. jemand eine Vertipper-Domain wie “amzon.de” verwenden würde.
Danke und Grüße
Mustafa
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