Suche Kostenlose Ersteinschätzung

LG Köln: Streaming doch keine Urheberrechtsverletzung

Streaming Abmahnung Anwalt

Das Landgericht Köln hat damit begonnen, seine in den vielfach diskutierten Porno-Streaming Verfahren ergangenen Auskunftsbeschlüsse wieder aufzuheben (LG Köln, Beschluss vom 24.01.2013, Az. 209 O 188/13Redtube).
Abmahnung Urheberrecht Anwalt

Streaming nur vorübergehende Vervielfältigung

Zu recht gehen die Kölner Richter nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage davon aus, dass im bloßen „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch kein rechtswidriger Urheberrechtsverstoß liegt, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG. Ein typischer Streaming-Vorgang, bei dem eine nur vorübergehende Speicherung des Videos erfolgt, sei durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt.

Ich freue mich über diese Korrektur, die sich mit meiner bereits zu Beginn der Redtube-Verfahren geäußerten Rechtsauffassung deckt.

Auszug aus Gerichtsbeschluss

“Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten „Streams“ auf der Plattform www.redtube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein”.

Gutachten zu Ermittlungssoftware untauglich

Das Landgericht ging im Rahmen des Beschlusses auch auf das Gutachten zur Funktionsweise der eingesetzten Ermittlungssoftware ein. Es sei nicht erkennbar, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der einen Stream von dem Server des Anbieters www.redtube.com abruft. Auch nach einem gerichtlichen Hinweis sei die Frage unbeantwortet geblieben, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Kanzlei Plutte Menü
Kostenlose Ersteinschätzung

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von VG Wort zu laden.

Inhalt laden