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YouTubeMP3 Converter in bisheriger Form rechtswidrig

youtube rechtsanwalt

Die Betreiberin des “YouTubeMP3”-Converters hat sich nach einer Pressemitteilung des Bundesverbands Musikindustrie (BVMI) gegenüber mehreren Plattenfirmen verpflichtet, ihren Dienst nicht mehr in der bisherigen Form anzubieten. Mithilfe des Converters konnten bei Youtube angebotene Videos in MP3-Audiodateien umgewandelt werden.

Converter hinterlegte umgewandelte Dateien auf Server

Stein des Anstoßes war nicht das Angebot eines Dienstes zur Umwandlung von Tonspuren aus Videos in MP3-Dateien. Die Kläger störten sich daran, dass die Software bereits umgewandelte Dateien auf Servern der Betreiberin speicherte, um sie bei künftigen Nutzeranfragen unmittelbar als Download anbieten zu können. Die jeweilige Tonspur wurde nur beim ersten Abruf einer URL mitgeschnitten. Im Falle eines erneuten Abrufs – z.B. durch einen anderen Nutzer – erfolgte kein erneuter Mitschnitt. Vielmehr wurde die bereits auf dem Server der Betreiberin hinterlegte Datei zum Download zugänglich gemacht. Vor diesem Hintergrund handelte es sich bei dem Tool “YouTubeMP3” (siehe www.youtube-mp3.org) nach Meinung der Labels nicht um einen sogenannten “Streamripper”, sondern um eine Software zur Bereitstellung urheberrechtsverletzender Downloadangebote.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg gab die Betreiberin des “YouTubeMP3”-Converters eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Das Gericht hatte zuvor dringend angeraten, “den Dienst rechtskonform auszugestalten“, da er in seiner bisherigen Fassung eine Verletzung § 16 UrhG (Vervielfältigungsrecht) und § 19a UrhG (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) darstelle.

Sind Mitschneidedienste per se illegal?

Das Prozessergebnis wurde von Dr. Florian Drücke, Geschäftsführer des BVMI zum Anlass genommen, in genereller Form die “Funktionsweise sogenannter Mitschneidedienste” anzuprangern, bei denen “unter dem Deckmantel der Privatkopie” “illegale Downloadplattformen” betrieben würde (Quelle: Pressemitteilung des BVMI vom 18.10.2013).

Diese pauschalisierte Bewertung halte ich für falsch. Der Betrieb eines Streamripping-Dienstes dürfte grundsätzlich zulässig sein, solange zum Zweck des späteren Downloadangebots für weitere Nutzer keine Hinterlegung bereits umgewandelter Dateien auf eigenen Servern erfolgt, die über eine flüchtige bzw. begleitende Zwischenspeicherung im Sinne von § 44a UrhG hinausgeht. Anders ausgedrückt: Bleibt es im Rahmen eines Streamrippers bei der (wenn auch langsameren) Umwandlung eines Videos in eine Audiodatei, wird der Dienst sowie dessen Nutzung zulässig sein.

Recht auf Privatkopie bei On-Demand-Streamingdiensten

Das Recht zur Verfielfältigung eines Werks steht nach § 16 UrhG dem Urheber zu. Speichert der Nutzer die umgewandelte Datei auf seinem Computer, greift er in dieses Recht ein. Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch sind nach § 53 UrhG aber unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (“Recht auf Privatkopie”).

Höchstrichterliche Rechtsprechung in Bezug auf Online-Konvertierungsdienste steht noch aus. Die Kollegin Viola Lachenmann hat die urheberrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Nutzung von Streamrippern allerdings gut verständlich und aus meiner Sicht überzeugend beschrieben (“Konvertierungsdienste: Musik legal herunterladen (statt Filesharing)!?” von RAin Viola Lachenmann).

Zusammenfassend lässt sich hiernach sagen, dass bei unverschlüsselten Streams (z.B. YouTube) eine Konvertierung von Videos in Audiodateien für den Privatgebrauch zulässig ist, wenn für die Konvertierung keine wirksamen technischen Schutzmechanismen umgangen werden und die Audiodatei nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Videovorlage gewonnen wird.

Problematisch ist, dass sich das Merkmal einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage von außen meist nicht sicher beurteilen lässt. Dies spricht entgegen des ersten Anscheins nicht zwingend gegen die “Offensichtlichkeit” der Rechtswidrigkeit. Ein Dritter (insbesondere ein Gericht) könnte die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit beim jeweiligen Video schließlich anders beurteilen als der Nutzer. Da auf Plattformen wie YouTube durchaus auch rechtswidrige Inhalte hochgeladen werden, herrscht insoweit eine gewisse Unsicherheit für den Nutzer. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass insbesondere große Labels wie Sony oder Universal mittlerweile binnen kurzer Frist dafür sorgen, dass illegale Angebote von der Internetplattform entfernt werden.

“Dieses Video ist in Deinem Land nicht verfügbar.”

Im Ergebnis spricht daher viel dafür, dass ein Nutzer davon ausgehen darf, dass er bei YouTube abrufbare Videos zum privaten Gebrauch in MP3s konvertieren darf. Lediglich bei erst seit kurzem erhältlichen Videos sollte von einer Konvertierung abgesehen und zunächst abgewartet werden, ob das Video auf der Plattform verbleibt oder entfernt wird.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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