Affiliate-Marketing: Richtet ein Publisher ohne Kenntnis des werbenden Unternehmens Tippfehlerdomains mit Weiterleitungen zur Webseite eines Mitbewerbers ein, stellt dies eine gezielte Behinderung des Domaininhabers dar, für die das werbende Unternehmen haften kann.
Publisher schaltet Tippfehlerdomains mit Weiterleitung auf Website des Advertisers
Um die Zugriffe auf seine Website zu steigern, hatte ein Unternehmen (“Advertiser”) die eigene Domain beim Partnerprogramm eines Affiliate-Netzwerks angemeldet. Auf Wunsch erhielten Werbepartner (“Publisher”) des Affiliate-Netzwerks vom Advertiser verlinkte Werbemittel zur Verfügung gestellt. Bei erfolgreichen Weiterleitungen auf die Webseite des Advertisers erhielt der Publisher eine Provision.
Im vorliegenden Fall hatte daraufhin ein in Hongkong ansässiger Publisher ohne Wissen des Advertisers Tippfehlerdomains mit Weiterleitungen zur Website des Advertisers eingerichtet. Die Tippfehlerdomains waren angelehnt an die Domain eines Mitbewerbers des Advertisers („www.v1….print.de“ sowie „www.v2….print.de“ statt www.v…print.de“).
“Typosquatting” ist gezielte Behinderung des Mitbewerbers
Der betroffene Mitbewerber ging daraufhin nicht gegen den Publisher, sondern unmittelbar gegen den Advertiser vor. Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte er beim Landgericht Köln erfolgreich eine einstweilige Verfügung, die auch in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Köln bestätigt wurde. Die Kölner Richter hielten zunächst fest, dass die Einrichtung von Tippfehlerdomains mit Weiterleitungen zur Webseite eines Mitbewerbers objektiv darauf angelegt ist, Nutzer von der ohne Tippfehler geschriebenen Domain „umzuleiten“. Dieses sog. „Typosquatting“ stellt eine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) des Inhabers der Domain dar.
Advertiser haftete für Weiterleitungen des Publishers trotz fehlender Kenntnis
Hervorzuheben ist, dass der Advertiser keine Kenntnis von der durch den Publisher erfolgten Einrichtung der Tippfehlerdomains sowie den Weiterleitungen auf seine Website hatte. Trotzdem musste er im vorliegenden Fall für das wettbewerbswidrige Verhalten seines Werbepartners über § 8 Abs. 2 UWG haften.
§ 8 UWG – Beseitigung und Unterlassung
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
Zum Begriff des “Beauftragten” im Rahmen von Affiliate-Werbung
Nach Meinung des Oberlandesgerichts sind die Tatbestandsmerkmale „in einem Unternehmen von…einem Beauftragten“ gemäß dem Zweck der Vorschrift weit auszulegen, damit sich der Unternehmensinhaber bei Wettbewerbsverstößen nicht hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken kann.
Beauftragter ist danach jeder, der in die betriebliche Organisation des Unternehmens in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Inhaber zu Gute kommt und der Inhaber einen bestimmenden durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des Beauftragen hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Dabei komme es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Inhaber gesichert hat, sondern darauf, welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße.
“Beauftragte in diesem Sinne sind auch Werbepartner des Betreibers einer Internetseite, die im Rahmen eines Werbepartnerprogramms gegen Zahlung einer erfolgsabhängigen Provision auf ihren Webseiten elektronische Verweise auf jene Internetseite bereitstellen, um für das dortige Angebot zu werben (vgl. BGH, GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 21, 28] – Partnerprogramm). Die Gestaltung der Partnerseite, von der aus per Link die Webseite des werbenden Unternehmen aufgerufen werden kann, ist diesem grundsätzlich unabhängig davon zuzurechnen, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestalten (BGH, GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 21] – Partnerprogramm) und inwieweit der Werbepartner bei der Webseitengestaltung gegen ausdrückliche vertragliche Abreden verstößt (Senat, K&R 2008, 465 = MD 2008, 675 = CR 2008, 521 = OLGR Köln 2008, 531 – Nova Nutria). In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Werbung über „Affiliate“-Netzwerke nicht von anderen dezentralisierten Werbeformen, bei denen der Unternehmensinhaber auch dann für seine Beauftragten haftet, wenn diese ihre vertraglichen Befugnisse überschreiten (vgl. BGH, GRUR 2008, 186 = WRP 2008, 220 [Rn. 23–Telefonaktion), und zwar unabhängig davon, ob er damit konkret rechnen musste (vgl. zur einer vertragswidrigen Bestellung von Unterbevollmächtigten bei der Haustürwerbung BGH, MD 2012, 802 [Rn. 9] – Beauftragendenhaftung).”
Grenzen der Haftung des Advertisers für Werbemaßnahmen des Publishers
Grundsätzlich haften Advertiser für Werbemaßnahmen ihrer Publisher selbst dann, wenn ihnen die konkrete Werbemaßnahme nicht bekannt ist. Da Advertiser von den Früchten der “fremden” Werbemaßnahme profitieren (Websitezugriffe, ggf. Sales, Leads), ist es gerechtfertigt, sie für Wettbewerbsverletzungen haften zu lassen, die vom Publisher begangen werden.
Die Haftung des Unternehmensinhabers endet allerdings, wo das Handeln des Beauftragten nicht mehr seiner Geschäftsorganisation, sondern der eines Dritten oder des Beauftragten selbst zuzurechnen ist. Im Hinblick auf das vom Advertiser beherrschbare Risiko endet dessen Haftung für geschäftliche Tätigkeiten des Publishers außerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftsbereichs dort, wo der Auftrag auf einen bestimmten Geschäftsbereich des Publishers beschränkt ist und der Advertiser nicht damit rechnen muss, dass der Publisher auch anderweitig für ihn tätig wird.
Dagegen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Unternehmensinhaber auch für rechtswidrige Inhalte anderer als der zu seinem Partnerprogramm angemeldeten Webseiten haftet, wenn die seinem Wettbewerb nützliche Betätigung eines dort platzierten Links über das Partnerprogramm abgerechnet werden konnte, er mit entsprechenden Manipulationen seines Werbepartners rechnen musste und er diese beeinflussen konnte (OLG Köln, Urteil vom 28.01.2011, Az. 6 U 200/05).
Vielleicht interessiert Sie auch die Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit der Tippfehlerdomain “wetteronlin.de”. Nehmen Sie bei rechtlichen Fragen rund um Affiliate-Marketing unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.
Pingback: Affiliate-Marketing & Recht – Wissen Sie wann Sie für Ihre Werbepartner haften? | I LAW it – Rechtsanwaltskanzlei Schwenke – Social Media-, Online-, Marketing-, Urheber- und Datenschutzrecht in Berlin
Wenn ich eine Domain habe, bspw. http://www.gogle.de und dort einen Hinweis anzeige wie: “Du hast dich vertippt und wirst in 5 Sekunden zu http://www.google.de weitergeleitet”.
Während dieser 5 Sekunden wird eine Werbeanzeige angezeigt. Ist dies erlaubt?