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Teliad & Rankseller | Rechtsrahmen bei Google Penalties

SEO Abmahnung Anwalt

Google hat kürzlich die Linkbuilding-Services Rankseller und Teliad sowie einige Kunden der Plattformen abgestraft und erheblich heruntergestuft. Dieser Artikel erläutert den rechtlichen Rahmen bei Google Penalties am Beispiel der genannten Plattformanbieter und ihrer Publisher.

Was ist ein Google Penalty?

Unter einem Google Penalty (auch “Abstrafung” genannt) versteht man eine Sanktion der Suchmaschine Google gegen eine Website, die zu einer Herunterstufung oder dem Ausschluss aus den organischen Suchergebnissen führt. Der Penalty kann auf einer Änderung des Google Algorithmus oder einer manuellen Maßnahme basieren. Grund ist stets ein Verstoß der betroffenen Website gegen die Google Richtlinien für Webmaster.

Google Penalties gegen Rankseller und Teliad sowie einzelne Publisher

Nach diversen Medienberichten (z.B. hier oder hier) wurden die Domains der Anbieter Rankseller und Teliad vor einigen Tagen erheblich abgestraft, was sich für jedermann leicht nachvollziehen lässt. Gibt man über die Google-Suche die Begriffe “Rankseller” bzw. “Teliad” ein, wird man die Domains der Plattformen nicht mehr auf den vorderen Plätzen finden.

Etwas ungenau werden Teliad und Rankseller oftmals als Linknetzwerke bezeichnet. Tatsächlich handelt es sich um Onlineplattformen, auf denen Linkkäufer (Advertiser) und Linkverkäufer (Publisher) zusammengebracht werden. Es handelt sich deshalb eigentlich nicht um originäre Linknetzwerke, sondern Vermittler für den kommerziellen Linkaufbau.

Neben den Domains rankseller.de und teliad.de wurden offenbar auch einzelne Kunden der Plattformen abgestraft. Über die Zahl sowie Gründe dieser Abstrafungen ist wenig bekannt. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand hat Google aber wohl nur vereinzelte Penalties bewirkt. So gab Teliad in einer Pressemitteilung bekannt, dass lediglich bei ca. 1 % seiner Kunden signifikante Bewegungen von PageRank oder Sichtbarkeitswerten in beide Richtungen festgestellt werden konnten.

Fabian Rossbacher (Veranstalter des SEO Day in Köln) hat mich gebeten, auf Grundlage der aktuellen Abstrafungen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Google Penalties Stellung zu nehmen.

Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Google-Index

Bevor man die Rechtmäßigkeit eines Google Penalty bewerten kann, müssen die Rechtsverhältnisse zwischen der Suchmaschine und den Websitebetreibern geklärt werden, angefangen bei der Frage, ob ein Rechtsanspruch auf Zulassung bzw. Aufnahme in den Google-Index besteht. Gerichtsentscheide zu dieser Thematik sind mir nicht bekannt. Es existieren lediglich einige juristische Aufsätze, speziell ein sehr guter Beitrag von Dr. Martin Bahr, auf dessen zutreffende Ausführungen auch dieser Artikel zurückgreift.

Vertraglicher Aufnahmeanspruch gegen Google?

Ein vertraglicher Anspruch gegen Google auf Aufnahme in den Suchmaschinen-Index besteht nicht, da Google sich gegenüber Websiteinhabern nicht vertraglich binden will. Zwar bietet Google auf seiner Website die Anmeldung einzelner URLs zum Index an. Aus dem Begleittext ergibt sich aber, dass Google dem Nutzer lediglich eine Hilfestellung bieten möchte, aus der sich kein Angebot auf den Abschluss eines Vertrags ableiten lässt. Hier der Begleittext:

“Jedes Mal, wenn wir das Web crawlen, fügt Google neue Websites zu unserem Index hinzu und aktualisiert vorhandene Websites. Wenn Sie eine neue URL haben, teilen Sie uns dies hier mit. Wir fügen nicht alle eingereichten URLs zu unserem Index hinzu und können auch nicht vorhersagen oder garantieren, wann bzw. dass eingereichte URLs in unserem Index erscheinen.”

Dass Google an einem Vertragsschluss mit dem Websiteinhaber kein Interesse haben kann, zeigt auch der Umstand, dass Verletzungen des Vertrags Schadensersatzpflichten nach sich ziehen würden. Angesichts von (voll-)automatisierten Abläufen bei der Anmeldung einer URL bzw. ihrer Indexierung kann Google daher kein Vertragsangebot unterstellt werden.

Aufnahmeanspruch aus Kartellrecht (Kontrahierungszwang)

Ausnahmsweise gelten im Fall von Google – im Gegensatz zu anderen Suchmaschinen – aber Sonderregeln, da das Unternehmen aufgrund seiner monopolartigen Stellung im Suchmaschinenmarkt einem kartellrechtlichen Kontrahierungszwang im Verhältnis zu Websitebetreibern unterliegt.

Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist es marktbeherrschenden Unternehmen verboten, andere Unternehmen ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Eine marktbeherrschende Stellung wird nach § 18 Abs. 4 GWB vermutet, wenn das Unternehmen einen Marktanteil von mindestens 40 % hat. Google überschreitet diese Grenze erheblich. Sein Marktanteil liegt auf dem hier relevanten Markt Deutschland kontinuierlich bei mehr als 90 %. Google darf die Aufnahme einer Website/Domain/URL in seinen Index daher nicht ohne sachlichen Grund ablehnen. Dieser Anspruch auf Gleichbehandlung ist justitiabel, die Aufnahme einer Website in den Google Index kann also grundsätzlich eingeklagt werden.

Aber: Bei der Festlegung, welche sachlichen Gründe eine Ablehnung der Indexierung rechtfertigen, hat Google einen weiten Ermessensspielraum. Insbesondere Verstöße der Website gegen die in den Google Webmaster Richtlinien geregelten einzelnen Qualitäts- und Zulassungskriterien sind geeignete Gründe, eine Webseite gar nicht erst zu indexieren. Dieser Fall dürfte praktisch aber allenfalls einmal bei gravierensten Verstößen relevant werden.

Anspruch auf bestimmtes Ranking in organischen Suchergebnissen?

Obgleich es Google verboten ist, die Aufnahme von Webseiten in den Index ohne sachlichen Grund abzulehnen, besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Ranking in den organischen Suchergebnissen. Bekanntermaßen basieren Googles Suchergebnisse auf einem komplexen, geheim gehaltenen Algorithmus aus mutmaßlich über 200 Einzelkriterien mit dem erklärten Ziel, dem Nutzer auf seine Suche hin automatisiert möglichst relevanten Content zu präsentieren. Vor dem kartellrechtlichen Hintergrund wären Rechtsansprüche gegen Google deshalb allenfalls bei willkürlichen Abstrafungen denkbar, speziell bei Penalties ohne jeden Bezug zu den Webmaster Richtlinien. Problematisch wird in einem solchen Fall aber stets sein, Google eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu “gleichartigen Unternehmen” im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB nachzuweisen.

Die Penalties gegen Rankseller und Teliad

Teliad und Rankseller betreiben selbst zwar keine unmittelbar verbotenen Linkaustauschprogramme, sondern Vermittlungsdienste für Linkbuilding. Bezieht man ein aktuelles Statement von Johannes Mehlem, Quality Rater bei Google, auf die beiden Anbieter, stört sich Google aber schon am Angebot von Anbahnungsdiensten für kommerziellen Linkankauf und -verkauf:

Teliad und Rankseller
Da Google seit längerem verstärkt gegen Linknetzwerke vorgeht, ist die Herunterstufung der beiden Vermittlungsdienste m.E. nicht zu beanstanden, sondern sogar konsequent. Ersichtlich geht es Google nämlich darum, im Interesse der Nutzer eine Verzerrung der Suchergebnisqualität durch PageRank vererbende “künstliche” Links zu unterbinden und sämtliche Gefahrenherde in diesem Bereich auszutrocknen.

Rechtslage bei Penalties gegen Kunden von Teliad & Rankseller

Die rechtliche Beurteilung von (möglichen) Penalties gegen Kunden von Teliad & Rankseller ist schwieriger. Eingangs muss man sich noch einmal vergegenwärtigen, dass kaum Informationen darüber bekannt sind, ob und inwieweit Kunden von Teliad bzw. Rankseller von Penalties betroffen sind. Mit Kunden gemeint sind hier Erwerber bzw. Verkäufer von Links, die über die beiden genannten Plattformen gehandelt haben. Eine größere Abstrafungswelle steht m.E. aber nicht zu erwarten, da Google die Kundenbeziehungen zwischen den Plattformen und ihren Teilnehmer (zumindest weit überwiegend) unbekannt sein dürften, worauf Teliad in seiner Pressemitteilung auch aus verständlichen Gründen ausführlich hinweist. Eine Zuordnung sollte Google daher schwer fallen.

Falls es dennoch aufgrund von Linkhandelsgeschäften auf den abgestraften Plattformen zu Penalties gegen einzelne Publisher gekommen sein sollte bzw. noch kommt, läge dem Grunde nach eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Mitbewerbern der betroffenen Publisher vor, die im Ranking nicht heruntergesetzt wurden. Erneut kommt es aber auch hier auf die sachliche Rechtfertigung derartiger Bestrafungen an. Die Teilnahme an verbotenen Linkaustauschprogramme wird regelmäßig einen ausreichenden sachlichen Grund für einen Penalty darstellen. Letztlich kommt es hier aber stark auf die Einzelfallumstände an.

Update vom 09.09.2014

Mark Reiser (SeedingUp GmbH) hat mich heute darüber informiert, dass der Brand teliad unter dem neuen Markennamen SeedingUp und in veränderter Form gelauncht wurde.

Lesen Sie auch unsere ausführliche Übersicht zum SEM-Agenturvertrag. Bei Fragen rund um SEO & Recht dürfen Sie gerne meine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch nehmen.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

6 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Pingback: Teliad Publisher-Check nach Google Ankündigung

  2. Eine wichtige Korrektur ist nötig: beide Angebote sind NICHT aus dem Index. Sie wurden auf hintere Seiten verwiesen. Weitere Anbieter blieben verschont.

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    • Vielen Dank für den Hinweis. Mein Fehler, ich habe die Passagen korrigiert. Rechtlich sehe ich allerdings keinen entscheidenden Unterschied zwischen einer herben Abstufung und einem Rauswurf, so dass die inhaltlichen Artikelaussagen weitergelten.

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  3. Worin liegt eigentlich der Unterschied zwischen einer Textlink-Werbung und einer Bildlink-Werbung?

    Aus meiner Sicht lediglich in der für die jeweilige Werbeform “vermieteten” Fläche auf der Website. Ein Textlink benötigt in der Regel etwas weniger Platz auf der Website. In einem entsprechenden Verhältnis standen auch die mit der jeweiligen Werbeform erzielbaren Honorare.

    Kann man einen Textlink-Advertiser dafür abstrafen, dass er – im Vergleich zum Bildlink-Advertiser – auf ein Bild verzichtet?

    Jedenfalls hat Google mit seinen Abstrafungen seine marktbeherrschende Stellung voll ausgespielt und eine der wenigen relevanten Konkurrenzprodukte auf dem Advertising-Markt auf effektive Weise zerstört.

    Mit persönlich ist “Content-Seeding” wesentlich suspekter als Textlink-Werbung und als Website-Betreiber bedauere ich die Unterdrückung der an sich recht transparenten Werbeform “Textlink” sehr.

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    • Leider verstehe ich Ihre Frage im Zusammenhang mit meinem Artikel noch nicht. Beziehen Sie sich auf das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Teil?

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  4. Pingback: SEO und Recht - Haftungsrisiken einer SEO Agentur

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