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Neue Widerrufsbelehrung 2022: Ist mein Shop davon betroffen?

  • Aktualisiert: 03.05.2023
  • Kategorie: eCommerce
  • Lesezeit: 6 min

Zum 28.05.2022 sind Änderungen beim Widerrufsrecht in Kraft getreten. Bitte prüfen Sie anhand dieses Beitrags, ob Ihre Widerrufsbelehrung ausgetauscht werden muss.

Stichtag 28. Mai 2022: Was ändert sich?

Beachten Sie zunächst, dass für Onlinehändler zum 28. Mai 2022 unabhängig von den Neuerungen bei der Widerrufsbelehrung weitere Änderungen in Kraft getreten sind. Dazu gehört:

Widerrufsbelehrung: Was ändert sich für alle Onlinehändler?

Für alle Onlinehändler relevant ist, dass die Telefonnummer ab sofort zwingend in der Widerrufsbelehrung angegeben werden muss, da der neue Gestaltungshinweis zur Widerrufsbelehrung wie folgt lautet:

„Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.“

Falls Sie bislang keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angegeben hatten, müssen Sie dies sofort nachholen. Sollten Sie für Ihren Shop (bewusst) noch keine Telefonnummer besessen haben, muss zur Erfüllung der neuen Pflicht eigens eine Telefonnummer registriert werden.

Die frühere Rechtsprechung des EuGH, wonach eine Telefonnummer nur bei entsprechender „Verfügbarkeit“ angegeben werden musste (EuGH, Urteil vom 14.05.2020, Az. C-266/19), ist durch die Gesetzesänderungen überholt.

Ebenfalls für alle Onlinehändler relevant ist, dass Shops nicht mehr verpflichtet sind, eine Faxnummer in der Widerrufsbelehrung und im Muster-Widerrufsformular anzugeben – selbst wenn sie über eine Faxnummer verfügen.

Anders als bei der Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer (Pflicht), dürfen Unternehmer freiwillig weiter eine Faxnummer angeben. Wir raten allerdings davon ab, weil zugleich der gesetzliche Mustertext für Widerrufsbelehrungen geändert wurde.

Widerrufsbelehrung: Was ändert sich nur für bestimmte Produktbereiche?

Über die dargestellten allgemeingültigen Änderungen müssen Unternehmen ihre Widerrufsbelehrung anpassen, wenn sie online Dienstleistungen, digitale Inhalte oder Wasser/Gas/Strom anbieten.

1. Widerrufsbelehrung bei Dienstleistungen

Wer online Dienstleistungen vertreibt, muss seine Widerrufsbelehrung anpassen. Im Fernabsatz erlischt das Widerrufsrecht nun bei einem Dienstvertrag,

  • der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat;
  • der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurde und der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt.

2. Widerrufsbelehrung beim Kauf digitaler Inhalte

Wer online digitale Inhalte verkauft, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, muss seine Widerrufsbelehrung anpassen. Außerdem sollte er das Widerrufsrecht wie nachfolgend erläutert ausschließen, um zu verhindern, dass Verbraucher seine Inhalte kostenlos nutzen können.

In den vorstehenden Fällen erlischt das Widerrufsrecht ab dem 28.05.2022 bei einem Vertrag,

  • der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
  • der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung zu vorstehendem Punkt mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt und der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung nach § 312f BGB zur Verfügung gestellt hat.

Wenn Sie das Widerrufsrecht ausschließen wollen, sollte die Zustimmung des Verbrauchers über eine nicht vorangehakte Pflicht-Checkbox eingeholt werden, z.B. mit folgendem Muster-Zustimmungstext:

„Ich stimme ausdrücklich zu, dass [Name des Anbieters] mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Ich weiß, dass durch diese Zustimmung mit Beginn der Vertragserfüllung mein Widerrufsrecht erlischt.“

Zusätzlich muss der Anbieter dem Verbraucher nach neuer Rechtslage eine Kopie seines Verzichts auf das Widerrufsrecht auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen (entsprechend § 312f BGB). Dafür bietet sich die Bestellbestätigungsmail an. War die Checkbox vom Verbraucher vor dem Checkout aktiviert worden, empfiehlt es sich, den Zustimmungstext mit einer klarstellenden Überschrift 1:1 wiederzugeben.

Muster-Infotext für die Bestellbestätigungsmail:

„Vor dem Kauf haben Sie wie folgt auf Ihr Widerrufsrecht verzichtet: Ich stimme ausdrücklich zu, dass [Name des Anbieter] mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Ich weiß, dass durch diese Zustimmung mit Beginn der Vertragserfüllung mein Widerrufsrecht erlischt.“

3. Widerrufsbelehrung bei Verträgen über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme

Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass sich die Widerrufsbelehrung ändert für Verträge über die Lieferung
von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angeboten werden.

In der Widerrufsbelehrung ist nun darüber zu informieren, dass das Widerrufsrecht vorzeitig mit Beginn der Vertragserfüllung erlischt, sofern der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Erbringung der Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und der vom Anbieter eine Bestätigung über seine Zustimmung
und Kenntnis vom vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts auf einem dauerhaften Datenträger erhalten hat.

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