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LG Hamburg: 01805 Telefonnummer in Widerrufsbelehrung

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Die Verwendung einer kostenpflichtigen 01805 Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist nach Ansicht des LG Hamburg zulässig (LG Hamburg, Urteil vom 03.11.2015, Az. 312 O 21/15).

Hinweis: Die Ansicht des Landgerichts Frankfurt hat sich nicht durchgesetzt (vgl. OLG Hamburg, Anerkenntnisurteil vom 03.05.2019, Az. 5 U 48/15) sowie unser untenstehendes Update.

01805 Telefonnummer in Widerrufsbelehrung

Die beklagte Händlerin verwendete in ihren AGB hinsichtlich der Ausübung des Widerrufsrechts die folgende Klausel

„Um ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (b. Handelsgesellschaft mbH), (PLZ)H…, Tel..: (Anrufkosten: Festnetz 14 Cent/Anruf. Mobilfunk max. 42 Cent/Anruf), …, über ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.“

Später nutzte sie eine leicht abgewandelte Form des folgenden Inhalts:

„Um ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (b. Handelsgesellschaft mbH, H… Str. …, (PLLZ)H…) Tel..: (Anrufkosten: Festnetz 14 Cent/Minute inkl. Mehrwertsteuer, Mobilfunk max. 42 Cent/Minute inkl. Mehrwertsteuer), …, über ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.“

Der klagende Wettbewerbszentrale sah hierin einen Verstoß gegen § 312 a Abs. 5 S. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. § 312 a Abs. 5 S. 1 BGB setzt Art. 21 der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/82/EU, VRRL) um, wo geregelt ist, dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist,

“bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen.”

Da bei Anrufen auf einer 01805 Telefonnummer ein Sondertarif gelte, für dessen Nutzung der Verbraucher mehr zahlen müsse als bei Anrufen auf einer Festnetz- oder Mobiltelefonnummer, sei der Verweis auf eine 01805 Telefonnummer für telefonische Widerrufe wettbewerbswidrig.

LG Hamburg: Maximal “Grundtarif” nicht gleichzusetzen mit “kostenfrei”

Die Hamburger Richter sahen dagegen in beiden Klauseln keine Wettbewerbsverletzungen. Die Beklagte berechne dem Verbraucher bei Nutzung der 01805er Rufnummer nur das vom Telekommunikationsdienstleister berechnete Entgelt ohne Zuschläge, dh. maximal € 42 Cent/Min. bzw. 14 Cent/Min. bei Anrufen via Festnetz. Der 01805er Tarif sei in diesem Sinne der Grundtarif. Dass unter dem Begriff “Grundtarif” nur gewöhnliche (geografische) Festnetz- oder Mobilfunknummern zu verstehen seien, ergebe sich auch nicht aus einem Leitfaden der Generaldirektion Justiz (dort Seite 75 und 76), da dieser unverbindlich sei. Letztlich könne aus dem Begriff “Grundtarif” daher kein Anspruch auf kostenfreie oder möglichst günstige Anrufmöglichkeiten beim Unternehmer abgeleitet werden.

Entscheidend sei vielmehr, dass der Unternehmer dem Verbraucher nicht mehr als die reinen Kosten des elektronischen Kommunikationsdienstes berechne. Dies war bei der angegebenen 01805 Nummer der Fall. Die entstehenden Kosten von maximal 42 Cent/Min bzw. 14 Cent/Min. seien für sich genommen auch nicht so hoch, als dass sie einen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs abhalten könnten, zumal die Beklagte noch eine E-Mail Adresse vorhalte, über die das Widerrufsrecht kostenlos ausgeübt werden kann. Der Sachverhalt sei auch nicht vergleichbar mit einer Entscheidung des OLG Frankfurt, wonach kostenpflichtige Mehrwertdienstenummern im Impressum unzulässig sind.

Die Wettbewerbszentrale hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.

Anmerkung RA Plutte

Die Meinung des LG Frankfurt ist vertretbar, aber nicht zwingend. Die Intention der EU-Richtlinie lässt sich genauso dahin auslegen, dass mit dem Begriff “Grundtarif” das Gegenstück einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer beschrieben werden sollte. Ob andere Gerichte der Frankfurter Sichtweise folgen, ist deshalb keineswegs gesichert, zumal das Landgericht Stuttgart in einer Parallelsache die gegenteilige Ansicht vertreten hat (LG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2015, Az. 11 O 21/15).

Wer Abmahnrisiken vermeiden will, sollte in der Widerrufsbelehrung weiterhin eine gewöhnliche Festnetz- oder Mobilfunknummer verwenden. Über unserern Widerrufsbelehrung Generator können Sie sich auf Wunsch kostenfrei eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular speziell für Ihren Shop generieren lassen.

Update vom 23.05.2019

Wie wir bereits vermutet hatten, konnte sich die Ansicht des Landgerichts Frankfurt nicht durchsetzen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren die Verwendung einer kostenpflichten Mehrwertdienste-Rufnummer in einer Widerrufsbelehrung als unzulässig angesehen (OLG Hamburg, Anerkenntnisurteil vom 03.05.2019, Az. 5 U 48/15).

Unsere Kanzlei hilft Onlineunternehmer seit Jahren dabei, Onlineshops und Plattformen vor Abmahnungen zu schützen. Wir schicken Ihnen gerne ein unverbindliches Prüfungsangebot.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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