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BGH: Mehrwertdienstenummer in Impressum verboten

impressum rechtsanwalt

Es ist unzulässig, im Rahmen der Anbieterkennzeichnung als Telefonnummer eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer zu verwenden (BGH, Urteil vom 25.02.2016, Az. I ZR 238/14Mehrwertdienstenummer).

Impressum mit E-Mailadresse und Mehrwertdienstenummer

Eine Onlinehändlerin gab im Impressum als Telefonnummer eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer mit Kosten von bis zu 2,99 € / Minute an. In der Rubrik “Kontakt” verwies sie zum einen auf eine E-Mailadresse und zum anderen auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer. Ein Kontaktformular war nicht hinterlegt, stattdessen erfolgt eine Verlinkung auf das E-Mailprogramm des Nutzers.

In dieser Gestaltung sah eine Mitbewerberin einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer stelle keine effiziente Kommunikationsmöglichkeit dar, speziell dann, wenn der Nutzer keinen Zugang zum Internet habe. Die Belastung mit zusätzlichen Kosten halte potentielle Nutzer von einer Kontaktaufnahme ab, was hier noch durch die prominente Herausstellung der Kostenpflicht verstärkt werde. Außerdem solle die Kontaktadresse Verbrauchern zu jeder Zeit einen schnellen, unproblematischen Zugang zu weiteren Informationen ermöglichen, nicht jedoch eine zusätzliche Einnahmequelle für den Dienstanbieter darstellen.

Die beklagte Mitbewerberin verteidigte sich u.a. mit dem Argument, es bestehe keine rechtliche Verpflichtung, in der Anbieterkennzeichnung eine Telefonnummer anzugeben. Schon gar nicht sei die Angabe einer Mehrwertdienstenummer verboten. Eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer sei erst unzulässig, nachdem ein Vertrag mit dem Nutzer zustande kam.

Mehrwertdienstenummer keine unmittelbare & effiziente Kommunikation

Das Landgericht Frankfurt hatte der Klage in erster Instanz überwiegend stattgegeben (LG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2013, Az. 2-03 O 445/12). Abgewiesen wurden lediglich zusätzliche Auskunfts- und Schadensersatzforderungen der Klägerin. Die Entscheidung des Landgerichts wurde in der Berufungsinstanz vollumfänglich bestätigt (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2014, Az. 6 U 219/13). Die dagegen gerichtete Revision vor dem BGH hatte keinen Erfolg. Der erste Leitsatz der BGH-Entscheidung lautet:

“Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mailadresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.”

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG setzt Art. 5 Abs. 1 c) der E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31/EG) um, wonach Diensteanbieter Angaben zu machen haben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Der EuGH hatte dazu bereits 2008 entschieden, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, neben seiner E-Mail-Adresse weitere Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies müsse nicht zwingend eine Telefonnummer sein, möglich wäre z.B. auch eine elektronische Anfragemaske. Das Kriterium Unmittelbarkeit bedeute, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet sein dürfe; eine Kommunikation sei effizient, wenn sie es erlaube, dass der Nutzer angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhalte, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar sei (EuGH, Urteil vom 16.10.2008, Az. C-298/07).

Aus Sicht des BGH ermöglicht die Einrichtung einer Mehrwertdienstenummer keine unmittelbare und effiziente Kommunikation zwischen Nutzer und Diensteanbieter im Sinne der E-Commerce-Richtlinie, namentlich dann, wenn wie hier Kosten im Bereich der gerade noch zulässigen Höchstpreise gemäß § 66d TKG – hier bis zu 2,99 € / Minute – anfallen. Die hohen Telefonkosten könnten Nutzer von einer Kontaktaufnahme mit dem Händler abhalten, was den Zielen der Richtlinie widerspreche (Update: § 66d TKG wurde aufgehoben und galt bis einschließlich 30.11.2021).

Dass beim Onlinehandel im Gegensatz zum stationären Handel kein beratender Verkäufer vorgesehen sei, lies der BGH nicht als ausreichenden Grund dafür zu, für die Beantwortung telefonischer Anfragen Kosten zu erheben. Die einhergehenden Belastungen müssten von der Beklagten mit Blick auf die in Art. 12, 14 GG vorgesehenen Grundrechtsschranken hingenommen werden. Ebenso wies das Gericht den Einwand zurück, es existiere keine vertragliche Verbindung zwischen Nutzer und Händler, da eine Sonderverbindung in Gestalt des vorvertraglichen Schuldverhältnisses bestehe (§ 311 Abs. 2 BGB).

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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