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EuGH verbietet 0180 Telefonnummern für Kundenhotlines

Aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs

Der EuGH hat 0180 Nummern für telefonischen Kundendienst verboten. Sonderrufnummern wurden aber nicht pauschal verboten. Erlaubt bleiben z.B. 0180 Bestellhotlines. Die Entscheidung betrifft auch andere Servicebereiche. 

Kundendienst: Dürfen Unternehmen 0180 Nummern verwenden?

Das deutsche Unternehmen comtech vertreibt Elektro- und Elektronikartikel. Es wies auf seiner Website auf einen telefonischen Kundendienst hin, dessen Telefonnummer eine sogenannte 0180 – Nummer ist, wie sie in Deutschland allgemein für Service-Dienste verwendet wird und für die ein deutschlandweiter Tarif gilt. Die Kosten für einen Anruf unter dieser (geografisch nicht gebundenen) Sondernummer (0,14 Euro pro Minute für einen Anruf aus dem deutschen Festnetz und 0,42 Euro pro Minute für einen Anruf aus einem Mobilfunknetz) sind höher als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs unter einer (geografischen) Festnetz- oder einer Mobilfunknummer.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main (Deutschland) hat comtech vor dem Landgericht Stuttgart (Deutschland) auf Unterlassung dieser – ihrer Ansicht nach unlauteren – Geschäftspraxis verklagt. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht den Gerichtshof ersucht, vorab die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher auszulegen.

Nach dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Verbraucher nicht verpflichtet sind, für Anrufe über eine Telefonleitung, die der Unternehmer eingerichtet hat, um im Zusammenhang mit mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen kontaktiert zu werden, mehr als den Grundtarif zu zahlen. Der Begriff „Grundtarif“ wird in der Richtlinie jedoch nicht definiert.

EuGH: “Grundtarif” = Kosten für einen gewöhnlichen Anruf

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass der Begriff „Grundtarif“ dahin auszulegen ist, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer
Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen.

Nach Ansicht des Gerichtshofs entspricht der „Grundtarif“ im gewöhnlichen Sprachgebrauch den Kosten für einen gewöhnlichen Anruf. Sowohl der Zusammenhang, in dem dieser Begriff in der Richtlinie verwendet wird, als auch der Zweck der Richtlinie, der darin besteht, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, bestätigen, dass der Begriff in diesem üblichen Sinn zu verstehen ist.

Wäre es dem Unternehmer gestattet, höhere Tarife zu berechnen als den Tarif für einen gewöhnlichen Anruf, könnten die Verbraucher nämlich davon abgehalten werden, die Servicerufnummer zu nutzen, um Informationen zu einem Vertrag zu erhalten oder ihre Rechte, namentlich in den Bereichen Gewährleistung oder Widerruf, geltend zu machen.

Ob Unternehmer mit Hotline Gewinne erzielt, ist unerheblich

Der Gerichtshof stellt im Übrigen klar, dass es, soweit die Grenze der Kosten eines gewöhnlichen Anrufs beachtet wird, unerheblich ist, ob der betreffende Unternehmer mit der Service-Rufnummer Gewinne erzielt.

Pressemitteilung des EuGH vom 02.03.2017 (Nr. 21/17)

Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

4 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Ohne Mahnung einfach gleich Inkassoschreiben erste Brief von 60 € auf 163 € soll ich jetzt bezahlen ich finde das ist nicht korrekt ich habe keine einzige Mahnung bekommen vielleicht erste Rate erste Strafe 106 63 Oro ich wurde nicht mal gewarnt also Mahnung geschickt ich schicke einfach gleich ich habe nämlich diese Schreiben verloren ich wusste nicht wie ich da weitermachen soll oder weiter Informationen sammeln sollte ich finde von BVG nicht korrekt dass die gleich Inkasso geben und so viel Gebühren rauf und ich glaube das ist gesetzlich dürfen die das nicht das haben die schon mal gemacht ich habe Widerspruch eingelegt ich habe Kommentar abgegeben auf einmal die die Gebühren drunter haben die ganz normal 3 € oder 6 € Gebühren drauf gehauen das korrekt wenn ich ein Schreiben bekomme Mahnung ich wünsche es korrekt aber ohnehin schreiben ohne irgendwas einfach gleich den kannst du Buch ich bedanke mich

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  2. Ohne eine Mahnung ohne schriftliche Mahnung einfach von 60 € auf 163 € eins Brief 163 € du sollst gleich bezahlen ich finde das ist gesetzlich nicht vorgeschrieben das haben die schon mal gemacht ich habe einen Widerspruch eingelegt und ich habe Gesetzbuch geguckt deutsche Gesetze und das habe ich dir schriftlich mitgeteilt und plötzlich wurde die Rechnung weniger

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  3. habe mich gerade über happy size geärgert. dort gibt es immer noch die telefonnummer 01805/20 22 90. kann man dagegen was machen? ich weiß, dass meine firma ganz schnell, nach bekanntwerden des urteils, die nummer geändert hat.

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  4. Na klar kann man da was machen. Einfach Anwalt einschalten und Abmahnen gehen. Machen doch hunderte Anwälte genau so.

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