Zahlreiche Onlinehändler verwenden eine kombinierte Widerrufsbelehrung, die nach einem aktuellen Beschluss des Landgerichts Frankfurt wettbewerbswidrig und damit abmahnbar ist (LG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2015, Az. 2-06 O 203/15).
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Widerrufsbelehrung mit mehreren Varianten
Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ging gegen IKEA vor, das in seinem deutschen Onlineshop die nachfolgende Widerrufsbelehrung verwendete:
“Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,
a) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren einheitlich geliefert wird bzw. werden;
b) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat,wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden,
c) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.
Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrutsfrist erst zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat;”
Beginn der Widerrufsfrist unklar
Das Landgericht Frankfurt stufte die Widerrufsbelehrung als wettbewerbswidrig ein. Es werde nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist informiert, sondern der Eindruck erweckt, dass gleichzeitig mehr als eine der mit a), b) und c) bezeichneten Sachverhalte vorliegen könne. Detaillierte Entscheidungsgründe musste das Gericht nicht verfassen, da die Entscheidung als einstweilige Verfügung erging. Ob IKEA Widerspruch eingelegt hat, ist nicht bekannt. Das Möbelhaus änderte allerdings seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wo die einzelnen Varianten nun durch das Wort “oder” getrennt sind.
Unsere Empfehlung
Falls sich die Meinung des LG Frankfurt durchsetzt, können tausende Widerrufsbelehrungen in deutschen Onlineshops abgemahnt werden. Prüfen Sie daher umgehend, ob Sie die obige Widerrufsbelehrung verwenden. Sollte dies der Fall sein, empfehlen wir einen Austausch des Textes. Mit unserem Widerrufsbelehrung Generator haben Sie die Möglichkeit, eine kostenfreie rechtskonforme Widerrufsbelehrung individuell für Ihren Shop zu erzeugen.