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Abgemahnte Bilder müssen vom Server gelöscht werden

fotorecht für fotografen

Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung reicht es nicht aus, nur Links auf die streitgegenständlichen Lichtbilder zu löschen, da diese weiterhin über Suchmaschinen oder die direkte Eingabe der URL erreichbar sind. Die betroffenen Bilder müssen vom Server gelöscht werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11).

Hinweis: Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat seine Linie zwischenzeitlich erneut bestätigt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2021, Az. 6 U 94/20). Eine abweichende Meinung vertritt das Oberlandesgericht Frankfurt für den Fall, dass die Fotodatei nur noch über eine lange URL erreichbar ist (im Fall bestehend aus ca. 70 Zeichen), die faktisch nur den Parteien bekannt ist (Siehe unten unser Update vom 04.08.2020). Update: Der BGH hat die Entscheidung des OLG Frankfurt bestätigt mit weitreichenden Folgen für die Praxis.

Abstrakte Erreichbarkeit auf Server reicht aus

Wie bereits andere Gerichte (OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az. 5 U 87/09; OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2010, Az. 5 W 5/10; LG Berlin, Urteil vom 30.03.2010, Az. 15 O 341/09) gehen die Karlsruher Richter davon aus, dass eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) bereits in der abstrakten Erreichbarkeit des Fotos durch Eingabe der betreffenden URL liegt.

Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, sei dazu verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende Lichtbild nicht mehr über seine Website oder die verwendete URL öffentlich zugänglich ist. Andernfalls könne vom Gläubiger die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangt werden. Die Zugänglichmachung sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine URL so aufwendig ausgestaltet ist, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könne.

Denn Dritten sei es jedenfalls dann, wenn eine Verlinkung mit einer Website bestanden habe möglich, das im Internet zugängliche Lichtbild auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden, z.B. über lokal gespeicherte URLs, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führen (ebenso OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 383) oder durch den Einsatz von Suchmaschinen.

Fazit

Die Auffassung der Oberlandesgerichte wirkt im ersten Moment hart. Die Gefahr, dass tatsächlich manuelle Eingaben der relevanten URLs erfolgen, hat bei langen Zeichenketten aus unserer Sicht keine praktische Relevanz. Das Abspeichern von Direktlinks, etwa zu speziellen Produktangeboten auf Unterseiten, ist dagegen weit verbreitet. Auch das Suchmaschinenargument greift durch. Bilder werden heute regelmäßig für Google mit dem Ziel optimiert, sie direkt ansteuern zu können, z.B. als Teil von Produktangeboten über suchmaschinenoptimierte Dateinamen oder Keywords im Alt-Text. Es reicht vor diesem Hintergrund nicht aus, nur websiteinterne Verlinkungen zu löschen. Richtigerweise müssen betroffene Dateien daher vom Server gelöscht werden.

Tipp: Ausführliche Informationen, welche aktiven Handlungspflichten den Schuldner im Rahmen einer Unterlassungsverpflichtung treffen (Löschung, Beseitigung, Hinwirken auf Dritten), finden Sie in unserer großen Übersicht.

Update

Seine vorstehende Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe zwischenzeitlich bestätigt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2012, Az. 6 U 92/11; so auch LG Berlin, Urteil vom 25.10.2018, Az. 16 O 8/18; bestätigt durch Kammergericht, Urteil vom 29.07.2019, 24 U 143/18).

Update vom 04.08.2020

Abweichend von der herrschenden Meinung entschied das Oberlandesgericht Frankfurt, dass kein Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliege, wenn das urheberrechtswidrig veröffentlichte Foto nur unter Eingabe einer aus ca. 70 Zeichen bestehenden URL aufgerufen werden kann. Darin liege in europarechtskonformer Auslegung keine öffentliche Zugänglichmachung, weder im vertraglichen Sinne noch im Verständnis des § 19a UrhG (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.06.2020, Az. 11 U 46/19).

Zur Begründung bezog sich das Gericht auf den EuGH, nach dessen Rechtsprechung das Merkmal der „Öffentlichkeit“ nicht nur eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten verlange – im Unterschied zu einer privaten Gruppe – sondern auch „recht viele Personen“ (EuGH, Urteil vom 31.05.2016, Az. C-117/15Reha Training; EuGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. C-135/10SCF). Der Begriff „öffentlich“ beinhalte danach eine bestimmte Mindestschwelle und schließe eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen aus (EuGH, Urteil vom 26.04.2017, Az. C-527/15).

Aus Sicht des OLG Frankfurt fehlt es hieran in der oben genannten Konstellation. Aus dem Urteil:

“War jedoch das Photo nur durch die Eingabe der – rund 70 Zeichen umfassenden – URL zugänglich, so beschränkte sich der Personenkreis, für den das Photo zugänglich war, faktisch auf diejenigen Personen, die diese Adresse zuvor – als das Photo vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Ebay-Anzeige des Beklagten frei zugänglich war – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert hatten, oder denen die Adresse von solchen Personen weitergegeben worden war. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass außer dem Kläger noch „recht viele“ andere Personen im Besitz der URL waren und somit weiterhin Zugang zu dem Photo hatten.”

Da das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Kammergerichts abwich, ließ es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zu. Beachten Sie, dass es sich nach aktuellem Stand um eine Mindermeinung handelt.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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