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BGH: Urteil zu mehreren wichtigen AGB-Klauseln

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In einer ausführlich begründeten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof über die Wirksamkeit häufig verwendeter AGB-Klauseln entschieden (BGH, Urteil vom 18.07.2012, Az. VIII ZR 337/11).

1. Haftungsbegrenzung

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Endverbrauchern ist die abstrakt formulierte Haftungsbeschränkung

“Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [hier: das Energieversorgungsunternehmen] und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden …”

zulässig. Sie hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand und ist nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie sich hinsichtlich der Annahmefrist auf eine Wiedergabe des Regelungsgehalts des § 147 Abs. 2 BGB beschränkt.

In der Vergangenheit hatte der BGH bereits entschieden, dass sich die Wirksamkeit einer summenmäßigen Haftungsbegrenzung in AGB danach richtet, ob die Höchstsumme ausreichend bemessen ist, um die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden abzudecken (BGH, Urteil vom 27.09.2000, Az. VIII ZR 155/99; BGH, Urteil vom 25.02.1998, Az. VIII ZR 276/96). Der AGB-Verwender sei jedoch nicht gezwungen, die Haftungsbegrenzung durch die Angabe einer Höchstsumme näher darzustellen. Oftmals sei ihm dies gar nicht möglich. Die Haftungsbegrenzung könne daher grundsätzlich auch so erfolgen, dass die Haftung unter Herausnahme atypischer Schäden auf den vertragstypisch zu erwartenden Schaden beschränkt wird.

2. Pauschale für erneuten Einziehungsversuch

Die folgende AGB-Klausel ist nach BGH dagegen unzulässig:

“Fordert [der Anbieter den Kunden] bei Zahlungsverzug erneut zur Zahlung auf oder lässt er den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, kann [der Anbieter dem Kunden] die dadurch entstehenden Kosten pauschal berechnen. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach den ergänzenden Bedingungen…”

Nach der stets vorzunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung war die Klausel aus Sicht der Richter gemäß § 309 Nr. 5 BGB unwirksam, weil sie dahin verstanden werden kann, dass der Kunde im Verzugsfall eine Pauschale an den Anbieter zahlen muss, die der Höhe nach im Belieben des Anbieters steht, also intransparent sei. Außerdem erlaube die Klausel dem Kunden unter Verstoß gegen § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB nicht ausdrücklich den Nachweis, dass dem Anbieter ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die lediglich noch betragsmäßig festzulegende Pauschale ist.

3. Einwilligung in Telefonwerbung per “Opt-In”

Auch die folgende vorformulierte Einwilligungserklärung des Kunden in Telefonwerbung des Anbieters ist nach Auffassung des BGH wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam (§ 1 UklaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB):

“[   ]  Ich bin einverstanden, dass mich [der Anbieter] auch telefonisch zu seinen Produkten und Dienstleistungen sowie weiteren Angeboten, die im Zusammenhang mit Energie (Strom, Gas) stehen, informieren und beraten kann.”

Die Einwilligung in Telefonwerbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG setzt eine gesonderte – nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene – Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus (BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az. I ZR 38/10). Die vorformulierte Erklärung muss dabei so hinreichend konkretisiert sein, dass der Kunde erkennen kann, auf welche Werbeinhalte sich die Einwilligung bezieht und wer durch die Einwilligungserklärung zur Werbung ermächtigt wird.

Bei der obigen Klausel ist für den Kunden laut BGH nicht ausreichend klar, für welche Angebote Werbeanrufe erfolgen dürfen. So könne der Kunde der Klausel nicht entnehmen, ob der Anbieter nur Werbung für seine Produkte und Dienstleistungen machen oder auch Werbeanrufe für Angebote von Drittunternehmen tätigen darf. Dadurch, dass in der Klausel eine Aufteilung erfolgt in “seine Produkte und Dienstleistungen” und “weitere Angebote” ist auch die Auslegung möglich, dass letztere auch von einem Drittunternehmen stammen können.

Werden unzulässige AGB-Regelungen gegenüber Verbrauchern eingesetzt werden, können sie von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden. Die Kosten eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens übersteigen schnell die Kosten einer AGB-Neuerstellung. Automatisch abmahnsichere Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ihren Shop erhalten Sie auf www.avalex.de.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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