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AGB-Klausel zu Recht auf Teillieferungen ist abmahnbar

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Eine vielfach verwendete Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Onlinehändler zu Teillieferungen berechtigt, ist wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden (LG Regensburg, Schlussurteil vom 27.02.2014, Az. 1 HKO 2360/13).

Teillieferungen bei Onlinebestellungen

Die beklagte Onlinehändlerin verwendete in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende Klausel:

„[Die Händlerin] ist zu Teillieferungen berechtigt. Bei Teillieferungen trägt [die Händlerin] die dadurch entstehenden zusätzlichen Versandkosten.“

Kundenfeindlichste Auslegung führt zu Unwirksamkeit

Das Landgericht Regensburg stufte die Klausel als Verstoß gegen §§ 307 Abs. 2, 308 Nr. 5, 309 Nr. 2 BGB ein.

Grundsätzlich sind Unternehmer nach § 266 BGB nicht dazu berechtigt ist, Teillieferungen an den Kunden zu erbringen. Von dieser Regel kann zwar abgewichen werden – auch per AGB. Die verwendete Klausel sah das Gericht allerdings als mehrdeutig an, was nach § 305c Abs. 2 BGB dazu führt, dass die sog. kundenfeindlichste Auslegung anzulegen ist.

“Die kundenfeindlichste Auslegung ist, dass die Klausel nicht nur die Lieferung regelt, sondern in das Vertragsgefüge eingreift. Bestellt ein Kunde beim Verwender fünf Gegenstände, kann der Verwender aber nur drei liefern, so würde dies bedeuten, dass seine Lieferung ohne weitere Erklärung von nur drei Gegenständen in Wirklichkeit ein neues Vertragsangebot über drei Gegenstände beinhaltet (§ 150 Abs.2 BGB). Ist man mit dieser Abänderung nicht einverstanden, so kann sich der Verwender scheinbar zu Recht auf die Klausel berufen. Dies verstößt gegen § 308 Ziff. 5 BGB.

Dass diese Auslegung der Klausel in diesem Sinne nicht abwegig ist, zeigt der Vergleich mit AGBs von Versandfirmen die im Termin vom 21.01.2014 mit Einverständnis der Parteien eingeführt und erörtert wurden. Danach verwendet z. B. der … oder der … bei Nichtlieferbarkeit aller bestellten Teile eine Klausel, die regelt, dass dem Kunden vor Annahme der Bestellung Information zukommt. Damit verfahren diese Verwender nach § 308 Ziff. 5 b) BGB.

Selbst wenn man die Klausel nur im Sinne einer Teillieferung der Vertragsgegenstände auslegt, so verstößt sie gegen Vorschrift nach §§ 307 Abs. 2, 309 Ziff. 2 BGB. Denn liefert der Verwender einen Teil der Lieferung nicht, so sind die Fragen der Inverzugsetzung bezüglich eines Teils oder der daran anschließenden Frage eines Teilrücktritts oder Gesamtrücktritts vom Vertrag völlig offen gelassen. Bedenkt man dazu, dass gemäß § 5 Ziff. 1 der AGBs von dem Kunden die Zahlung der gesamten Lieferung verlangt, so ist hier deutlich, dass hier … Nachteile des Kunden vorliegen.”

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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