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BGH: Inhaltskontrolle von AGB im Möbelversandhandel

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Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Möbelversandhändlerin enthaltenen Versand- und Gefahrübergangsklausel befasst und diese für unwirksam erklärt (BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 353/12).

AGB für Möbelversand via Onlineshop im Streit

Die beklagte Möbelhändlerin betreibt auch einen Online-Shop. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online-Shop ist geregelt:

“Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.”

Der klagende Verbraucherschutzverband hält diese Klausel für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insoweit abgewiesen.

BGH: Klausel unwirksam wegen unangemessener Benachteiligung und zu weitem Haftungsausschluss

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält. Die Klausel bezieht sich, wie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt, auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liegt nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen kann die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Tarnsportunternehmen schuldet, benachteiligt den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hinzu kommt, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließt; insoweit verstößt die Regelung auch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB.

Vorinstanzen: LG Ellwangen, Urteil vom 10. Februar 2012 – 5 O 234/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 U 45/12.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 06.11.2013 (Nr. 184/2013)

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Sehr geehrter Herr Putte,

    leider finde ich online keine Informationen zur kundenseitigen Verweigerung eines bestimmten Logistikunternehmens. Vielleicht könnten Sie mir eine Antwort auf folgenden Sachverhalt geben?

    Online Möbelkauf (Speditionsware), Ware kam beschädigt an, Reklamation beim Kundenservice des Online-Händlers, Ersatzlieferung vereinbart. Zwei von dem Subunternehmen der DHL nicht eingehaltene Termine, Spedition sagte Termine nicht ab, ist telefonisch oder per Mail/Fax nicht erreichbar. Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag in Anspruch genommen, mit der Bitte nicht wieder dasselbe Logistikunternehmen für die Abholung des Möbels zu beauftragen. Gibt es einen Anspruch des Käufers die unzuverlässige Spedition abzulehnen? Erschwerend kommt hinzu, Käufer befindet sich im Umzug (750 km pro Fahrt) und muss unter Umständen extra zum Abholtermin per Bahn anreisen (Schadensersatz?).

    Ich bedanke mich vorab für eine Antwort!

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