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Portal haftet bei unverzüglicher Löschung nicht auf Unterlassung

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Löscht ein Portalbetreiber Rechtsverletzungen auf Hinweis unverzüglich, schuldet er weder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung noch Erstattung von Abmahnkosten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.10.2013, Az. 4 W 78/13).

Haftung eines Portalbetreibers für Rechtsverletzungen von Nutzern

Verletzt der Nutzer eines Internetportals (z.B. Social Network, Blog, Kommunikationsplattform) durch einen Beitrag das Recht eines Dritten, hat der Verletzte die Möglichkeit, sowohl vom Nutzer als auch dem Betreiber des Portals umgehende Beseitigung zu fordern.

Beispiel: Löschung eines Fotos, das ohne Erlaubnis auf dem Portal ins Netz gestellt wurde. Ausführliche Informationen für Sie in unserer Übersicht zu aktiven Handlungs- und Beseitigungspflichten bei Unterlassungsansprüchen.

Mitunter ist das direkte Vorgehen gegen den Nutzer mit rechtlichen oder tatsächlichen Risiken verbunden. So kann es problematisch sein, Namen und Anschrift des Nutzers zu ermitteln, was Voraussetzung dafür ist, die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen und ggf. vollstrecken zu können.

Betroffene greifen mit ihrem Löschungsbegehren daher nicht selten auf den Portalbetreiber zurück. Dieser haftet nach ständiger Rechtsprechung zwar nicht als Täter. Abgesehen von Ausnahmefällen ist er als Host-Provider auch nicht verpflichtet, die ins Netz gestellten Beiträge der Nutzer vor Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Löscht er die Rechtsverletzung nach Aufforderung allerdings nicht binnen angemessener Frist, haftet er nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung, Auskunft und Erstattung von Abmahnkosten.

Wir haben eine ausführliche Übersicht verfasst, wie man als Plattform mit User-Beschwerden wegen Rechtsverletzungen auf der Plattform umzugehen hat.

Portal schuldet bei unverzüglicher Löschung keine Unterlassungserklärung

Im Ausgangsfall stellte sich der Betroffene gegenüber dem angeschriebenen Portalbetreiber auf den Standpunkt, dessen Störerhaftung sei bereits ab Zugang der Abmahnung entstanden, mit der das Portal zur Löschung eines urheberrechtsverletzenden Fotos aufgefordert worden war. Der Portalbetreiber sei deshalb über die Beseitigung der Rechtsverletzung hinaus auch zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Erstattung der Abmahnkosten des Betroffenen verpflichtet.

Das Oberlandesgericht Stuttgart war jedoch anderer Meinung. Der Betroffene habe über die Löschung hinaus keinen Anspruch gegen das Portal auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, da nach unverzüglicher Löschung des Fotos weder Wiederholungsgefahr noch Erstbegehungsgefahr bestanden habe, was Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist. Aus dem gleichen Grund stand dem Betroffenen kein Auskunftsanspruch zu.

Fazit

Portalbetreiber haften bei Rechtsverletzungen ihrer Nutzer auf der Plattform erst dann selbst auf Unterlassung und Beseitigung, wenn sie die Rechtsverletzung trotz konkreter Kenntnis nicht umgehend löschen bzw. sperren.

Nehmen Sie bei Rechtsverletzungen auf Internetportalen unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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