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BGH: Kein Auskunftsrecht gegen Portal über Verletzerdaten

internet plattform recht

Bei anonymen Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Internetportalen (z.B. Bewertungsplattformen) besteht gegen den Portalbetreiber kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch über die Anmeldedaten des Verletzers (BGH, Urteil vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13).

Anonyme Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Internetportalen

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Internetportalen in Gestalt von unwahren Tatsachenbehauptungen oder unzulässigen Meinungsäußerungen (z.B. Schmähkritik) kann der Verletzte unproblematisch vom Portalbetreiber die Löschung dieser Äußerungen verlangen. Welche Anforderungen dabei einzuhalten sind, beschreiben wir in einer ausführlichen Übersicht zum Umgang mit User-Beschwerden auf Plattformen. Gerade bei wiederholten persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen wird dem Betroffenen aber daran gelegen sein, auch unmittelbar gegen den Verletzer selbst vorgehen zu können, um für die Zukunft erneute Rechtsverletzungen effektiv unterbinden zu können.

Da persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen auf Internetportalen oft anonym erfolgen, wird sich die Person des Rechtsverletzers allerdings von außen regelmäßig nicht oder nicht eindeutig zuordnen lassen. Der Betroffene benötigt in diesen Fällen die Hilfe des Portalbetreibers, da nur dieser über die Anmeldedaten des Verletzers verfügt. Für die zivilrechtliche Ebene hat der BGH nun entschieden, dass kein Auskunftsanspruch des Betroffenen gegen den Portalbetreiber besteht. Ungeachtet dessen können Betroffene bei strafbaren Äußerungen wie bisher über eine Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden (Strafanzeige) und nachfolgende Akteneinsicht an die Daten des Verletzers gelangen.

Arzt verlangt von Bewertungsplattform Auskunft über Verletzerdaten

Im verhandelten Fall hatte ein Arzt gegenüber der Betreiberin eines Bewertungsportals für Ärzte erfolgreich die Löschung von mehreren unwahren Tatsachenbehauptungen erreicht. Da die Äußerungen im Anschluss immer wieder erneut auf dem Portal auftauchten, forderte er von der Portalbetreiberin Auskunft über die bei ihr zum Rechtsverletzer gespeicherten Anmeldedaten.

Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart gaben dem klagenden Arzt in den ersten Instanzen recht und verurteilten die Portalbetreiberin u.a. zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung. Das Oberlandesgericht leitete den Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers aus §§ 242, 259, 260 BGB ab. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen habe, schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus, soweit dessen Erfüllung technisch möglich und zumutbar sei.

BGH: Kein Auskunftsanspruch gegen Portalbetreiberin

Der BGH wies den Auskunftsanspruch gegen das Portal nun überraschend mangels einschlägiger Rechtsgrundlage ab. Nach seiner Auffassung ist der Betreiber eines Internetportals in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

Zitat aus der Pressemitteilung vom 01.07.2014:

“Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer – was hier nicht in Rede stand – eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch eine Übermittlung an Dritte dar. Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Eine solche Vorschrift hat der Gesetzgeber bisher – bewusst – nicht geschaffen.

Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen kann allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219), den das Oberlandesgericht im Streitfall auch bejaht hat. Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.”

Nehmen Sie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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