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Plattform Recht: Wie man richtig mit Nutzerbeschwerden umgeht

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Wir haben eine Anleitung zum rechtskonformen Umgang mit User-Beschwerden auf Plattformen verfasst. Erklärt wird insbesondere das abgestufte Prüfungsverfahren des BGH samt Beispielen, wie man als Betreiber mit potentiell rechtswidrigem Content umgeht.

I. Grundlagen zur Plattformhaftung bei Rechtsverletzungen der User

Viele Plattformen bieten ihren Nutzern die Möglichkeit, mit anderen Nutzern über das öffentliche Posten von Inhalten zu kommunizieren.

Beispiel: Posten von Kommentaren, Statusmeldungen, Bildern oder Videos auf öffentlich zugänglichen Internetseiten, z.B. Facebook, Instagram, Foren.

Die Plattformen kommen dabei mit zahlreichen Rechtsgebieten in Berührung. Die meisten dieser Regelungen haben gemein, dass sie vom Plattformbetreiber zumindest ein System zur Erkennung und Beseitigung rechtsverletzender Inhalte fordern.

In welches Haftungssystem eine Plattform einzuordnen ist, richtet sich entscheidend danach, ob sie als reiner Host-Provider einzustufen ist oder als Host-Provider, der sich fremde Inhalte zu eigen macht. Besondere Regeln gelten für reine Host-Provider, die gefahrgeneigte Dienste betreiben.

Nachfolgend finden Sie eine Anleitung, wie man das Verfahren zur Prüfung potentiell rechtsverletzender Inhalte auf Plattformen umsetzt, die als reine Host-Provider einzustufen sind. Dazu gehört ein Handlungskatalog, der die Vorgaben der Rechtsprechung umsetzt und Plattformbetreibern praktische Hilfestellungen an die Hand gibt. Die Darstellung endet mit einigen Hinweisen zu den Besonderheiten bei gefahrgeneigten Diensten und zu Eigen gemachten Inhalten. Wir sind bestrebt, den Beitrag an die sich ständig weiterentwickelnde Rechtsprechung anzupassen.

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II. Haftung von Host-Providern

Plattformen, auf denen User Inhalte posten können und die keinen eigenen Content veröffentlichen, sondern die Plattform nur technisch bereitstellen, sind als reine Host-Provider zu behandeln, denen grundsätzlich die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG zugutekommt. Danach sind Host-Provider für von Nutzern gespeicherte Inhalte nicht verantwortlich, sofern

  1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
  2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Diese Haftungsprivilegierung gilt für die strafrechtliche Verantwortlichkeit sowie die zivilrechtliche Haftung auf Schadensersatz. Auf Unterlassung und Beseitigung der fremden User-Inhalte können Host-Provider unter bestimmten Umständen aber zivilrechtlich selbst nach den Grundsätzen der Störerhaftung haften.

“Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des absoluten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR 304/01Internet-Versteigerung I; BGH, Urteil vom 30.04.2008, Az. I ZR 73/05Internet-Versteigerung III; BGH, Urteil vom 22.07.2010, Az. I ZR 139/08Kinderhochstühle im Internet).”

Zum Umfang der Prüfpflichten schreibt der BGH:

“Der Umfang der Prüfpflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist” (BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10Blogspot).

Auf dieser relativ abstrakten Grundlage stellt sich für Plattformen in der Praxis die Frage, welche Prüfpflichten konkret zumutbar und damit rechtlich geschuldet sind, wenn Inhalte auf der Plattform beanstandet werden, die (möglicherweise) rechtswidrig sind.

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1. Prüfungsablauf bei Beanstandung von Inhalten

Von der Rechtsprechung wurde eine mehrstufige Prüfungsabfolge entwickelt, die Plattformbetreiber bei Beanstandungen von potentiell rechtswidrigen Inhalten auf ihrer Plattform durchlaufen müssen. Typische Anwendungsfälle sind z.B. Inhalte auf Bewertungsportalen (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13), in Blogs (BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10Blogspot), Meinungsforen oder Social Media Netzwerken.

Der Prüfungsmaßstab hängt eng mit der Schwere der Rechtsverletzung und ihrer Erkennbarkeit für den Plattformbetreiber zusammen. Dem Plattformbetreiber darf dabei keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.

Dies sind die zu beachtenden Vorgaben der Rechtsprechung:

  1. Keine proaktiven Prüfpflichten: Plattformbetreiber sind nicht verpflichtet, User generated Content proaktiv, d.h. bei oder vor Veröffentlichung der Inhalte auf der Plattform auf Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen vorab intern zu überprüfen und ggf. erst dann manuell freizuschalten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2015, Az. 6 U 244/14). Eine Pflicht zur Überprüfung von Nutzerbeiträgen entsteht erst ab Kenntniserlangung der konkreten Rechtsverletzung.
  2. Konkrete Rechtsverletzung: Der Hinweis auf die Rechtsverletzung muss so konkret gefasst sein, dass ein Rechtsverstoß unschwer bejaht werden kann. Ist der Hinweis auf die Rechtsverletzung nicht konkret genug, muss der Plattformbetreiber nicht weiter reagieren.
  3. Beteiligung des Verletzers: Die Beanstandung muss an den Verfasser des potentiell verletzenden Inhalts weitergeleitet werden. Ihm ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Bleibt eine Stellungnahme aus oder ist die Stellungnahme unsubstantiiert, ist der Eintrag als rechtsverletzend einzustufen und zu löschen.
  4. Beteiligung des Betroffenen: Behauptet der Verfasser der Äußerung substantiiert, dass der Inhalt nicht rechtsverletzend ist und folgen aus der substantiierten Behauptung berechtigte Zweifel an der Rechtswidrigkeit, muss die Stellungnahme an den Betroffenen mit der Aufforderung weitergeleitet werden, Nachweise vorzulegen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt.
  5. Nachweise für Rechtsverletzung Ergibt sich aus der Stellungnahme und/oder den Nachweisen des Betroffenen, dass eine Rechtsverletzung gegeben ist, so ist der rechtsverletzende Eintrag unverzüglich zu löschen.
  6. Keine Nachweise für Rechtsverletzung: Kann der Betroffene solche Nachweise nicht erbringen oder bleibt seine Stellungnahme aus, muss der Plattformbetreiber nicht weiter tätig werden. Der Beitrag bleibt in diesem Fall unverändert online.
  7. Ausnahme vom vorstehenden Prüfungsverfahren: Bei eindeutig rechtsverletzenden Inhalten (Schmähkritik, Beleidigung, Eingriffe in die Intimsphäre von Menschen) darf bzw. muss der Beitrag unverzüglich gelöscht werden, ohne das obige Verfahren zu durchlaufen.

Wir haben die verschiedenen Ablaufvarianten in der nachfolgenden Übersicht grafisch dargestellt:

Umgang mit Beschwerden auf Plattformen

Creative Commons Lizenzvertrag
Prüfungsablauf bei User-Beschwerden auf Plattformen von Niklas Plutte ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.

Reagiert der Plattformbetreiber auf Hinweise über Rechtsverletzungen nicht oder nicht gemäß dem oben beschriebenen Verfahren, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, typischerweise per (anwaltlicher) Abmahnung sowie ggf. einstweiliger Verfügung oder Klage. Löscht der Plattformbetreiber die angegriffene Rechtsverletzung dagegen auf Hinweis unverzüglich, schuldet er weder die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung noch Erstattung von Abmahnkosten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.10.2013, Az. 4 W 78/13).

Praxistipp: Auf vielen Plattformen werden beanstandete Inhalte zunächst aus dem sichtbaren Bereich entfernt, bis das oben skizzierte Verfahren beendet wurde. So kann gewährleistet werden, dass die mögliche Rechtsverletzung zunächst nicht weiter für die Öffentlichkeit sichtbar ist und sich der im Raum stehende Schaden des Betroffenen nur auf den Zeitraum erstreckt, in dem die Bewertung für die Öffentlichkeit einsehbar war. Außerdem reduziert sich dadurch für die Plattform das Risiko, als Störer zu haften, wenn sich herausstellt, dass der Inhalt zu löschen gewesen wäre.

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2. Abwägungskriterien für das Prüfungsverfahren

a. Hinweis auf konkrete Rechtsverletzung

Der Prüfungsablauf beginnt typischerweise mit einem Hinweis auf die Rechtsverletzung durch User der Plattform oder sonstige Dritte. In der Rechtsprechung ist noch nicht eindeutig geklärt, wie konkret der Hinweis ausgestaltet sein muss. Klar ist jedoch, dass er zumindest so konkret gefasst sein muss, dass der Plattformbetreiber die Rechtsverletzung auf Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – also ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung – bejahen kann (BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10Blogspot). Unspezifische Hinweise reichen nicht aus, um eine Prüfungspflicht der Plattform auszulösen (OLG Dresden, Beschluss vom 22.07.2020, Az. 4 U 652/20).

Bieten Plattformbetreiber Systeme an, bei denen die Nutzer der Plattform unangemessene oder rechtsverletzende Beiträge selbst melden können (z.B. “Flagging-Systeme”), genügt die Meldung eines Users im Rahmen des Flagging-Systems, um den Anforderungen an den konkreten Hinweis auf die Rechtsverletzung zu genügen (LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2010, Az. 324 O 565/08).

Beispiel: Ausschnitt des YouTube Meldesystems

Meldung von YouTube Videos

Beispiel: Meldung einer ganzen Facebook Seite:

Facebook Inhalte meldenBenennt ein Nutzer im Gegensatz dazu zwar eine konkrete Rechtsverletzung, unterlässt er dabei aber die Mitteilung der Fundstelle, ist die Abgrenzung schwierig und von der Rechtsprechung nicht geklärt. Der BGH verlangt für die Konkretisierung des Hinweises, dass der Plattformbetreiber die Rechtsverletzung ohne eingehende tatsächliche Prüfung erkennen kann. Wo hier die Zumutbarkeitsgrenze liegt, ist noch offen.

Beispiel: Auf einer Plattform können Nutzer aktuelle Nachrichten und Tagesthemen kommentieren, zu eigenen Themen Threads eröffnen und in Gruppenchats live miteinander chatten. Es existieren bereits tausende Nutzerbeiträge. Ein Betroffener tritt mit einer Beschwerde an den Plattformbetreiber heran und verlangt eine Löschung des Beitrags:

“Max Müller behauptet auf Ihrer Plattform, ich sei ein Ar*******”

Der Betroffene hat nicht konkretisiert, ob der Beitrag in den News-Kommentaren, den Threads oder den Gruppenchats von Max Müller erstellt wurde.

Da es sich um eine Formalbeleidigung handelt, ist die Verletzungshandlung aus rechtlicher Sicht leicht zu bejahen. Problematisch ist in dieser Konstellation, ob die Plattform verpflichtet ist, bei der Suche nach der Rechtsverletzung ggf. tausende Nutzerbeiträge zu überprüfen. Aus unserer Sicht kommt es in diesem Beispiel entscheidend auf die technischen Möglichkeiten des Plattformbetreibers und die tatsächliche Ausgestaltung der Plattform an.

Nutzt der Plattformbetreiber beispielsweise Wortfilter, über die konkrete Beanstandungen aus einer Vielzahl von Nutzerbeiträgen ohne Weiteres herausgefiltert werden können, dürfte es ihm in tatsächlicher Hinsicht zuzumuten sein, den rechtsverletzenden Beitrag zu lokalisieren und zu entfernen. Müsste er dagegen mangels Wortfilter alle Beiträge manuell auf die Rechtsverletzung hin überprüfen, wäre dies unzumutbar. Anders könnte sich die Sachlage allenfalls darstellen, wenn der Plattformbetreiber zwar keine Wortfilter nutzt, der Betroffene jedoch zumindest den Thread angibt, in dem die Äußerung getätigt wurde. Dann dürfte dem Plattformbetreiber auch die manuelle Kontrolle des einzelnen Threads zuzumuten sein, auch wenn sich dieser über mehrere paginierte Seiten erstreckt.

Spannend wird es im obigen Beispiel, wenn der Plattformbetreiber Wortfilter nutzt und Hunderte von Beiträgen findet, in denen die Worte “Max” und “Ar*******” gleichzeitig genutzt werden. “Max” ist ein häufig vorkommender Vorname. Das Schimpfwort “Ar*******” wird ebenfalls häufig genutzt – sei es als Beleidigung oder als Scherz. In dieser Konstellation ist es dem Plattformbetreiber nicht zuzumuten, alle Beiträge zu löschen, da diese auch von unbeteiligten Dritten stammen könnten und eine eindeutige tatsächliche Zuordnung zum Betroffenen – wenn überhaupt – nur mit erheblichem Aufwand bewerkstelligt werden könnte. Dies würde den Kriterien des BGH entgegenstehen, da die Plattform gerade keine aufwendige tatsächliche Suche schulden soll.

Letztlich darf auch die Eigenverantwortung des Betroffenen nicht außer Acht gelassen werden. Bei Plattformen, auf denen erkennbar eine große Zahl von Nutzerbeiträgen existiert, kann es Betroffenen normalerweise zugemutet werden, bei Beschwerden den konkreten Fundort des streitgegenständlichen Beitrags zu nennen. Für den Betroffenen ist die Nennung der Fundstelle nur mit geringem Aufwand verbunden. Dieser geringe Aufwand stünde nicht im Verhältnis zum Aufwand des Plattformbetreibers, wenn man die Anforderungen an die Konkretisierung des Hinweises auf eine Rechtsverletzung zu niedrig ansetzen würde.

Ausnahme: Bei massenhaften Rechtsverletzungen auf einer Plattform tendiert die Rechtsprechung dazu, dem Betreiber auch präventive Prüfungspflichten aufzuerlegen, sobald der erste Verstoß gemeldet wurde. Das gilt speziell für sog. gefahrgeneigte Dienste. Ein bekanntes Beispiel ist der mittlerweile eingestellte File-Hosting Dienst “Rapidshare”. Hier kann der Plattformbetreiber über die Löschung des beanstandeten Inhalts verpflichtet sein, weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen entgegenzuwirken, z.B. durch Wortfilter oder gar manuelle Prüfung von Linksammlungen. Die Einzelheiten sind weitestgehend ungeklärt. Das gilt insbesondere für die Frage, wann eine Plattform als gefahrgeneigter Dienst einzustufen ist. Im Prinzip müsste man die Rapidshare-Grundsätze nämlich auch auf Dienste wie Google Drive oder Dropbox übertragen, da diese Dienste ebenso wie Rapidshare zum illegalen Tausch urheberrechtlich geschützter Inhalte genutzt werden können.

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b) Angemessenheit der Frist zur Stellungnahme

Ein wichtiges Abwägungskriterium im obigen Prüfungsverfahren ist die Angemessenheit der Frist zur Stellungnahme. Die anzusetzende Fristlänge ist eng verbunden mit der Schwere der potentiellen Rechtsverletzung. Je schwerer die potentielle Rechtsverletzung wiegt, desto kürzer muss die Frist zur Stellungnahme sein. Eine pauschale Aussage lässt sich dazu nicht treffen. Üblicherweise sollte jedoch eine Stellungnahmefrist von einigen Tagen bis zu einer Woche ausreichend sein. Wir empfehlen die Angabe eines konkreten Datums verbunden mit einem Hinweis darauf, dass der beanstandete Inhalt bei Ausbleiben einer Stellungnahme gelöscht wird.

Beispiel: Auf der Plattform wird behauptet, das Unternehmen X stehe kurz vor der Pleite und könne seine Rechnungen nicht mehr begleichen. Derartige Äußerungen können schwere geschäftsschädigende Folgen nach sich ziehen. Deshalb kann dem Äußernden hier eine sehr kurze Frist zur Stellungnahme gesetzt werden. Aus unserer Sicht wären drei bis fünf Werktage angemessen.

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c) Erkenntnismöglichkeiten des Plattformbetreibers

Der Umfang der Prüfpflichten bestimmt sich auch nach den Erkenntnismöglichkeiten des Plattformbetreibers. In der Praxis wird es z.B. regelmäßig vorkommen, dass Aussage gegen Aussage steht und der Plattformbetreiber mangels näherer Informationen nicht beurteilen kann, welche Version der Wahrheit entspricht und keine der betroffenen Parteien (überzeugende) Beweise für ihre Version vorlegen kann.

Beispiel: Max Mustermann tritt an die Plattform heran und beschwert sich, Nutzer X verbreite auf der Plattform, dass Max Mustermann mit gekauften Kundenbewertungen werbe. Max Mustermann behauptet auf Nachfrage der Plattform, seine Kundenbewertungen seien alle echt. Beide Parteien benennen keine Zeugen und legen auch sonst keine Beweise vor.

Der Plattformbetreiber kann den Wahrheitsgehalt der Aussagen in diesem Fall nicht überprüfen. Aus dem oben genannten Prüfungsverfahren ergibt sich, dass er nicht weiter reagieren muss, sofern keiner der Betroffenen substantiierten Beweise für seine Behauptung erbringen kann.

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d) Anforderungen an die Substantiierung der Stellungnahmen

Sowohl der Betroffene als auch der Äußernde haben ihre Behauptungen substantiiert darzulegen. Welche Anforderungen an die Substantiierung konkret gestellt werden müssen, kann nicht pauschal beantwortet werden. Der BGH führte im Hinblick auf die Frage, welche Anforderungen an die Substantiierung zu stellen sind mit Beschluss vom 10.07.2012 (Az. II ZR 212/10) nur Folgendes aus:

“Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Vortrag einer Partei dann hinreichend substantiiert ist, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen.”

Die Anforderungen an die Substantiierung dürfen nicht überspannt werden. In der Regel wird es genügen, wenn das Vorbringen in sich schlüssig und so konkret ist, dass der Vortrag die geltend gemachte Rechtsverletzung begründen kann. Eine rechtliche Begründung muss die Beanstandung übrigens nicht enthalten (wenngleich dies oft hilfreich sein wird).

Auf eine rein formale Prüfung der Stellungnahmen darf sich der Portalbetreiber jedoch nicht zurückziehen. Vielmehr müssen die Bemühungen des Portalbetreibers erkennbar darauf ausgerichtet sein, eine Klärung im Hinblick auf die Berechtigung der Beanstandung herbeizuführen (BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15Ärztebewertungsportal).

So entschied der BGH (a.a.O.) in einem Fall, in dem ein Arzt gegenüber dem Bewertungsportal Jameda die Löschung einer Bewertung mit dem Argument forderte, es habe den in der streitgegenständlichen Bewertung behaupteten Behandlungskontakt niemals gegeben, dass die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden hätte übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen.

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e) Erweiterte Prüfpflichten nach festgestellten Rechtsverletzungen

Wenn der Plattformbetreiber über eine Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde und nach Prüfung des oben dargestellten Verfahrens zu dem Ergebnis gelangte, dass der beanstandete Inhalt tatsächlich rechtswidrig war, können ihn im Hinblick auf künftige Rechtsverletzungen erweiterte Prüfpflichten treffen. Die bloße Löschung des streitgegenständlichen Beitrags genügt dann in aller Regel nicht mehr. Vielmehr ist der Plattformbetreiber dann verpflichtet, auch gleichartige Verletzungen künftig zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12Suchwortergänzungsfunktion).

In die Abwägung, welche Maßnahmen im Rahmen der erweiterten Prüfpflichten zumutbar sind, müssen die betroffenen Rechte und Interessen der Parteien und Dritter ebenso einbezogen werden wie technische Möglichkeiten und Kosten der zu ergreifenden Maßnahmen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12). Dies bedeutet, dass

“Maßnahmen, die in einem Falle wirkungsvoll und deshalb geschuldet sind, sich in einem anderen Umfeld als wirkungslos und deshalb ungeeignet erweisen können mit der Folge, dass statt dessen andere – bei einem anderen Dienst gerade nicht geschuldete Pflichten – zu erfüllen sind, um überhaupt eine Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen wirksam erreichen zu können” (OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12).

Um Ihnen zumindest einen Einblick geben zu können, welche erweiterten Prüfpflichten von Gerichten in der Vergangenheit für angemessen erachtet wurden, haben wir exemplarisch einige Urteile zusammengefasst:

  • Übernimmt ein Diensteanbieter (Bsp. eBay) eine aktive Rolle durch die Schaltung von Werbeanzeigen, die dann unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, muss er, nachdem er auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist, tatsächliche Möglichkeiten schaffen, um die von ihm beworbenen Angebote zu kontrollieren. Nutzt er bestimmte Suchbegriffe für die Schaltung von Werbeanzeigen – konkret: Nutzung von Markennamen in Adwords – ist es dem Diensteanbieter zuzumuten, die Ergebnislisten, zu denen die Nutzer über die Anzeigen gelangen, einer Überprüfung auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen zu unterziehen (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2015, Az. I ZR 240/12Kinderhochstühle im Internet III). Der BGH hielt es in diesem Zusammenhang für angemessen, dass eBay insgesamt 4.971 Angebote prüfen muss, obwohl sich “nur” 29 Verstöße in den Ergebnislisten finden ließen.
  • Im Fall Youtube vs. GEMA hielt es das OLG Hamburg für angemessen, dass Youtube ab Kenntnis von konkreten Rechtsverletzungen Wortfilter und die eigene Software “Content-ID” nutzt, um den Upload von Dateien zu verhindern, die mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmen. Wichtig: Das OLG Hamburg verlangte in seiner Entscheidung nicht die Entwicklung einer geeigneten Software. Youtube wurde lediglich verpflichtet, eine bestehende Software zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen zu nutzen und die Software selbst mit den entsprechenden Referenzdateien zu bestücken, ohne diese Aufgabe auf die Rechteinhaber abzuwälzen. Das gezielte Anhören und manuelle prüfen einzelner Videos sei dagegen aufgrund der Struktur des Dienstes ersichtlich unrealistisch und auch unzumutbar (OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12).
  • Leistet ein Host-Provider (Bsp. File-Hosting-Dienst) Rechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, ist ihm nach Kenntniserlangung über die Rechtsverletzungen eine umfassende und regelmäßige Kontrolle von Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen. Die Prüfpflichten verringern sich auch nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen hingewiesen wird. Im konkreten Fall wurde der File-Hosting-Dienst auf das rechtsverletzende Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln hingewiesen (BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az. I ZR 80/12).

Festhalten lässt sich, dass die betroffenen Plattformbetreiber zumindest diejenigen Maßnahmen ergreifen mussten, die ihnen tatsächlich zur Verfügung standen. Denkbar können dabei z.B. sein

  • Wortfilter,
  • manuelle Kontrollen (z.B. von Linksammlungen), sofern die Struktur des Dienstes dies erlaubt,
  • Verpflichtungen zur Einrichtung von Kundenkonten, um Täter im Zweifelsfall identifizieren und sperren zu können,
  • Überprüfungen von Hashwerten hochgeladener Dateien
  • Abruf-Filter zur Ermittlung, welche Dateien auf dem Plattformserver besonders häufig heruntergeladen wurden
  • Referrer-Filter, die Dateien auf dem Server löschen, auf die aus bekannten Linksammlungen verwiesen wird.

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3. Anwendungsbeispiele

Nachfolgend erhalten Sie einige Praxisbeispiele aus unterschiedlichen Rechtsgebieten, die Ihnen eine Einordnung der drohenden Streitigkeiten erleichtern sollen.

a) Persönlichkeitsrecht

Häufig finden sich auf Plattformen Verletzungen von Persönlichkeitsrechten. Offensichtliche Rechtsverletzungen sind meist leicht zu erkennen. Schwierig wird die Beurteilung in Fallgestaltungen, in denen zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen differenziert werden muss. Als Faustregel gilt:

Tatsachenbehauptung

„Max Mustermann hat am 03.05.2015 an einer rechtsextremen Demonstration in Berlin teilgenommen.“

Diese Äußerung ist dem Beweis zugänglich, so dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt. Das oben beschriebene Prüfungsverfahren muss eingehalten werden. Max Mustermann könnte sich beispielsweise entlasten, indem er vorträgt, am streitgegenständlichen Tag auf der Arbeit gewesen zu sein und entsprechende Nachweise dafür vorlegt (Beispiel: Auszug Zeitkonto, Bestätigung des Arbeitgebers). In diesem Fall wäre der Beitrag zu löschen.

Meinungsäußerung

„Max Mustermanns Kunstwerke sind potthässlich.“

Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die weder der Formalbeleidigung noch Schmähkritik zugeordnet werden kann. Gegenstand ist nämlich die persönliche Meinung des Verfassers, dem das Kunstwerk des Malers nicht gefällt. Gegen derartige Äußerungen kann der Betroffene nicht vorgehen. Der obige Prüfungsablauf muss nicht durchgeführt werden, da eine Rechtsverletzung ausscheidet.

Schmähkritik oder Formalbeleidigung

Das weit verstandene Recht zur Meinungsäußerung endet allerdings bei Formalbeleidigungen und Schmähkritik, d.h. Äußerungen, die sich nicht mehr mit der Sache auseinandersetzen, sondern bei denen es um eine persönliche Herabsetzung und Diffamierung geht.

„Max Mustermanns rechte Gesinnung offenbart sich bereits in seinen sadistischen Gesichtszügen.“ (Schmähkritik)

oder

„Max Mustermann ist ein Bastard und Idiot.“ (Formalbeleidigung; vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.11.2011, Az. 27 O 393/11)

In Konstellationen, in denen eindeutig Schmähkritik oder Formalbeleidigungen vorliegen, muss das oben genannte Verfahren nicht durchgeführt werden. Derartige Nutzerbeiträge sind umgehend zu löschen, da sie eindeutig rechtsverletzend sind.

Weitere ausführliche Informationen und viele Beispiele finden Sie in unseren FAQ zur Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen. Beachten Sie auch unsere Übersicht zu Ansprüchen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

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b) Urheberrecht

Die Verletzung von Urheberrechten ist für viele Plattformen ein erhebliches Problem. So werden auf Plattformen häufig urheberrechtlich geschützte Fotografien, Musiktitel oder Texte veröffentlicht, ohne dass vorher ausreichende Nutzungsrechte erworben wurden.

Grundsätzlich gilt: Dem Urheber eines Textes, Musikstücks oder Fotos steht das ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrecht an seinem Werk zu. Er darf bestimmen, wer das Werk in welchem Umfang nutzen und verwerten darf, z.B. in Form des Hochladens auf eine öffentlich zugängliche Internetseite. Tritt der Urheber seine ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an einen Dritten ab, rückt der Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte in die Rechtsposition des Urhebers ein und darf alle vermögenswerten Rechte an den Werken geltend machen – beim Urheber verbleiben lediglich die sog. Urheberpersönlichkeitsrechte, wozu z.B. der Schutz vor Entstellung des Werks gehört (§ 14 UrhG).

Lädt ein Nutzer urheberrechtlich geschützte Werke unberechtigt auf der Plattform hoch, begeht er eine Urheberrechtsverletzung und kann dafür vom Urheber auf Unterlassung und Beseitigung sowie Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Gleichzeitig kann der Urheber vom Plattformbetreiber Beseitigung und Unterlassung der urheberrechtsverletzenden Handlung fordern. Dabei gilt für den Plattformbetreiber wieder das oben genannte Prüfungsverfahren – jedoch mit den nachfolgenden Besonderheiten:

Urhebervermutung und Copyright-Vermerk

Sofern sich auf dem streitgegenständlichen Werk ein ©-Vermerk mit dem Namen oder dem Pseudonym des Urhebers befindet, sollte der obige Prüfungsablauf nicht oder allenfalls mit sehr kurzen Fristen eingeleitet werden. Der Urheber kann in solchen Fällen § 10 UrhG für sich in Anspruch nehmen. Dort heißt es:

§ 10 Abs. 1 UrhG – Anerkennung der Urheberschaft
“Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.”

Aber: Sofern auf dem Werk nur eine Firmenbezeichnung abgebildet ist, greift § 10 UrhG nicht ein. Dann muss der Betroffene nachweisen, dass er Urheber oder Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte ist.

Kein Copyright-Vermerk

Enthält das streitgegenständliche Werk keinen Copyright-Vermerk, muss der Urheber seine Urheberschaft ganz normal nachweisen. Dies kann beispielsweise durch Vorlage von Rohdaten oder Zeugenaussagen geschehen. Manche Urheber hinterlegen ihre Werke auch bei Anwälten und können ihre Urheberschaft dann durch Vorlage einer Hinterlegungsurkunde beweisen.

Löschung des Werks von der Plattform

Ein besonderes Augenmerk ist auf die Löschung des streitgegenständlichen Werkes von der Plattform zu legen. Der Content muss vom vollständig einschließlich etwaiger Kopien vom Server gelöscht werden. Außerdem ist der Google Cache zu bereinigen.

Täterhaftung der Plattform bei Urheberrechtsverletzungen in Produkteinstellungen Dritter

Vertreibt eine Plattform Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, obwohl die Produkte ohne Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Dritten auf der Plattform eingestellt werden, so haftet die Plattform gegebenenfalls als Täterin für die Produkteinstellungen Dritter.

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c) Wettbewerbsrecht

Verletzungen des Wettbewerbsrechts kommen ebenfalls häufig auf Plattformen vor. Dabei kann eine Vielzahl möglicher Verletzungshandlungen verwirklicht werden. Von vornherein unzulässige Verletzungshandlungen sind beispielsweise

  • die Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen,
  • die fehlende Angabe von Teilnahmebedingungen bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter oder
  • die Herabsetzung und/oder Verunglimpfung von Kennzeichen, Waren und Dienstleistungen eines Mitbewerbers.

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d) Markenrecht

Schließlich besteht auch die Gefahr, dass über die Plattform fremde Markenrechte verletzt werden.

Beispiel: Ein Nutzer macht auf der Plattform Werbung für sein neues Produkt, ein koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk namens „Koka-Kola“. Die Rechtsverletzung liegt hier auf der Hand, daher sollte der Beitrag umgehend gelöscht werden.

Schwieriger ist die Einordnung, wenn die Plattformnutzer vergleichende Werbung mit Markenware betreibt.

Beispiel: Ein Nutzer macht auf der Plattform nachfolgende Werbung für sein neues Produkt: „Braune-Brause – ähnlich wie Coca-Cola“. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor.

Treten zur vergleichenden Werbung jedoch Merkmale hinzu, die zu einer Verwechslungsgefahr zwischen dem Werbenden und dem Inhaber der Marke führen, können die Unlauterkeitsmerkmale des § 6 Abs. 2 UWG erfüllt sein.

Beispiel: Ein Nutzer macht auf der Plattform nachfolgende Werbung für sein neues Produkt: „Braune-Brause – ähnlich wie Coca-Cola“. Form, Farbe und Schriftbild des Produkts „Braune-Brause“ entspricht dabei vollständig dem typischen Design der Coca-Cola Flaschen. Die Produkte unterscheiden sich lediglich in den Worten „Coca-Cola“ und „Braune-Brause“. Eine Rechtsverletzung liegt auf der Hand. Durch das nahezu identische Design von „Braune-Brause“ wird die Markenbekanntheit von „Coca-Cola“ ausgenutzt.

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III. Host-Provider, der sich fremde Inhalte zu eigen macht

Generiert der Hostprovider auf der Plattform eigene rechtswidrige Inhalte oder macht er sich fremde rechtswidrige Inhalte zu eigen, haftet er selbst auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07marions-kochbuch.de). Wann sich ein Hostprovider fremde Inhalte zu eigen macht, ist eine Frage des Einzelfalls. Der BGH hat jedoch einige Indizien herausgearbeitet, die für ein Zueigenmachen sprechen können:

  • Nach außen sichtbare Übernahme der inhaltlichen Kontrolle von User generated Content.
  • Redaktionelle Kontrolle der User-Inhalte.
  • Weitreichende Übertragung von Nutzungsrechte an den User-Inhalten auf den Plattformbetreiber.
  • Angebot an Dritte, die User-Inhalte kommerziell zu nutzen.
  • Einheitliche Gestaltung der User-Inhalte mit eigenem Emblem des Plattformbetreibers.

Ob die obigen Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen oder ob es genügt, wenn nur einzelne Voraussetzungen erfüllt sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Eine Einzelfallbetrachtung bleibt zumindest in solchen Fällen unentbehrlich, in denen zwar nicht alle dieser Voraussetzungen erfüllt sind, sich ein zu Eigen machen fremder Inhalte aber aufdrängt.

Wichtig: Macht sich eine Plattform fremde Inhalte zu eigen, ist der oben dargestellte Prüfungsablauf der Rechtsprechung nicht anwendbar. Die Plattform wird in diesem Fall wie ein Täter behandelt, also so, als hätte sie die Inhalte selbst veröffentlicht.

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IV. Host-Provider mit gefahrgeneigtem Geschäftsmodell

Vorsicht ist geboten, wenn der Hostprovider ein gefahrgeneigtes Geschäftsmodell betreibt, das auf Rechtsverletzungen durch eigene User ausgelegt ist oder welches durch eigene Maßnahmen des Plattformbetreibers die Gefahr rechtsverletzender Handlungen fördert (BGH, Urteil vom 15.01.2009, Az. I ZR 57/07kostenloses Pay-TV).

Die Voraussetzungen für die Annahme eines gefahrgeneigten Geschäftsmodells sind recht hoch. Bietet ein Geschäftsmodell einen erheblichen Anwendungsbereich für legale Nutzungsmöglichkeiten, kann nicht von vornherein von einem gefahrgeneigten Geschäftsmodell ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012, Az. I ZR 18/11Alone in the Dark). Fördert der Plattformbetreiber jedoch durch eigene Maßnahmen die Gefahr für rechtswidrige Handlungen in erheblichem Maße, treffen ihn weitgehende Prüfpflichten. Erhält er Kenntnis von rechtsverletzenden Inhalten auf seiner Plattform, muss er die Plattform proaktiv umfassend und regelmäßig auf die konkret beanstandeten Verletzunghandlungen hin untersuchen (BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az. I ZR 80/12Rapidshare).

Wichtig: Wer eine Plattform betreibt, die (möglicherweise) als gefahrgeneigter Dienst einzustufen ist, sollte das Prüfungsverfahren der Rechtsprechung einhalten, darüber hinaus aber prüfen lassen, ob ihn eventuell sogar proaktive Prüfpflichten treffen.

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V. Umgang mit Zweifelsfällen

Im laufenden Betrieb stellen Plattformen häufig fest, dass juristische Abwägungen nötig werden, die nicht ohne eingehende rechtliche Prüfung gelöst werden können, z.B. bei der Einstufung von Äußerungen als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung im Rahmen einer möglichen Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Wenn aus der Perspektive eines juristischen Laien nach Abschluss des Prüfungsablaufs weder eindeutig zugunsten des Beschwerdeführers noch zugunsten des Beitragsverfassers entschieden werden konnte, muss der Plattformbetreiber letztlich eine eigene rechtliche Bewertung treffen, die über die Löschung des Beitrags entscheidet. Hier besteht das Risiko, falsch zu entscheiden und dadurch fremde Rechte zu verletzen.

Beispiel: Eine Plattform verweigert die Löschung eines Beitrags, obwohl er hätte gelöscht werden müssen. In diesem Fall haftet die Plattform als Plattformbetreiber selbst nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung und Erstattung von anwaltlichen Abmahngebühren sowie ggf. Prozesskosten.

Aufgrund dessen empfehlen wir, bei Zweifelsfällen und komplexen rechtlichen Abwägungen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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Unsere Kanzlei berät Betreiber von Plattformen, z.B. bei der Erstellung von Nutzungsbedingungen oder dem Aufsetzen eines rechtskonformen Notice & Takedown Systems. Nutzen Sie unsere unverbindliche und kostenfreie Ersteinschätzung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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