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Plattform muss rechtskonformes Impressum ermöglichen

online plattform recht

Eine Internet-Plattform muss ihre Anmeldemasken so gestalten, dass sich die Kunden an die gesetzliche Impressumspflicht halten können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2013, Az. I-20 U 145/12).

Plattformbetreiber trifft wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht bei Betreibern von Online-Handelsplattformen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, Impressumsverstößen ihrer Kunden entgegenzuwirken.

Zwar sei es Portalbetreibern nicht zumutbar, sämtliche Angebote auf dem Portal vor der Einstellung darauf zu überprüfen, ob sie die nach § 5 TMG erforderlichen Angaben beinhalten. Eine umfassende und anlassunabhängige Pflicht zur Prüfung aller Inserate auf die Einhaltung der Impressumspflicht erfordere einen großen technischen und organisatorischen Aufwand und führe zu einer unverhältnismäßig gefährdenden Garantiehaftung. Aufgrund von § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG bestehe auch keine allgemeine Verpflichtung des Portalbetreibers, übermittelte oder gespeicherte Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Anpassung der Angebotsmasken für Impressumsdaten zumutbar

Obwohl solche allgemeinen Überwachungspflichten ausgeschlossen seien, könne von Plattformbetreibern aber verlangt werden, das sie ihre Angebotsmasken so gestalten, dass der Kunde die Möglichkeit habe, ein rechtskonformes Impressum zu erstellen. Wörtlich führt das OLG Düsseldorf im Urteil aus:

“Von der Beklagten kann allerdings verlangt werden, dass sie ihre Angebotsmaske Anlage K 15, die derzeit für die streitgegenständlichen Angaben nicht einmal Felder vorsieht, anpasst und beispielsweise so gestaltet, dass die genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung sowie die streitgegenständlichen Angaben zum Handelsregister im Einzelnen abgefragt werden und im Falle des Freibleibens der Felder eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheint. Auch der unspezifische Hinweis in den Nutzungsbedingungen Anlage B 1, die Inserate dürften nicht gegen geltendes Recht verstoßen, genügt der Verkehrspflicht nicht. Hier könnte es sich empfehlen, eine Belehrung über Impressumspflicht und die insoweit erforderlichen Angaben aufzunehmen.”

Ausblick: Mobile Endgeräte?

Eine interessante Folgefrage ist, wie weit die Mitwirkungspflicht des Betreibers der Handelsplattform im Hinblick auf die Anzeige des Impressums auf mobilen Endgeräten geht. Bedenkt man, dass die Rechtsprechung auch im M-Commerce konsequent die Beachtung der gesetzlichen Pflichtangaben fordert, dürften Plattformbetreiber voraussichtlich dafür zu sorgen haben, dass die Impressumsangaben auf mobilen Endgeräten wie Smartphones und Tablets ebenso angezeigt werden wie in regulären Webbrowsern.

Wir beraten Sie gerne zur Impressumspflicht auf Plattformen. Nehmen Sie unseren kostenlosen Impressum Generator in Anspruch. Wie als Plattform mit Beschwerden von Usern wegen Rechtsverletzungen umzugehen ist, beschreiben wir in diesem ausführlichen Beitrag.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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