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Besteht auf Baustellenseiten eine Impressumspflicht?

impressum rechtsanwalt

Ob bei einer “Baustellenseite” ein Impressum aufgeführt bzw. darauf verlinkt werden muss, kann nicht pauschal beantwortet werden. Entscheidend ist, welche Inhalte auf der Website angezeigt werden.

LG Düsseldorf: Nur Vorschaltseite = keine Impressumspflicht

In einem vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelten Fall hatte die Beklagte auf der Vorschaltseite ihr Firmenlogo mit der Aussage »Alles für die Marke« aufgeführt. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Internetseite zur Zeit gründlich überarbeitet werde. Besucher wurden gebeten, die Seite in wenigen Tagen noch einmal zu besuchen; währenddessen sei man unter der ebenfalls angegebenen E-Mailadresse und Telefonnummer zu erreichen.

Das Landgericht Düsseldorf verneinte in dieser Situation einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Ziffer 1 – 7 TMG, weil die Wartungsseite keine geschäftsmäßige Betätigung der Beklagten darstelle (LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10).

Update: Die Berufung wurde nach einem Hinweis des OLG Düsseldorf zurückgenommen. Die Richter sahen in einer Baustellenseite keine wettbewerbsrechtliche Relevanz, entsprechend bestehe keine Impressumspflicht.

LG Aschaffenburg: “Hier entsteht in Kürze eine neue Internetpräsenz”

In einem weiteren “Baustellenfall” hatte das LG Aschaffenburg mit Urteil vom 03.04.2012, Az. 2 HK O 14/12 zu beantworten, ob ein Impressum aufgeführt werden muss, wenn der Hinweis

Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz”.

auf der Website aufgeführt wird und Besucher gleichzeitig gebeten werden, die Website zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzurufen. Außerdem befand sich auf der vermeintlichen Baustellenseite das Logo des Seitenbetreibers und ein Link zu einer PDF, über den ein Anzeigenblatt heruntergeladen werden konnte.

Das LG Aschaffenburg verurteilte den Websitebetreiber in dieser Lage, ein Impressum aufzuführen. Entscheidend für die Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG sei nicht, ob ein Internetauftritt vollständig aufgebaut und abgeschlossen ist. Maßgeblich seien allein die inhaltlichen Angaben auf der Website. Spiegelt sich in diesen Angaben eine geschäftliche Tätigkeit wieder, also eine objektiv eigenen oder fremden Absatz fördernde Maßnahme, müsse ein Impressum aufgeführt werden. Das LG Aschaffenburg sah die Absatzförderung hier nicht nur in der Verlinkung des Anzeigenblatts, sondern auch in dem Hinweis an die Besucher, die Website später erneut aufzurufen.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

6 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Wie sieht es mit der Datenschutzerklärung auf Baustellenseiten aus? Also wenn ich WordPress in den Wartungsmodus schalte… bei neuen Websites gibt es ja noch keine Datenschutzerklärung und andere Inhalte.

    Antworten

    • Dazu gibt es keine Entscheidungen. Aus meiner Sicht kommt es im Gegensatz zum Impressum darauf an, ob bereits personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht, z.B. durch aktivierte Tools wie Google Analytics. Wenn das der Fall ist, braucht auch eine Baustellenseite streng genommen eine Datenschutzerklärung. Eine andere Frage ist, ob man in dieser Lage eine fehlende Datenschutzerklärung abmahnen könnte. Das denke ich nicht, weil es sich im wettbewerbsrechtlichen Sinne um eine Bagatelle handeln dürfte.

      Antworten

      • Vielen Dank für die schnelle Antwort, das sehe ich auch so. Google Analytics o. ä. kommt auf meinen Wartungsmodus-Seiten nicht zum Einsatz.

  2. Hallo – wir haben einen Gasthof übernommen und die Seite geschlossen um sie zu überarbeiten.
    Zur Zeit ist nur unser Logo – ohne jeglichen Kommentar zu sehen…. ist das so erstmal OK oder muss ich mit ärger rechnen?? Es gab da Befürchtungen, dass auf jeden Fall ein Impressum hinterlegt sein muss……
    Wir haben keinerlei weiteren Daten hinterlegt – nur das Logo

    Müssen wir etwas ändern??

    Antworten

    • Hallo, ich würde es nicht riskieren. Die Logodarstellung ist m.E. eine geschäftliche Handlung, daher besser mit Impressum und Datenschutzerklärung.

      Antworten

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