Gegenüber Verbrauchern ist die Werbeaussage „Bei uns erhalten Sie eine Rechnung mit ausgewiesenen 19% Mehrwertsteuer“ wettbewerbswidrig und abmahnbar (OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.09.2010, Az. 2 U 36/10).
Objektiv richtige Werbung kann irreführend sein
Die Richter meinten, die Aussage sei zwar objektiv richtig. Bei einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums erwecke sie aber den falschen Eindruck, bei dem Händler einen besonderen Vorteil zu erhalten, der bei dessen Mitbewerbern nicht ohne weiteres gegeben sei. Dies gelte insbesondere, wenn die Aussage in Fettdruck abgebildet und farblich unterlegt sei. Tatsächlich seien Unternehmer aber nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Und für die Rechnungsangaben schreibe § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG die Pflicht zur Mehrwertsteuerangabe vor, sofern nicht ausnahmsweise eine Steuerbefreiung gegeben ist. Ob es sich vom juristischen Standpunkt aus um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten oder eine Irreführung der Verbraucherkreise handelte, ließ das Gericht im Ergebnis offen.
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