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OLG Hamm: Werbung mit „garantiertem Lernerfolg“

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Das Oberlandesgericht Hamm hat einer Essener Tanzschule verboten, ihren Tanzunterricht mit der Aussage „garantieren wir … den … Lernerfolg“ zu bewerben (OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2013, I-4 U 171/12).

Die beklagte Tanzschule (ebenfalls aus Essen) hatte im Prozess eingewandt, dass Werbung mit Erfolgsgarantien heute nicht generell unzulässig sei. Hier sei nur der vom Kunden gewünschte Erfolg beworben worden, wobei Verbrauchern klar sei, dass der Erfolgseintritt letztlich vom Kunden abhänge und nicht von der Tanzschule garantiert werden könne. Das OLG Hamm bewertete die Werbung dagegen strenger und bejahte eine unwahre Angabe über die Ergebnisse, die vom Tanzunterricht des Beklagten zu erwarten seien. Es entstehe der falsche und durchaus irreführende Eindruck, der Tanzunterricht des Beklagten führe sicher zu einem gewünschten Lernerfolg.

Weitere Beispiele zu irreführender Werbung finden Sie hier.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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