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Abmahnung eBerlin GmbH wegen Impressumsverstoß

Impressum Recht

Die eBerlin GmbH, Danziger Straße 51, 10435 Berlin mahnt Konkurrenten durch Rechtsanwalt Johannes W. Hansknecht wegen Impressumsverstößen (§ 5 TMG) ab.

Pflichtangaben zu Handelsregister und Registernummer

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG haben Diensteanbieter das Handelsregister, in das sie eingetragen sind und die entsprechende Registernummer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Vorliegend rügte die eBerlin GmbH, dass die Mandantin zwar eine Registernummer, nicht aber das zuständige Handelsregister angegeben hatte.

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Update 27.03.2013

Mir liegt eine weitere Abmahnung der eBerlin vor, mit der ebenfalls ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG gerügt wird. Die Schreiben scheinen mit Ausnahme der persönlichen Daten identisch zu sein.

Update 03.04.2013

Rechtsanwalt Jacob Metzler berichtet über Abmahnungen der eBerlin wegen Impressumsverstößen, auch hier wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG. Da bislang ausschließlich Abmahnungen zum gleichen Rechtsverstoß eingegangen sein, weise ich ergänzend auf die Entscheidung OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 211/08 hin, wonach die mehrfache Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes (gewissermaßen eine Spezialisierung) zeige, dass es dem Abmahner nicht um die ernstgemeinte Wahrung des lauteren Wettbewerbs gehe.

Update 08.05.2013

In einer weiteren mir vorliegenden Abmahnung rügt Rechtsanwalt Hansknecht für die eBerlin GmbH das Fehlen von Pflichtangaben zum Vertretungsberechtigten im Impressum des Abgemahnten. Die Abmahnung ist wie ihre Vorgänger etwas holzig formuliert, sollte allein deshalb aber nicht ignoriert werden.

Update 14.05.2013

Heute habe ich zwei weitere Abmahnungen der eBerlin GmbH vorgelegt bekommen. Obwohl beide Schreiben auf den 07.05.2013 datieren, liegen die Aktenzeichen mehr als hundert Stellen auseinander.

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung erhalten haben, bitte ich um Zusendung. Möglicherweise kann so ein detailierteres Bild des Abmahnumfangs erstellt werden. Die Zusendung ist für Sie kostenlos. Es entsteht kein Mandat. Ihre persönlichen Daten werden vertraulich behandelt.

Update 16.05.2013

Aktuell erreichen mich weitere Abmahnungen von Rechtsanwalt Hansknecht für die eBerlin GmbH, die alle auf den 07.05.2013 datieren. Mehr und mehr zeichnet sich ab, dass kleinere IT-Unternehmer mit Sitz irgendwo in Deutschland – oft hunderte Kilometer entfernt – abgemahnt wurden, die im Vergleich zum auf der Website der eBerlin GmbH abrufbaren Leistungsspektrum nach eigenem Bekunden völlig andere Kundenkreise bedienen. Gemein haben die Parteien wohl nur, dass sie im weitesten Sinne “IT-Leistungen” erbringen. Die Anforderungen an das für die Abmahnberechtigung vorausgesetzte konkrete Wettbewerbsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind zwar traditionell niedrig. Ob das Erbringen von IT-Services in Kombination mit dem Vorhalten einer Webseite ausreicht, um bundesweit vermeintliche Konkurrenten abmahnen zu dürfen, halte ich aber für zweifelhaft.

Abmahnliste eBerlin GmbH (Stand 27.05.2013)

Um ein besseres Bild vom Abmahnumfang der eBerlin GmbH durch Rechtsanwalt Johannes W. Hansknecht ermitteln zu können, werden nachfolgend die bisher hier eingegangenen Abmahnungen aufgelistet. Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung erhalten haben, bitte ich um Zusendung. Die Zusendung ist für Sie kostenlos. Es entsteht kein Mandat. Ihre persönlichen Daten werden vertraulich behandelt.

Datum Abmahnung Aktenzeichen RA Hansknecht  Verletzungsvorwurf
20.03.2013 AE 51200 § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG
20.03.2013 AE 51209 § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG
07.05.2013 AE 20112 § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG
07.05.2013 AE 20113 § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG
07.05.2013 AE 20115 § 5 Abs. 1 TMG
07.05.2013 AE 20118 § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG
07.05.2013 AE 20128 § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG
07.05.2013 AE 20130 § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG
07.05.2013 AE 20144 Verstöße gegen mehrere Ziffern von § 5 Abs. 1 TMG
07.05.2013 AE 20146 Verstöße gegen mehrere Ziffern von § 5 Abs. 1 TMG
07.05.2013 AE 2020102 § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

Handlungsempfehlung

Das Abmahnschreiben sowie die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung gehen in mehreren Punkten über das rechtlich notwendige Maß hinaus:

  1. Rechtsanwalt Johannes W. Hansknecht suggeriert, der Abgemahnte habe gerade die beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Das ist jedoch falsch. Es besteht kein Anspruch auf Abgabe der Unterlassungserklärungsvorlage. Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist ein Vertragsangebot (§ 145 ff. BGB), das der Abgemahnte annehmen oder durch ein eigenes Angebot ersetzen kann. Der Abmahner kann nur die Abgabe einer zufriedenstellenden strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern (Stichwort “modifizierte Unterlassungserklärung”)
  2. Der Vorwurf war – wie oft in wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen anzutreffen – nicht auf den konkreten Rechtsverstoß beschränkt, sondern inhaltlich zu weit gefasst.
  3. Ungewöhnlich ist, dass keine konkreten Abmahngebühren beziffert wurden. Stattdessen fordert Rechtsanwalt Johannes W. Hansknecht den Abgemahnten dazu auf, die entstandenen Kosten als erforderliche Aufwendungen i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu ersetzen. Rechtlich besteht keine Pflicht, sich im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren zu verpflichten. Angesichts der unklaren Höhe des Kostenerstattungsanspruch sollte dies auch keinesfalls versprochen werden.
  4. Die geforderte Vertragsstrafe von “bis zu 2.500,00 EUR” je Fall der Zuwiderhandlung sollte durch eine Regelung nach dem Hamburger Brauch ersetzt werden.
  5. Der Anfall einer Vertragsstrafe setzt nach der vorformulierten Unterlassungserklärung kein Verschulden des Abgemahnten voraus. Dies sollte dringend eingefügt werden. Der Abmahner hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn den Abgemahnten an deren Anfall kein Verschulden trifft.

Haben Sie eine Abmahnung der eBerlin GmbH erhalten? Unterzeichnen Sie nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung. Nehmen Sie meine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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