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Haftung einer Plattform für Produkteinstellungen Dritter

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Eine Plattform, auf der Dritte ohne Kontrolle der Rechtmäßigkeit Produkte einstellen, haftet für Urheberrechtsverletzungen als Täter, wenn sie die Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreibt (BGH, Urteil vom 05.11.2015, Az. I ZR 88/13Al Di Meola).

Plattform verkauft von Dritten eingestellte Ware selbst

Eine Onlinehändlerin betrieb eine Verkaufsplattform im Internet, auf der die angebotenen Artikel von Zulieferern eingestellt wurden. Wöchentlich wurden etwa 100.000 eingestellte Artikel aktualisiert. Obwohl die Plattform keine Kontrolle der Produkteinstellungen durchführte, bewarb und verkaufte sie die Artikel im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung.

Nachdem sie wegen des Angebots einer sog. Schwarzpressung abgemahnt worden war, gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, verweigerte aber die Erstattung von Abmahnkosten. Im Prozess stellte sich die Frage, ob die Onlinehändlerin für das Angebot der urheberrechtswidrigen DVD haften musste, obwohl sie nicht von ihr eingestellt worden war.

BGH: Plattform haftet als Täterin für Urheberrechtsverletzungen

Der BGH verurteilte die Plattform zur Zahlung der eingeklagten Abmahnkosten, und zwar nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung, sondern als Täterin. Eine urheberrechtliche Verantwortlichkeit treffe zwar denjenigen nicht, der als bloße Hilfsperson tätig wird und daher keine Herrschaft über die Rechtsverletzung hat. Entscheidend ist für die Einordnung als unselbständige Hilfsperson, dass dieser die verletzende Handlung in sozialtypischer Hinsicht nicht als eigene zugerechnet werden kann, weil sie aufgrund ihrer untergeordneten Stellung keine eigene Entscheidungsbefugnis hat.

Unselbständige Hilfspersonen sind typischerweise

  • Boten
  • Briefträger
  • Zusteller
  • Plakatkleber
  • Prospektverteiler

Die Onlinehändlerin hafte dagegen für die Urheberrechtsverletzung auf ihrer Plattform, weil sie autonom die Entscheidung getroffen hatte, die ihr von Zulieferern genannten Produkte auf ihrer Internetseite zum Kauf anzubieten. Sie kann den Zugang der Drittunternehmen zu ihrer eigenen Internetseite jederzeit beenden, einzelne Angebote ausschließen oder aus ihrem Internetauftritt entfernen. Sie kann damit darüber entscheiden, welche Produkte über ihre Internetplattform angeboten werden.

Dass die Verkaufsplattform keine Kenntnis von den über Dritte eingestellten Inhalten hatte, ändert nichts an ihrer Verantwortlichkeit. Denn anders als bei einer Internetplattform, auf der Dritten die Möglichkeit zur Abgabe eigener Angebote eröffnet wird und der Betreiber des Internetmarktplatzes nicht als Verkäufer auftritt (z.B. eBay), gebe die Plattform eigene Angebote ab. Für diese Angebote sei sie auch dann verantwortlich, wenn sie sich bei der Angebotserstellung Dritter bediene und den Inhalt der Angebote nicht zur Kenntnis nehme und keiner Kontrolle unterziehe. Die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG greife hier nicht.

Update vom 29.05.2016

Der BGH bestätigte seine Rechtsprechung in einem weiteren Verfahren, in dem eine Lieferantin über ein Upload-Sheet Produkte auf der Website des Onlinehändlers einstellen konnte (BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az. I ZR 86/13Himalaya Salz). Der Leitsatz des BGH im Wortlaut:

“Ein Online-Händler ist für ein im eigenen Namen auf seiner Internetseite eingestelltes Verkaufsangebot als Täter verantwortlich, auch wenn er sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines dritten Unternehmers – hier seines Lieferanten – bedient.”

Weitere Informationen zum Plattformrecht finden Sie in diesem ausführlichen Beitrag rund um den Umgang mit Content-Beschwerden auf Plattformen.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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