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Online-Plattform haftet für UWG-Verstöße gelisteter Unternehmen

online plattform recht

Pflegt eine Onlineplattform Inhalte von gelisteten Unternehmen händisch in die Website ein, handelt es sich um eigenen Content der Plattform, für den sie wettbewerbsrechtlich als Täter haftet (KG Berlin, Urteil vom 21.06.2017, Az. 5 U 185/16).

Lieferplattform pflegt “fremden” Content selbst ein

Auf der Website einer bekannten Onlineplattform sind zahlreiche rechtlich selbstständige Restaurants und Lieferservices samt Menükarten geführt. Auf Wunsch können Nutzer über die Plattform beim jeweiligen Restaurant bestellen.

Die Einlistung der Restaurants sowie der angebotenen Speisen erfolgte, indem die Restaurants ihre Daten an den Lieferdienst schickten, der diese wiederum durch eigene Mitarbeiter in die Plattform einpflegte. Eine unmittelbare Einstellung, Ergänzung oder Korrektur der Inhalte durch die Restaurants war nicht möglich.

Ein Wettbewerbsverband störte sich daran, dass bei zahlreichen Angeboten Pflichtangaben fehlten, z.B. zu Grundpreisen, Angaben über Zusatzstoffe oder dem Alkoholgehalt von Getränken. Nachdem eine außergerichtliche Abmahnung erfolglos geblieben war, verklagte er die Plattform auf Unterlassung.

Kammergericht: Lieferdienst ist Täter der Wettbewerbsverletzungen

Im Prozess wendete die Plattform ein, dass sie angesichts von mehr als 10.000 gelisteten Restaurants mit regelmäßig mehr als 80 Speisen und über zehn Getränken nicht überprüfen könne, ob jedes Restaurants korrekte Daten an sie übermittelt habe. Der Lieferdienst sei für die Wettbewerbsverletzungen daher nicht verantwortlich.

Das Kammergericht teilte diese Auffassung jedoch nicht und verurteilte die Plattform zur Unterlassung. Die Haftungsprivilegierung der § 7 ff. TMG scheide aus.

  1. Die Angaben zu Restaurants und deren Menüangeboten seien keine fremden Inhalte, sondern aktiv vom Lieferdienst eingegebene eigene Inhalte. Es handele sich nicht um ein automatisiertes Verfahren, also nutzergenerierten Inhalt ohne Kenntnisnahme der Plattform davon, was fremde Leute in ihren Internetauftritt hineinschreiben.
  2. Auch sonst spiele der Lieferdienst eine “aktive Rolle”, indem er den Vertrieb der Produkte massiv unterstütze, hierbei Hilfe leiste und dafür werbe. Damit stelle sich die Frage eines Zueigenmachens nicht. Es seien keine originär fremden Inhalte, die sich die Plattform zueigen machen könne, sondern von Anfang an ihre eigenen Inhalte.
  3. Weil die Plattform als Täter für eigene Inhalte haftet, stelle sich die Frage von proaktiven bzw. nachträglichen Prüfpflichten (“Notice and take down”) gar nicht erst. Es geht laut Kammergericht “schlicht um das Verbot, lauterkeitswidrige, weil illegal-informationsdefizitäre Inhalte selbst zu generieren und zu publizieren.”
  4. Das Unterlassungsgebot sei weder unzumutbar noch geschäftsmodellgefährdend, weil fehlende Angaben (etwa zu Grundpreisen) auf den ersten Blick erkennbar seien und softwaregestützt behoben werden könnten.
  5. Im Ergebnis hafte der Lieferdienst als Täter. Selbst wenn man die täterschaftliche Haftung ablehne wollte, sei die Plattform zumindest als Gehilfin der dann täterschaftlich hafteten Restaurants verantwortlich.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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