Suche Kostenlose Ersteinschätzung

Wettbewerbsrecht: Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Geschäftsführer persönliche Haftung

Auch nach neuer Rechtsprechungslinie des BGH besteht eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Wettbewerbsverstöße jedenfalls dann, wenn er die Handlungen selbst vorgenommen hat (LG München I, Urteil vom 19.05.2016, Az. 17 HKO 1061/15).

Bedeutung der persönlichen Haftung von Geschäftsführern

Wird ein Unternehmen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes abgemahnt (z.B. aus Markenrecht oder Wettbewerbsrecht), stellt sich häufig die Frage, ob neben der juristischen Person auch das Vertretungsorgan persönlich für die Rechtsverletzung haftet, etwa der Geschäftsführer eine GmbH.

Hintergrund ist, dass im Falle von künftigen Verstößen nicht nur das Vermögen des Unternehmens als Haftungsmasse für Verfahrenskosten und Vertragsstrafen dient, sondern parallel auch auf das persönliche Vermögen des Geschäftsführers zurückgegriffen werden kann. Dieses Risiko wollen Geschäftsführer verständlicherweise vermeiden, während der abmahnende Gläubiger daran interessiert ist, neben dem Unternehmen einen zusätzlichen Schuldner zu erhalten.

BGH: Geschäftsführer haftet standardmäßig nicht persönlich

Bei Wettbewerbsrechtsverletzungen ging man früher davon aus, dass der Geschäftsführer bereits dann persönlich haftet, wenn er Kenntnis vom jeweiligen Wettbewerbsverstoßes hatte und diesen nicht verhinderte. Entsprechend wurde der Geschäftsführer im Rahmen von UWG-Abmahnungen standardmäßig zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Mitte 2014 urteilte der BGH dann allerdings, dass bloße Kenntnis und fehlende Unterbindung des Wettbewerbsverstoßes nicht ausreichend sei, um eine persönliche Mithaftung des Geschäftsführers zu rechtfertigen.

Neuer Grundsatz: Vertretungsorgane von juristischen Personen haften nur noch dann persönlich für Wettbewerbsverstöße, wenn ihnen nach deliktsrechtlichen Grundsätzen eine Garantenstellung zukommt, die sie dazu verpflichtet, die Wettbewerbsverletzung zu verhindern (Beispiele finden Sie hier). Ausgenommen bleiben Handlungen, die das Vertretungsorgan selbst vorgenommen hat. Für derartige Handlungen besteht neben dem Unternehmen weiterhin eine uneingeschränkte persönliche Haftung.

Aber: Bei persönlicher Handlung besteht Eigenhaftung

Auf dieser Grundlage verurteilte das Landgericht München den Geschäftsführer einer Vermittlungsagentur u.a. für Modells und Schauspieler wegen werbender Nutzung einer Nachahmung des bekannten “Hollywood” Schriftzugs in den Hügeln von Los Angeles persönlich zur Unterlassung.

Hollywood

Foto: Sörn, Titel: HollywoodSign unter Creative Commons Lizenz CC BY-SA 2.0

Der Schriftzug genieße wettbewerbliche Eigenart. Er dürfe ohne Einwilligung der US-Rechteinhaber nicht zur Benennung des eigenen Unternehmens (“Hollywood-Agentur”) verwendet werden, da es sich um eine vermeidbare Herkunftstäuschung und unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des “Hollywood” Zeichens handele (§ 4 Nr. 3 UWG).

Nachweis von persönlichen Handlungen des Geschäftsführers

In der Praxis kann es dem Gläubiger oft schwer fallen, eine persönliche Handlung des Vertretungsorgans nachzuweisen. Mag bei einer Ein-Mann-GmbH noch der Schluss nahe liegen, dass alle geschäftlichen Handlungen vom Geschäftsführer selbst durchgeführt wurden, gilt dies nicht mehr für Unternehmen mit größerer Mitarbeiterzahl. Auch in dem vom LG München entschiedenen Fall bestritt der Geschäftsführer im Rahmen des Prozesses seine persönliche Haftung. Da er seine Verantwortlichkeit jedoch bereits außergerichtlich zuzugeben hatte, ließen die Münchner Richter den Einwand nicht gelten.

Abmahnung wegen Wettbewerbsrechtsverletzung erhalten? Nutzen Sie unsere unverbindliche und kostenfreie Ersteinschätzung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Kanzlei Plutte Menü
Kostenlose Ersteinschätzung

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von VG Wort zu laden.

Inhalt laden