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LG Berlin: Kartellrecht hilft Verlagen gegen Google nicht

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Die Kammer für Handelssachen 92 des Landgerichts Berlin hat mit Urteil vom 19. Februar 2016 eine Klage von 41 Presseverlagen gegen den Online-Suchmaschinenbetreiber Google Inc. abgewiesen (vgl. Pressemitteilung Nr. 14/2016). Nunmehr liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor

In dem Urteil begründet die Kammer, warum die Klägerinnen Google nicht verpflichten könnten, ein bestimmtes Verhalten in den von dessen Unternehmen betriebenen Such- und Nachrichtendiensten zu unterlassen. Im Kern geht es um die Frage, ob Google bei einer Suchanfrage in der Ergebnisliste die Wiedergabe von Textausschnitten (sog. Snippets) und/oder Vorschaubildern aus den jeweiligen von den Klägerinnen betriebenen Webseiten davon abhängig machen kann, dass die Klägerinnen zuvor in eine kostenlose Nutzung dieser Snippets und Vorschaubilder eingewilligt haben. Dies hatte Google vorprozessual von den Klägerinnen verlangt. Daraufhin hatten diese eine Klage auf Unterlassung erhoben.

Die Kammer verneint einen Unterlassungsanspruch der Klägerinnen. Google habe sie mit diesem Verlangen nicht diskriminiert. Zwar habe Google anderen Presseverlagen gegenüber nicht angekündigt, nur bei Einräumung einer kostenlosen Lizenz in den Suchergebnissen zu den Webseiten der Klägerinnen die Snippets und Vorschaubilder wiederzugeben. Nicht jede unterschiedliche Behandlung gleichartiger Unternehmen verstoße jedoch gegen das Diskriminierungsverbot. Dies sei erst dann gegeben, wenn die Ungleichbehandlung die Wettbewerbschancen gleichartiger Unternehmen betreffe und eine solche unterschiedliche Behandlung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Google könne sich auf einen solchen rechtfertigenden Grund stützen:

Die Klägerinnen hätten vor dem Prozess deutlich gemacht, dass sie die ihr nach dem neuen Leistungsschutzrecht zustehenden Ansprüche auf Unterlassung und/oder Schadensersatz geltend machen würden, wenn unbefugt ihre Presseerzeugnisse durch Wiedergabe im Internet genutzt werden würden. Dies sei bei den anderen Presseverlegern dagegen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu befürchten.

Das Prinzip einer Suchmaschine sei nach der bisherigen Situation für alle Beteiligten – Suchmaschinenbetreiber, Webseitenanbieter, Suchende und Werbeunternehmen – von ausgewogenem gegenseitigem Nutzen gewesen. Die Leistungsschutzrechte, die die Klägerinnen für sich reklamierten, führten zu einer Störung dieses ausbalancierten Systems. Es werde aus dem Gleichgewicht gebracht, wenn die Presseverleger verlangen würden, dass Google als Betreiberin der Suchmaschine die Snippets vergüten müsse, obwohl die Anzeige der Snippets im wirtschaftlichen Interesse auch der Presseverleger als Webseitenbetreiber erfolge.

Aufgrund der win-win-Situation, von der alle Beteiligten an einer Suchmaschine profitierten, habe Google habe auch nicht eine etwaige Marktstellung ausgenutzt, um die Klägerinnen zu veranlassen, ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile (nämlich den Verzicht auf ihre Leistungsschutzrechte) zu gewähren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; dagegen kann Berufung beim Kammergericht innerhalb eines Monats ab förmlicher Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Pressemitteilung des LG Berlin vom 26.05.2016

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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