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OLG Hamburg – Google haftet nicht für Snippets

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Man stelle sich vor, der eigene Name würde in den Suchergebnissen von Google an prominenter Stelle im Zusammenhang mit den Begriffen „Schrottimmobilien“, „Betrug“ und „Machenschaften“ erscheinen. Die genauen Hintergründe wären unklar, faktisch sei aber ein Strafverfahren wegen Betruges in 13 Fällen gegen Zahlung einer Geldauflage von 300.000 Euro eingestellt worden und 15 Zivilverfahren anhängig. Verständlicherweise würde man alles daran setzen, aus den öffentlich einsehbaren Listen im Internet zu verschwinden.

Google wegen Snippets auf Unterlassung verklagen?

Nicht neu ist in diesem Zusammenhang der Versuch, Google auf Unterlassung zu verklagen. Das Landgericht Hamburg untersagte dem Suchmaschinenbetreiber im einstweiligen Verfügungsverfahren zunächst sogar auch, seinen Nutzern vier konkrete Suchergebnisse anzuzeigen, die sämtlich den Vor- und Zunamen sowie die Begriffe „Immobilie“ und „Betrug“ bzw. „Machenschaften“ enthielten (sog. Snippets). Nach langem juristischem Tauziehen erteilte das Oberlandesgericht Hamburg dieser Auffassung im Hauptsacheverfahren jedoch eine deutliche Absage (OLG Hamburg, Urteil vom 26.05.2011, Az. 3 U 67/11).

OLG Hamburg: Google äußert keine eigene Meinung

Im Kern begründeten die Hamburger Richter ihre überzeugende Auffassung damit, dass Google über die Snippets keine eigene Meinung äußere, sondern nur das Auffinden fremder Informationen erleichtere. In diesem Sinne könne eine Suchmaschine schon begrifflich nicht „meinen“ oder „behaupten“ und sich umgekehrt auch nicht von einer Meinung distanzieren.

Jedem “durchschnittlich verständigen Suchmaschinennutzer” sei klar, dass die Überschriften der Suchergebnisse und der Text der URL nicht von Google stammen. Im Übrigen könne Google sich als Suchmaschine auch auf die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1. S. 1 Grundgesetz berufen, denn sie gewährleiste, dass sich Nutzer in Deutschland im Netz zurechtfinden und dem Internet die für sie interessanten Informationen, Meinungen, Äußerungen etc. entnehmen können. Gleichzeitig sei eine Suchmaschine aber eben nicht mit einem klassischen Presseorgan gleichzusetzen, da sie nur auf die Eingaben der Nutzer reagiere, im Gegensatz zu Schlagzeilen aber keine inhaltliche Aussage erkennen könne.

OLG Hamburg: Privilegierung gerecht – Google sonst übermäßig belastet

In ihrer Entscheidung bedachten die Richter auch die Folgen, die sich für einen Suchmaschinenbetreiber aus einer persönlichkeitsrechtlichen Haftung für die Inhalte der Suchergebnisse ergeben würde. Zu Recht verwiesen sie darauf, dass die Größe des World Wide Webs zu einer übermäßigen personellen und materiellen Belastung führen und sich „einschüchternd” auf die Meinungsfreiheit auswirken würde. Eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung hätte im Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber eine nicht hinzunehmende Einschränkung der Pressefreiheit zur Folge. Die drohende Unterlassungshaftung könne für eine faktisch unüberschaubare Anzahl möglicher Rechtsverletzungen dagegen nur durch ständige rechtliche Prüfung der Suchergebnisse und der diesen zugrunde liegenden Inhalte der Ursprungswebseiten vermieden werden, was wiederum unmöglich sei. Auch dem Interesse der Allgemeinheit sei mit einer derartigen Unterlassungshaftung nicht gedient, da eine Nutzung der Informationsfülle im Internet ohne den Einsatz von Suchmaschinen nicht möglich ist.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Ob eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht wurde, ist nicht bekannt, dürfte nach meiner Auffassung aber wenig erfolgversprechend sein.

Fazit

Negative Äußerungen Dritter im Internet sind aufgrund der öffentlichen Einsehbarkeit ein ernstes Thema, sowohl für Privatpersonen als auch Unternehmen. Das Recht auf Meinungsfreiheit führt mitunter entgegen der vom Betroffenen subjektiv empfundenen Persönlichkeitsverletzung dazu, dass auch unliebsames geduldet werden muss. Angesichts des fließenden Grenzverlaufs zwischen erlaubter Kritik und unzulässiger Diffamierung bleibt eine individuelle Prüfung jedes Einzelfalls stets unverzichtbar. Am Ende Google zu verklagen ist jedoch der falsche Weg.

Sind Sie von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet betroffen? Ich stehe Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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