Nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg haftet der Betreiber eines Hotels nicht für illegales Filesharing von Gästen, da er als Access Provider einzustufen ist (AG Hamburg, Urteil vom 10.06.2014, Az. 25b C 431/13).
Rechteinhaber verklagt Hotelbetreiber wegen Filesharing
Ein Hotelbetreiber war wegen Urheberrechtsverstößen via Filesharing abgemahnt worden. Als Täter der Rechtsverletzung kamen nur Gäste in Betracht, die das Zimmer während der fraglichen Zeit bewohnt hatten, wobei die Person des Täters innerhalb dieser Gruppe von Gästen nicht bekannt war. Den Internetanschluss hatte das Hotel durch die Vergabe befristeter Zugangsdaten abgesichert, die auf Nachfrage kostenlos an Gäste abgegeben wurden. Nach individueller Einwahl musste der jeweilige Gast die Internet-Nutzungsbedingungen des Hotels bestätigen, wonach er “die Haftung für alle Aktivitäten übernehme” und “vermutlicher Missbrauch rechtliche Schritte nach sich ziehen könne”.
AG Hamburg: Hotelbetreiber ist Access Provider nach § 8 Abs. 1 TMG
Die auf Zahlung von Schadensersatz sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage wies das Amtsgericht Hamburg mit der Begründung zurück, der Hotelbetreiber könne als Accesss Provider die Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 1 TMG für sich in Anspruch nehmen.
Nach § 8 Abs. 1 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1.) die Übermittlung nicht veranlasst, 2.) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und 3.) die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Ein typischer Access Provider ist z.B. die Deutsche Telekom AG. Betreiber privater oder öffentlicher Hotspots bzw. WLANs zählen nach herkömmlicher Rechtsprechung dagegen nicht zu den Access Providern, was für sie stets das Risiko mit sich bringt, nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Rechtsverletzungen Dritter haften zu müssen.
AG Hamburg: Keine Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung
Neben der Privilegierung als Access Provider stützte das Amtsgericht die Klageabweisung auch auf die fehlende Verantwortlichkeit des Hotelbetreibers nach den Grundsätzen der Störerhaftung, da keine Verletzung von Prüfungspflichten zu erkennen sei.
Die Vergabe zeitlich befristeter Zugangsdaten an Gäste verbunden mit der Belehrung über die eigenverantwortliche Nutzung des Internets sei ausreichend. Entgegen einer anderslautenden Entscheidung des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 2010 verlangte das Amtsgericht keine Einrichtung von Portsperren durch den Hotelbetreiber, wenn der klagende Rechteinhaber wie im Fall nicht einmal vorgetragen hätte, welche Ports genau zu sperren gewesen wären. Insgesamt sei bei der Beurteilung möglicher Schutzmechanismen stets entscheidend, dass dem Anschlussinhaber keine Maßnahmen auferlegt würden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden könnten (Verweis auf BGH, Urteil vom 12.07.2012, Az. I ZR 18/11).
Volltext der Entscheidung AG Hamburg, Urteil vom 10.06.2014, Az. 25b C 431/13.
Update vom 25.06.2014
Aktuell wies auch das AG Koblenz eine Zahlungsklage gegen einen Hotelbetreiber zurück. Im Fall, der von den Mainzer Kollegen von GGR Rechtsanwälte betreut wurde, stand der Vorwurf von Urheberrechtsverletzungen über das Gäste-WLAN des Hotels im Streit. Der Hotelier trug zu seiner Verteidigung vor, das WPA 1/2 geschützte WLAN-Passwort regelmäßig gewechselt und sowohl seine Mitarbeiter als auch Gäste mit Kärtchen über das Verbot von widerrechtlichen Downloads informiert zu haben. Dem Amtsgericht genügt dieser Vortrag zur Verneinung der Störerhaftung. Auf eine mögliche Privilegierung für Access-Provider (siehe oben) ging das Gericht in dem insgesamt eher dünn begründeten Urteil nicht ein.
Volltext der Entscheidung AG Koblenz, Urteil vom 18.06.2014, Az. 161 C 145/14.
Weitere ausführliche Informationen rund um Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch illegales Filesharing finden Sie in unserem Filesharing Abmahnung Lexikon.