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Haftung eines Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße

Geschäftsführer persönliche Haftung

Vertretungsorgane von juristischen Personen (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) haften für Wettbewerbsverstöße des Unternehmens nur persönlich, wenn ihnen nach deliktsrechtlichen Grundsätzen eine Garantenstellung zukommt (BGH, Urteil vom 18.06.2014, Az. I ZR 242/12Geschäftsführerhaftung).

Rechtswidrige Haustürwerbung durch Drückerkolonnen

Ein Energieversorger war gegen eine GmbH sowie deren Geschäftsführer vorgegangen, die im Auftrag eines konkurrierenden Energieversorgers Haustürwerbung betrieben hatten. Die Haustürwerbung selbst war auf selbständige Handelsvertreter ausgelagert worden, die vor Ort versucht hatten, Verbraucher durch falsche und irreführende Aussagen zu einem Vertragswechsel zu bewegen – ein klar wettbewerbswidriges Verhalten. Streitig war vor dem BGH, ob neben der bereits verurteilten GmbH auch deren Geschäftsführer persönlich für die wettbewerbswidrigen Handlungen der Handelsvertreter haften musste.

Persönliche Haftung von Vertretungsorganen für Wettbewerbsverstöße

Nach bisheriger Rechtsprechung war das Vertretungsorgan einer juristischen Person für Wettbewerbsverstöße des Unternehmens bereits dann persönlich verantwortlich, wenn Kenntnis vom jeweiligen Wettbewerbsverstoß bestand und dieser nicht verhindert wurde. Nach diesem weiten Haftungsverständnis wäre der Geschäftsführer hier gemeinsam mit dem Unternehmen als Gesamtschuldner zu verurteilen gewesen. Der BGH nahm die Entscheidung jedoch zum Anlass, den persönlichen Haftungsmaßstab von Vertretungsorganen juristischer Personen deutlich einzuschränken.

Persönliche Haftung für eigenes Tun und Auftragshandlungen

Für Wettbewerbsverletzungen, die vom Geschäftsführer eines Unternehmens selbst begangen oder in Auftrag gegeben wurden, muss dieser zwar weiterhin unverändert persönlich einstehen.

Neu: Persönliche Haftung für Verhalten Dritter nur bei Garantenstellung

Eine Haftungslockerung bringt das Urteil aber insoweit, dass Geschäftsführer nicht bereits dann persönlich haften, wenn sie Kenntnis von wettbewerbswidrigen Handlungen Dritter haben und diese nicht unterbinden. Eine persönliche Haftung besteht ab sofort nur noch, wenn dem Geschäftsführer nach deliktsrechtlichen Grundsätzen eine Garantenstellung zukommt, die ihn dazu verpflichtet, die Wettbewerbsverletzungen zu verhindern. Eine Garantenstellung kann sich ergeben aus

  1. vorhergehendem gefährlichen Tun (Ingerenz)
  2. Gesetz
  3. Vertrag oder der
  4. Inanspruchnahme von Vertrauen

Entscheidend ist, ob der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist.

Beispiele für persönliche Haftung von Geschäftsführern

Exemplarisch führt der BGH einige Fallgestaltungen auf, bei denen eine persönliche Haftung des Geschäftsführers zu bejahen sein wird. Die Aufzählung ist nicht abschließend, sondern beispielhaft zu verstehen:

  1. Rechtsverletzende Benutzung einer bestimmten Firmierung und der allgemeine Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird.
  2. Allgemeines Konzept einer Kundenwerbung eines Unternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az. I ZR 157/10Branchenbuch Berg)
  3. Inhalt einer Presseerklärung eines Unternehmens, in der der Geschäftsführer selbst zu Wort kam (vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 108/09TÜV II)
  4. Allgemeiner Internetauftritt des Unternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2012, Az. I ZR 86/10Pelikan)

Auf Grundlage der BGH Rechtsprechung entschied das OLG Frankfurt in einem Markenverletzungsprozess, dass der Geschäftsführer des verklagten Unternehmens persönlich hafte, da er Kenntnis von den rechtsverletzenden Handlungen hatte, hier der irreführenden Verwendung einer geografischen Herkunftsangabe (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2015, Az. 6 U 161/14Zeichenzusatz “Germany” als irreführende geographische Herkunftsangabe). Die Kennzeichnung der Produkte mit der Hausmarke des beklagten Unternehmens gehöre zu den Vorgängen, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden werde.

Keine allgemeine Verantwortlichkeit des Geschäftsführers

Organstellung und allgemeine Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für den Geschäftsbetrieb begründen dagegen nach neuer Rechtsprechung im Gegensatz zum bisherigen Haftungsverständnis keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.

Ausnahmen bestehen, wenn sich der Geschäftsführer bewusst der Möglichkeit entzieht, Kenntnis von Wettbewerbsverstößen in seinem Unternehmen oder von ihm beauftragter Drittunternehmen zu nehmen und Einfluss zu ihrer Verhinderung ausüben zu können, z.B. bei dauerhaftem Aufenthalt des Geschäftsführers im Ausland. Das gleiche gilt, wenn der Geschäftsführer ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2009, Az. I ZR 57/07Cybersky).

Auslagerung von Werbemaßnahmen auf Dritte

Keinen Anlass für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers sieht der BGH in der praktisch relevanten Auslagerung von Werbemaßnahmen auf Dritte (z.B. auf eine Werbeagentur), sofern es sich um eine grundsätzliche legale Vertriebsform handelt. Andernfalls wäre mit jeder Beauftragung eines Subunternehmers die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verbunden, für die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften durch die Mitarbeiter der Subunternehmer zu sorgen. An dieser Auffassung änderte im verhandelten Fall auch die weitgehend erfolgsabhängige Bezahlung der Werber nichts, da es sich laut BGH um ein übliches und verbreitetes Mittel zur Motivation von Vertriebsmitarbeitern handele.

Anders dürfte der Fall m.E. liegen, wenn gegenüber beauftragten Dritten bereits unmittelbar wettbewerbswidrige Handlungsanweisungen erteilt werden. So wäre der Geschäftsführer beispielsweise für die Falschaussagen der Handelsvertreter persönlich verantwortlich gewesen, wenn er sie ausdrücklich angeordnet oder Informationsmaterial mit Fehlinformationen zur Verfügung gestellt hätte.

Stellungnahme

Die im Rahmen von Abmahnungen häufig zu beobachtende Praxis, vom Geschäftsführer pauschal ohne nähere Begründung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verlangen, hat mit dem vorliegenden Urteil keine rechtliche Grundlage mehr.

Prozessual bleibt offen, wie Mitbewerber eine Eigenhaftung begründendes wettbewerbswidriges Verhalten von Geschäftsführern gerichtsfest nachweisen sollen. Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast für entsprechendes positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen des Geschäftsführers den Mitbewerber. Da es sich um Umstände handelt, die im internen Geschäftsbetrieb des handelnden Unternehmens begründet sind, liegt es m.E. aber nahe, zumindest bei entsprechender Indizienlage Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zuzulassen. Ungeachtet dessen wird die persönliche Inanspruchnahme von Managern nach dem aktuellen BGH-Urteil erheblich schwerer durchsetzbar sein als nach bisherigem Haftungsverständnis.

Wichtig – Alte Unterlassungserklärungen müssen gekündigt werden

Die neue Rechtsprechungslinie führt dazu, dass viele Unterlassungserklärungen bzw. Unterlassungstitel gegen Vertretungsorgane juristischer Personen angegriffen werden können. Die rechtlichen Wirkungen entfallen allerdings nicht von selbst, sondern müssen gekündigt oder aufgehoben werden. Nehmen Sie bei Beratungsbedarf unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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