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Kauf von Leads: Keine Vergütung bei Datenschutzverstoß

Adresshandel Recht

Beim Ankauf von Kundendaten (Leads), die unter Verstoß gegen Datenschutzrecht gewonnen wurden, hat der Vermittler gegen den Käufer keinen Anspruch auf Bezahlung (AG Hannover, Urteil vom 30.06.2014, Az. 10 C 172/14).

Generierung von Online Leads über Google AdWords

Eine Vermittlerin von Leads generierte für die Finanzbranche mithilfe von Google AdWords Datensätze zu potentiellen Neukunden mit dem Ziel der Anbahnung von Geschäftskontakten. Laut der verwendeten Datenschutzerklärung durfte die Vermittlerin gewonnene Kundendaten speichern, verarbeiten und – sofern es sich bei dem Empfänger um eine Bank handelte – diese auch weitergeben.

Tatsächlich gab die Vermittlerin knapp 90 Online Leads an eine Limited mit Sitz auf Zypern weiter, die nicht über eine Banklizenz verfügte. Die Limited verkaufte die Leads dann weiter. Im Prozess stritten die Parteien darüber, ob für die Weitergabe der Leads Provision zu zahlen war.

Kein Zahlungsanspruch bei Verletzung von Datenschutzrecht

Ohne sich auf einen genauen Vertragstyp festzulegen, wertete das Amtsgericht Hannover den zu Grunde liegenden Vertrag über die Lead-Vermittlung als “offensichtlich gesetzwidrig und sittenwidrig”. Der Handel mit Personendaten bzw. Kundendaten durch eine zypriotische, nicht über eine Banklizenz verfügende Limited sei nicht durch eine Einwilligung in deren Speicherung und Weitergabe bei Google AdWords gedeckt.

Es verstoße gegen fundamentale Grundsätze des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 1 GG i.V.m. Artikel 2 Abs. 1 GG), das auf diese Weise Daten über Google AdWords an außenstehende Personen wie eine Nicht-Bank auf Zypern weitergeleitet und von dieser verkauft werden. Die Vermittlerin erhielt daher keine Vergütung.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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