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BGH: Bewertung einer Äußerung muss im Kontext erfolgen

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Äußerungen sind stets in dem Zusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen sind. Sie dürfen nicht aus ihrem Kontext herausgelöst und isoliert betrachtet werden (BGH, Urteil vom 27.05.2014, Az. VI ZR 153/13).

Presseerklärung mit falscher zeitlicher Geschehensabfolge

Die Chefredakteurin einer deutschen Tageszeitung stritt mit der Verlegerin einer anderen deutschen Tageszeitung über den Inhalt einer Presseerklärung, die auf einem Interview mit der Klägerin basierte. Die Chefredakteurin hatte die Autorisierung des Interviews sowie ihr Einverständnis mit seinem Abdruck verweigert, später aber darauf hingewiesen, dass das Interview “gut transkribiert” sei.

Die beklagte Tageszeitung veröffentlichte daraufhin eine Presseerklärung, die den Geschehensablauf insoweit falsch wiedergab, als das behauptet wurde, die Chefredakteurin habe zunächst die Abschrift des Gesprächs gelobt und erst nach Monaten seien Probleme aufgetaucht. Strittig war also lediglich die falsche Darstellung der zeitlichen Abfolge.

Tipp: Ausführliche Informationen finden Sie in unseren FAQ zur Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen.

BGH: Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Der BGH erkannte zwar an, dass die falsche zeitliche Reihenfolge suggerieren könnte, dass die Klägerin sich widersprüchlich verhalten habe, indem sie die Veröffentlichung eines von ihr ursprünglich für gut befundenen Beitrags plötzlich aus nicht weiter nachvollziehbaren Motiven verhindert habe, was auf negative Charaktereigenschaften hindeuten könnte (Unzuverlässigkeit, Wankelmütigkeit). Trotzdem wies der BGH die Klage letztlich mangels Eingriff in das aus §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrechts der Klägerin ab.

BGH: Bewertung einer Äußerung im Kontext – keine isolierte Betrachtung

Zu den Schutzgütern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zähle zwar die soziale Anerkennung des Einzelnen. Davon umfasst ist der Schutz des Einzelnen vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Ob eine Äußerung eine solche Eignung besitzt, hänge davon ab, welcher Aussagegehalt ihr zukommt. Bei der notwendigen Sinndeutung dürfte die Äußerung aber nicht isoliert vom betreffenden Kontext betrachtet werden, sondern müsse stets in dem Zusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist.

Hier sei die Presseerklärung nicht geeignet gewesen, sich abträglich auf das Bild der klagenden Chefredakteurin in der Öffentlichkeit auszuwirken. Aus Sicht des Durchschnittsempfängers ging es maßgeblich um einen Streit über die Autorisierung des von der Klägerin gegebenen Interviews. Dieser Vorwurf sei völlig unabhängig von der Frage, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Autorisierung verweigert und die Transkription gelobt wurde.

Fazit

Eine objektiv falsche Tatsachenbehauptung, die grundsätzlich keinen rechtlichen Schutz genießt, muss der Betroffene im Einzelfall dulden, wenn sich die Äußerung in ihrem Kontext nicht abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit (bzw. andere Ausprägungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts) auswirkt.

Nehmen Sie bei Auseinandersetzungen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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