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Til Schweiger durfte Facebook Nachricht veröffentlichen

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Im Streit um eine Nachricht auf Facebook zwischen einer Frau aus Sulzbach (Klägerin) und dem Schauspieler Til Schweiger (Beklagter) hat das Landgericht Saarbrücken den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen (LG Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2017, Az. 4 O 328/17).

Til Schweiger veröffentlichte provokative Facebook Nachricht

Die Klägerin hatte den Beklagten nach der Bundestagswahl in einer privaten Nachricht gefragt, ob er nun Deutschland verlassen werde, nachdem er vor der Bundestagswahl angekündigt haben soll, dass er bei einem Einzug der AfD in den Bundestag Deutschland verlassen wolle. Der Beklagte hatte diese Nachricht über seine Facebook-Seite veröffentlicht.

Die Klägerin hatte deshalb Unterlassung begehrt, weil sie ihr Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Dem ist das Landgericht Saarbrücken nicht gefolgt.

LG Saarbrücken: Verletzung des Persönlichkeitsrechts gerechtfertigt

Das Gericht hält zwar den Vorwurf einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts für berechtigt, weil der Inhalt privater Nachrichten unabhängig von dem gewählten Kommunikationsweg grundsätzlich nicht an die Öffentlichkeit weitergegeben werden dürfe.

Die Kammer sieht den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht allerdings durch das Informationsinteresse und das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit gedeckt. Die Klägerin habe sich mit ihrer Äußerung über ein großes soziales Netzwerk an den prominenten Beklagten gewandt, um an einer in der Öffentlichkeit geführten kontroversen Debatte teilzunehmen. Dabei habe sie sich ihrerseits nicht neutral verhalten, sondern Kritik am Beklagten geäußert und sich zudem auf eine Behauptung des Beklagten gestützt, die nicht erwiesen werden konnte.

Die Klägerin habe sich deshalb ebenfalls der öffentlichen Diskussion und der in diesem Zusammenhang geäußerten Kritik, etwa durch Kommentare auf Facebook, stellen müssen. Dabei habe der Beklagte auch den Namen der Klägerin veröffentlichen dürfen. Maßgebend hierfür sei, dass die Klägerin ihrerseits vor der Veröffentlichung durch den Beklagten unter Angabe ihres vollständigen Namens an die Öffentlichkeit gegangen sei, nämlich in einem Internet-Forum mit ca. 25.000 Mitgliedern.

Gegen das Urteil ist die Berufung zum Saarländischen Oberlandesgericht zulässig.

Pressemitteilung des Landgerichts Saarbrücken vom 23.11.2017

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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