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LG Frankfurt: Werbung mit Bewertungen des Gesamtsortiments

LG Frankfurt: Werbung mit Bewertungen des Gesamtsortiments

Wer einzelne Produkte mit Kundenbewertungen bewirbt, darf nicht den Eindruck erwecken, die Bewertungen bezögen sich auf das spezielle Produkt, wenn sie tatsächlich das gesamte Sortiment betreffen (LG Frankfurt, Urteil vom 12.08.2026, Az. 2-06 O 133/26).

Onlinehändler wirbt mit allgemeinen Kundenbewertungen

Zwei Onlinehändler, die unter anderem Balkonkraftwerke vertreiben, stritten über verschiedene Wettbewerbsverstöße. Die spätere Beklagte bewarb ihre Photovoltaikprodukte auf dem Kaufland-Marketplace mit Sternebewertungen des Bewertungsportals 11880.com.

Problematisch daran war, dass sich diese Bewertungen nicht ausschließlich auf Photovoltaikprodukte bezogen. Vielmehr stammten sie teilweise von Kunden, die andere Produkte des Unternehmens bewertet hatten. Die Sternebewertungen wurden jedoch unmittelbar unter Bildern der angebotenen Photovoltaikanlagen angezeigt.

Ein konkurrierender Händler hielt diese Werbung für irreführend und erwirkte eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Frankfurt bestätigte diese Verfügung nach Widerspruch der Beklagten.

Kundenbewertungen müssen dem richtigen Produkt zugeordnet werden

Das Gericht beurteilte die Werbung als irreführend nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Kundenbewertungen hätten eine hohe Bedeutung für Kaufentscheidungen. Sie seien deshalb als wesentliche Merkmale der angebotenen Ware im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG anzusehen.

Maßgeblich sei, welchen Eindruck die konkrete Werbedarstellung beim durchschnittlichen Verbraucher hervorrufe. Zwar sei grundsätzlich denkbar, die eingeblendeten Sternebewertungen als allgemeine Unternehmensbewertungen zu verstehen. Aufgrund ihrer Platzierung unmittelbar unter den Produktbildern entstehe jedoch der Eindruck, die Bewertungen bezögen sich speziell auf die beworbenen Photovoltaikprodukte.

Dem Landgericht genügte bereits die Mehrdeutigkeit der Werbung. Wenn Kundenbewertungen sowohl als Unternehmens- als auch als Produktbewertungen verstanden werden könnten, müsse sich der werbende Händler die für ihn ungünstige Auslegung entgegenhalten lassen.

Zusätzlich nahm das Gericht eine Irreführung durch Unterlassen an (§ 5a UWG). Verbrauchern werde die wesentliche Information vorenthalten, auf welche Produkte sich die Bewertungen tatsächlich beziehen.

Allgemeine Unternehmensbewertungen nicht grundsätzlich verboten

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Onlinehändler allgemeine Unternehmensbewertungen nicht mehr verwenden dürfen. Entscheidend ist vielmehr, ob Verbraucher erkennen können, was tatsächlich bewertet wurde.

Wer beispielsweise mit einer durchschnittlichen Sternebewertung seines gesamten Onlineshops wirbt, muss eine irreführende Zuordnung zu einzelnen Produkten vermeiden.

Das gilt besonders dann, wenn ein Händler verschiedene Produktkategorien anbietet und Bewertungen aus diesen Kategorien zusammenfasst.

Werbung mit 5-Sternen trotz leicht niedrigerem Schnitt

Neben der Verwendung produktfremder Bewertungen beanstandete das LG Frankfurt eine weitere Besonderheit.

Die Beklagte hatte mit einer Sternebewertung von 5,0 geworben, obwohl das Bewertungsportal tatsächlich einen Durchschnitt von 4,82 beziehungsweise unter Einbeziehung weiterer Bewertungen rund 4,93 Sternen auswies.

Der Einwand der Beklagten, die Unterschiede seien so gering, dass sie für Verbraucher keine praktische Bedeutung hätten, hatten keinen Erfolg. Eine Bewertung mit 5,0 Sternen habe eine besondere Aussagekraft, weil sie den Eindruck erwecke, es lägen ausschließlich Bestbewertungen vor. Tatsächlich schlechtere Bewertungen würden dadurch verschleiert. Auch eine geringe Abweichung könne deshalb die Kaufentscheidung beeinflussen.

Nach Auffassung des Gerichts dürfe eine auf eine Nachkommastelle gerundete Gesamtbewertung von 5,0 jedenfalls erst bei einem tatsächlichen Durchschnitt von mindestens 4,95 Sternen angezeigt werden.

Weitere Verstöße: Unwirksame AGB und Produktsicherheit

Das LG Frankfurt bestätigte darüber hinaus weitere Wettbewerbsverstöße.

So erklärte das Gericht vier AGB-Klauseln für unwirksam, die unter anderem eine Geltung der AGB bereits vor Vertragsschluss, unbestimmte Zahlungsfristen bei Vorkasse, Lieferverweigerungen bei Nichtverfügbarkeit und die nachträgliche Begrenzung von Bestellmengen betrafen. Die konkreten Klauseln lauten:

„Die AGB gelten auch bereits vor Abschluss eines Kaufvertrages.“

„Bei Vorkasse entfällt die Bestellung, wenn die Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt.“

„Ist ein Produkt nicht verfügbar, kann der Verkäufer die Lieferung ablehnen oder ein vergleichbares Produkt anbieten.“

„Wir behalten uns vor, Bestellmengen zu begrenzen oder Bestellungen zu stornieren, um Masseneinkäufe einzelner Produkte zu verhindern.“

Außerdem beanstandete das Gericht Verstöße gegen die europäische Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Bei einem verkauften Wechselrichter fehlten die erforderlichen Angaben zum Einführer. Zudem lag dem Produkt lediglich eine englischsprachige Bedienungsanleitung bei, obwohl eine deutsche Anleitung erforderlich gewesen wäre.

Vorsicht bei der Werbung mit allgemeinen Kundenbewertungen

FAQ zur Werbung mit Kundenbewertungen

Darf ein Onlinehändler allgemeine Unternehmensbewertungen für einzelne Produkte verwenden?

Grundsätzlich ja. Die Darstellung darf aber nicht den Eindruck erwecken, die Bewertungen bezögen sich auf das konkret beworbene Produkt, obwohl sie tatsächlich andere Produkte oder das gesamte Sortiment betreffen.

Ist die Verwendung echter Kundenbewertungen immer zulässig?

Ja, aber die Art und Weise der Verwendung kann verboten sein. Auch echte Kundenbewertungen können irreführend verwendet werden, wenn ihre Zuordnung oder Darstellung beim Verbraucher falsche Vorstellungen hervorruft.

Reicht die Bezeichnung als Unternehmensbewertung aus?

Eine eindeutige Kennzeichnung kann das Irreführungsrisiko verringern. Entscheidend bleibt jedoch der Gesamteindruck der Werbung einschließlich der Platzierung und grafischen Darstellung.

Darf ein Händler mit 5,0 Sternen werben, wenn der Durchschnitt etwas niedriger ist?

Nein. Nach Auffassung des LG Frankfurt setzt eine auf eine Nachkommastelle gerundete Bewertung von 5,0 mindestens einen tatsächlichen Durchschnitt von 4,95 Sternen voraus.

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