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Kein Haftungsprivileg für fremde Inhalte auf eigenem Server

anwalt urheberrecht

Wer fremde Inhalte wie Dokumente, Bilder oder sonstige Dateien auf dem eigenen Server online stellt, haftet selbst für enthaltene Urheberrechtsverletzungen. Das Haftungsprivileg des § 10 TMG ist nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 04.07.2013, Az. I ZR 39/12Terminhinweis mit Kartenausschnitt).

PDF mit urheberrechtlich geschütztem Kartenausschnitt

Eine Stiftung hatte das Einladungsschreiben (PDF) eines Dritten unverändert auf dem eigenen Server online gestellt und gleichzeitig im Rahmen ihres Veranstaltungskalenders auf die PDF verlinkt. Im Einladungsschreiben befand sich ein urheberrechtlich geschützter Kartenausschnitt. Wegen der unerlaubten Veröffentlichung des Kartenausschnitts forderte der Urheberrechtsinhaber vom beklagten Websitebetreiber Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Fraglich war, ob der Beklagte in dieser Konstellation für die “fremde” Urheberrechtsverletzung haften musste.

Berufungsgericht lehnte Haftung des Websitebetreibers ab

Das Berufungsgericht nahm noch an, dass der Beklagte nicht selbst für die Veröffentlichung des Kartenausschnitts haften müsse. Bei dem Einladungsschreiben habe es sich für den Websitebetreiber weder um einen eigenen Inhalt noch um einen fremden Inhalt gehandelt, den er sich zu eigen gemacht habe. Eine Störerhaftung des Beklagten scheide ebenfalls aus. Es sei ihm nicht zuzumuten, sämtliche automatisch generierten Terminhinweise zu den Themen der Stiftung darauf zu überprüfen, ob sie in Rechte Dritter eingriffen.

Lesetipp: Ein Fall, in dem sich der Betreiber einer Website Inhalte seiner Nutzer zu eigen machte und deshalb selbst für Urheberrechtsverletzungen haftete ist die Entscheidung marions-kochbuch.de (BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07).

BGH: Keine Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte auf eigenem Server

Der BGH war anderer Meinung als die Vorinstanz. Im Gegensatz zur Verlinkung auf eine fremde Website bzw. eine dort gehostete Datei handele es sich bei der Verlinkung auf eine Datei, die auf dem eigenen Server abgelegt ist, nicht um eine fremde Information, sondern um eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung. Der Betreiber der Website könne sich daher nicht auf das Haftungsprivileg des § 10 TMG berufen.

“Fremde Informationen im Sinne von § 10 TDG [seien nämlich] ausschließlich durch den Nutzer eines Teledienstes eingegebene Informationen, von denen der Anbieter des Dienstes keine Kenntnis hat und über die er auch keine Kontrolle besitzt.”

Bei dem Einladungsschreiben handele sich um eine durch einen Nutzer bereitgestellte Information, die erst durch Mitarbeiter der Stiftung auf deren Website eingestellt worden sei. Von einer “Automatisierung der Übernahme der Einladung“ bzw. einem „automatisch generierten Terminhinweis“ im Sinne eines reinen Hosting-Dienstes könne man in diesem Fall nicht sprechen, da der handelnde Mitarbeiter der Stiftung von dem Einladungsschreiben Kenntnis nehmen musste, bevor er es als PDF-Dokument im Download-Center ablegen und einen entsprechenden Terminhinweis mit Link im Kalender anlegen konnte.

Wer fremde Inhalte selbst hostet, haftet auch selbst

Wer fremde Inhalte wie Bilder, Dokumente oder sonstige Dateien auf den eigenen Server hochlädt und öffentlich zugänglich macht, haftet in eigener Person für enthaltene Urheberrechtsverletzungen. Gegenüber dem Rechtsinhaber ist eine Abwälzung der Haftung auf den ursprünglichen Ersteller des Inhalts nicht möglich.

Rechtlich unbedenklich ist dagegen weiter das Setzen von Links zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk (BGH, Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00 – Paperboy), solange es sich nicht um einen “Deep-Link” handelt, mit dem unter Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme ein unmittelbarer Zugriff auf das geschützte Werk erfolgt (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 39/08 – Session-ID).

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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