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Teilen bei Facebook: Wann haftet man für fremde Beiträge?

Wer bei Facebook einen fremden Beitrag teilt, haftet wegen des bloßen Teilens nicht für rechtswidrige Inhalte im Beitrag. Vorsicht: Anders sieht es aus, wenn ein zustimmender Begleittext verfasst wird.

Was sagt es aus, wenn ein Post bei Facebook geteilt wird?

In einem vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verhandelten Fall hatte ein Tierschutzverein rechtlich grenzwertige Inhalte einer dänischen Tierschützerin bei Facebook mit dem Begleittext „Danke nach Dänemark liebe D, go X“ geteilt. Ein Redakteur berichtete darüber so, als habe der Tierschutzverein die fremden Äußerungen selbst getätigt. Die Überschrift eines Artikels lautete beispielsweise:

„A … Verein vergleicht dänische Hunde mit Juden“

Daraufhin ging der Tierschutzverein gegen den Redakteur vor, der die Berichte seinerseits damit rechtfertige, der Tierschutzverein habe sich die Äußerungen der dänischen Tierschützerin durch das Teilen bei Facebook zu Eigen gemacht.

Facebook Teilen - Haftung für fremde Inhalte

Bloßes Teilen begründet keine Haftung für fremden Content

Das Oberlandesgericht Frankfurt lehnte diese Sichtweise allerdings ab. Aus dem Teilen des fremden Beitrags folge nicht, dass der Tierschutzverein selbst dänische Hunde mit Juden verglichen habe (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.11.2015, Az. 16 U 64/15).

Zwar sei die Teilen-Funktion dem Verlinken in technischer Sicht ähnlich. Es handele sich aber vor allem um eine Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als beim Liken eines fremden Beitrags sei dem Teilen für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen. Abgesehen davon sei auch mit einer Verlinkung nicht zwingend ein Zueigenmachen des verlinkten Inhalts verbunden. Der Verlinkende als Verbreiter des Inhalts mache sich eine fremde Äußerung regelmäßig erst dann zu Eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, müsse im Einzelfall mit Blick auf die Meinungsfreiheit und den Schutz der Presse geprüft werden.

Das Gericht ging im Fall deshalb davon aus, dass der Tierschutzverein den geteilten fremden Beitrag nur weiter verbreiten wollte, ohne sich gleichzeitig mit dem gesamten Inhalt des Postings zu identifizieren. Auch die Danksagung „Danke nach Dänemark liebe D, go X“ änderte die rechtliche Bewertung nicht, da sie sich bei lebensnaher Betrachtung auf die Tierschutzarbeit der Dänin, nicht aber auf den angegriffenen Vergleich bezogen habe. Auch dass der Vorsitzende des Tierschutzvereins in dem Beitrag verlinkt wurde („mit E„) ändere nichts, da diese Verlinkung von der Erstellerin des Postings stammte.

Update OLG Dresden: Reines Teilen stellt kein Zueigenmachen dar

Das OLG Dresden hat sich ausdrücklich der Meinung des OLG Frankfurt angeschlossen, wonach im bloßen Teilen eines fremden Facebook Beitrag kein Zueigenmachen liegt. Anders verhalte es sich bei einer positiven Leseempfehlung (OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2017, Az. 4 U 1419/16).

Im verhandelten Fall hatte ein Nutzer den Facebook Beitrag eines Schriftstellers geteilt, in dem ein Vergleich der Bundeskanzlerin mit Hitler gezogen wurde. Dem geteilten Post hatte der Nutzer den Begleittext beigefügt, er sei

„zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen.“

Dadurch wurde aus Sicht des OLG Dresden eine dringliche Leseempfehlung ausgesprochen worden. Der durchschnittliche Empfänger des geteilten Beitrages, der den Kläger und dessen Positionen kennt, könne diese Empfehlung nur als inhaltliche Identifikation mit den geteilten Positionen verstehen.

In erster Instanz war das Landgericht noch davon ausgegangen, dass der Nutzer dem geteilten Artikel nur eine „gewisse Bedeutung“ beigemessen hätte und ein Zueigenmachen abgelehnt. Anders das OLG Dresden:

„Die Bewertung der dort enthaltenen Inhalte als „zu erwägenswert“ macht vielmehr deutlich, dass der Kläger sich mit diesen inhaltlich ernsthaft auseinandergesetzt, sie mit seinen eigenen Positionen abgeglichen und im Ergebnis dieser Auseinandersetzung als so gewichtig angesehen hat, dass er sich moralisch verpflichtet fühlte, den Artikel auch seinen „X.-Freunden“ zur Verfügung zu stellen. Eine wie auch immer geartete Distanz zu den unter der Rubrik „Allerlei“ veröffentlichten Texten ist hingegen nicht zu erkennen.“

Praktische Folgen für das Teilen bei Facebook

Es wäre falsch, die vorstehenden Entscheidungen darauf zu reduzieren, dass das Teilen fremder Postings bei Facebook rechtlich unkritisch ist. Entscheidend ist vielmehr, wie ein fremder Beitrag geteilt wird.

© THesIMPLIFY – Fotolia.com

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