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Facebook und die Entfernung unliebsamer Beiträge

Facebook Anwalt

Facebook ermöglicht es Dritten nicht nur, rechtsverletzende Beiträge von der Plattform entfernen zu lassen, sondern auch, unliebsame kritische Beiträge ohne Anhörung des Verfassers zu sperren. Für die Betroffenen ist effektiver Rechtsschutz Fehlanzeige. Stattdessen droht eine Beitragssperre bis hin zum Ausschluss von der Plattform.

Beitragslöschung bei “Problemen mit Geistigem Eigentum”

Heute morgen war es mir plötzlich nicht mehr möglich, mich über mein Smartphone bei Facebook einzuloggen. Der Einwahlversuch endete mit einem Sitzungsabbruch, in dem darauf verwiesen wurde, ich solle mich über einen regulären Webbrowser erneut bei der Plattform anmelden. Die Einwahl ergab, dass Florian Blischke, Geschäftsführer der Revolutive Systems GmbH, die Entfernung eines meiner Beiträge bei Facebook erwirkt hatte. Der Beitrag selbst enthielt einen Hinweis auf den Artikel “17 Anzeichen, an denen man eine „Massenabmahnung“ erkennt – am Beispiel der aktuellen Facebook-Abmahnung” des Kollegen Arno Lampmann.

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Interessanterweise begründete Facebook die Entfernung mir gegenüber damit, eine Drittpartei habe gemeldet, dass die von mir verlinkten Inhalte gegen ihre Urheberrechte verstoßen. Das sehe ich anders.

Facebook Beschwerde Löschung

Urheberschutz von Anwaltsschriftsätzen

Anknüpfungspunkt für eine Urheberrechtsverletzung können nur die im Artikel beispielhaft abgebildeten Seiten eines Anwaltsschriftsatzes von Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert aus der Abmahnwelle der ehemaligen Binary Services GmbH im Herbst 2012 sein. Grundvorausetzung für die Bejahung einer Urheberrechtsverletzung wäre aber, dass der Schriftsatz als persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG und damit als urheberrechtlich geschütztes Werk zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 17.04.1986, Az. I ZR 213/83). Dazu führt der BGH im vorstehenden Urteil aus:

“Anwaltsschriftsätze sind grundsätzlich dem (rechts-) wissenschaftlichen und nicht dem literarischen Bereich zuzuordnen. Bei wissenschaftlichen Werken findet der erforderliche geistig-schöpferische Gehalt seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs und nicht ohne weiteres auch – wie meist bei literarischen Werken – in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts. […] Die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemißt sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials.”

Nach Meinung des Oberlandesgerichts München verletzt selbst die Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Anwaltsschreibens den Anwalt dann nicht in seiner freien Berufsausübung oder seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn ein sachlicher Grund zur Veröffentlichung besteht (OLG München, Beschluss vom 16.10.2007, Az. 29 W 2325/07).

Abgebildetes Abmahnschreiben unterliegt keinem Urheberschutz – Veröffentlichung jedenfalls sachlich gerechtfertigt

Vorliegend erreicht das Anwaltsschreiben von Rechtsanwalt Kallert bereits nicht die Schwelle der persönlichen geistigen Schöpfung. Selbst wenn dies der Fall wäre, läge ein sachlicher Grund für die Veröffentlichung vor.

Der im Artikel “17 Anzeichen, an denen man eine „Massenabmahnung“ erkennt – am Beispiel der aktuellen Facebook-Abmahnung” abgebildete Anwaltsschriftftsatz enthält standartisierte Ausführungen, die in Inhalt und Struktur vollständig durch die Sache vorgegeben sind, d.h. die Aufforderung zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens sowie die Zahlung der gegnerischen Abmahnkosten. Damit unterscheidet sich die Abmahnung in urheberrechtlicher Sicht nicht von üblichen UWG-Abmahnungen anderer Rechtsanwälte. Ein deutliches Überragen des Alltäglichen kann in der Abmahnung auf keinen Fall gesehen werden.

Außergewöhnlich kreative, kunstvolle oder sonstwie ungewöhnliche Formulierungen, die zur Anerkennung von Schöpfungshöhe führen könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Besonders sind die Abmahnungen nur aus wettbewerbsrechtlicher Perspektive im Hinblick auf die diversen Missbrauchsindizien, wie Arno Lampmann es zutreffend herausgearbeitet hat.

Selbst falls man entgegen der hier vertretenen Auffassung eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Anwaltsschriftsatzes vertreten wollte, würde die große Zahl von mindestens 205 Empfängern nahezu inhaltsgleicher Impressumsabmahnungen bei Facebook in Verbindung mit den umfangreichen Missbrauchsanzeichen dazu führen, dass die öffentliche Abbildung im Internet gerechtfertigt wäre. Die Veröffentlichung dient hier nicht der Diffamierung der Abmahnerin oder ihres Rechtsanwalts, sondern der detaillierten Beschreibung und Auseinandersetzung mit den gehäuft auftretenden Missbrauchsindizien.

Defintiv falsch wäre darüber hinaus die Behauptung, dass die Veröffentlichung des Anwaltschriftsatzes Urheberrechte des Geschäftsführers der Abmahnerin verletzt. So verstehe ich aber den Facebook-Hinweis aber, wo es wörtlich heißt:

“Wir haben den Zugriff auf folgende Inhalte, die du auf Facebook gepostet hast, entfernt oder gesperrt, weil wir eine Meldung von einer Drittpartei erhalten haben, dass die Inhalte gegen ihre Urheberrechte verstoßen.”

Um es kurz zu machen: Der Artikel verletzt keine fremden Urheberrechte. Insbesondere stehen Florian Blischke als Geschäftsführer der Abmahnerin und Beschwerdeführer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkte Urheberrechte an den Anwaltsschriftsätzen zu. Die Beanstandung ist schon aus diesem Grunde unbegründet. Unabhängig davon müsste auch sein Anwalt die Veröffentlichung der Abmahnung sowie die korrespondierende Berichterstattung durch RA Lampmann dulden. Folgerichtig kann mein Hinweis auf den Artikel keine Urheberrechte verletzen. Die Entfernung meines Postings erfolgte also zu Unrecht.

Facebook Prozedere ohne Rechtsschutzmöglichkeit

Bedauerlicherweise hat man als Betroffener weder vor noch nach Beitragsentfernung effektive Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Maßnahme, z.B. durch ein Recht zur Stellungnahme zum Verletzungsvorwurf. Facebook stellt den Nutzer vielmehr vor vollendete Tatsachen. Die Entfernung erfolgt ähnlich wie in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ohne Anhörung des Gegners allein auf Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers.

Ich will nicht unterschlagen, dass Facebook darauf hinweist, dass die Entfernung bei Vorlage einer Einverständniserklärung durch den Beschwerdeführer rückgängig gemacht werden könne. Diese Möglichkeit ist bei näherer Betrachtung aber nur theoretischer Natur. Es ist unrealistisch zu glauben, dass sich ein Beschwerdeführer in der Praxis bereit erklären würde, einen eben erst erfolgreich gesperrten Beitrag wieder freizugeben. Bei streitigen Beiträgen gibt es für den Betroffenen somit zumindest gegenüber Facebook keine effektive Rechtsschutzmöglichkeit. Es handelt sich um ein einseitiges Verfahren, dass über den begrüßenswerten Ansatz, rechtsverletzende Beiträge schnell von der Plattform zu entfernen auch die Unterbindung zulässiger kritischer Berichterstattung ermöglicht.

Unbekannte Prüfkriterien und die Einschränkung der freien Berufsausübung

Völlig unklar bleibt, ob und ggf. durch wen Beschwerden bei Facebook intern überprüft werden und nach welchen Kriterien ggf. die Entfernung eines kritischen Beiträgs erfolgt. Mir ist eingängig, dass Facebook nicht jeden Einzelfall in gerichtsvergleichbarer Tiefe überprüfen kann. Die Einholung einer Stellungnahme vom Beschwerdegegner ist aber zumutbar und nötig – schließlich unterliegt auch das Posten von Facebookbeiträgen der Meinungsfreiheit des Artikel 5 Grundgesetz.

Wenn man wie ich regelmäßig kritische Beiträge über Abmahnungen und die dahinterstehenden Personen veröffentlicht, behindert diese Praxis außerdem zunehmend meine freie Berufsausübung (Artikel 12 Grundgesetz). So hatte ich vor einiger Zeit bereits einen ähnlichen Fall erlebt, in dem ein von mir bei Facebook geposteter Hinweis auf einen eigenen Artikel zu Abmahnungen wegen unerwünschter Werbeemails durch einen Odenwälder Rechtsanwalt entfernt worden war, wiederum ohne vor oder Entfernung meine Ansicht einzuholen.

Zuletzt: Die Entfernung eines einzelnen Beitrags mag im Einzelfall hinnehmbar sein. Sehr zweifelhaft wird das Prozedere aber, wenn man berücksichtigt, dass Facebook sogar damit drohte, mir im Wiederholungsfall die Möglichkeit zum Posten weiterer Beiträge auf meiner Anwaltsseite bei Facebook zu nehmen bzw. mich gar von der Plattform auszuschließen. Spätenstens falls dieser Fall eintreten sollte, müsste ich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Wir haben eine ausführliche Übersicht verfasst, wie man als Plattform mit Content-Beschwerden von Usern wegen Rechtsverletzungen auf der Plattform umgehen sollte.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

17 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Sehr geehrter Herr Plutte,

    in wie weit zählt das Grundgesetz mehr als das, ich nenne es mal als Laie, Hausrecht von Facebook, was die Duldung von Beträgen angeht? Gäbe es gegenüber Facebook eine Handhabe? Ich habe es so verstanden, als bestünde die Möglichkeit eine Unterlassung bezüglich der Falschaussage des vermeintlichen Rechteinhabers zu erwirken..?

    Was mich am Ende Ihres Beitrages aber verwundert, wer ist J.J.Brown und wieso hält er/sie das Copyright an Ihrem Beitrag?

    Viele Grüße und Erfolg

    A. Wollny

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    • Guten Morgen Herr Wollny, schwierige Frage. Facebook wird mich voraussichtlich darauf verweisen wollen, den Beschwerdeführer direkt darauf in Anspruch zu nehmen, dass dieser sein Einverständnis zur Freigabe des gesperrten Beitrags erteilt. Ob es gegenüber Facebook eine selbständige Handhabe gibt, ist offen. Auf mich macht es allerdings den Eindruck, als ob die Kriterien für Beitragssperren zu lax sind. Der Copyright-Hinweis betrifft das Artikelbild, nicht den von mir geschriebenen Text.

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  2. Ich verstehe nicht ganz, auf welcher Rechtsgrundlage Sie sich im Zweifelsfalle den Wiedereintritt bei Facebook einklagen wöllten?
    Facebook hat weder ein Monopol, noch sind Sie in irgendeiner Weise gezwungen, diese Plattform zu nutzen. Wenn Facebook also sein Hausrecht nutzt und Ihnen die weitere Nutzung untersagt, so sehe ich unabhängig von den Gründen wenig, was Sie dagegen ausrichten könnten.

    Das Facebook in Streitigkeiten sehr schwierig sein kann, steht auf einem anderen Blatt, und dass letztendlich alles von einem in Irland sitzenden Callcenteragent abhängt,, und wohl auch davon ob der am Morgen noch Milch in seinem Kaffee bekommen hat. Möglicherweise oder wahrscheinlich hat Facebook in diesen Dingen auch klare Guidelines, allerdings mangelt es in diesem Falle sehr an Transparenz und eben an einer weiteren Prüfungsinstanz.
    Dies kommt wohl auch aus der amerikanischen Löschkultur der letzten Jahre, wo insbesondere die großen Player wie Google, Facebook & Co täglich ellenlange DCMA-Löschanträge von der Medienindustrie zugeschickt bekommen, welche meist großflächig automatisiert abgearbeitet werden, für eine routinierte Prüfung der Einzelfälle ist anhand der Masse da keine Ressourcen vorhanden.

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    • Vielen Dank für Ihren Kommentar. Ich will Ihnen zu vielem nicht widersprechen, insbesondere nicht zur mangelnden Transparenz des Beschwerdeverfahrens von Facebook sowie der offensichtlich recht groben Sperrpolitik. Abgesehen davon muss man zwischen den möglichen Anspruchsgegner unterscheiden. Gegenüber Facebook wird es kompliziert, das stimmt. Eine (bislang noch hypothetische) Nutzung des virtuellen Hausrechts ohne materielle Rechtsverstöße sehe ich aber kritisch. Wie man eine direkte Inanspruchnahme rechtlich aufziehen kann, muss ich mir selbst noch überlegen. In jedem Fall würde man sich mit einer Klage auf Neuland begeben. U.U. muss dieser Weg aber gar nicht eingeschlagen werden. Gegenüber dem Beschwerdeführer gibt es durchaus rechtliche Möglichkeiten, z.B. wegen rechtswidriger Verletzung meines (Unternehmer-)Persönlichkeitsrechts.

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  3. Telekommunikation war nicht umsonst früher eine hoheitliche Aufgabe. Jetzt hat eine amerikansiche Firma einen wichtigen Kommunikatinosknoten komplett in der Hand…

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  4. Sehr schöner Beitrag. Wir hatten ein ähnliches Problem mit Facebook. Unglaublich, was da teilweise passiert.

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  5. Da wir jetzt im Jahr 2017 sind hat sich die “Politik” bei Facebook verändert in Sachen von Beiträgen und Artikeln?

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  6. Sehr gut recherchierter Beitrag! Lese ich immer wieder gern!

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  7. Danke für den gut geschriebenen Artikel.
    Was Abmahnungen betrifft, ist ja gottseidank mittlerweile nachgebessert worden: Durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ wurde das Wettbewerbsrecht (UWG) seit dem 2.12.2020 erheblich geändert. Es gibt jetzt u.a. konkrete formelle Anforderungen an eine Abmahnung. Das lässt darauf hoffen, dass der Abmahnwahnsinn etwas abebben wird.

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