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OLG Hamburg: Veröffentlichung privater Facebook-Nachricht

Facebook Recht

Die Veröffentlichung privater Facebook-Nachrichten ohne Erlaubnis des Verfassers verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, sofern nicht ausnahmsweise das öffentliche Informationsinteresse überwiegt (OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2013, Az. 7 W 5/13).

Facebook Nachrichten: Veröffentlichung nur im Ausnahmefall zulässig

Die Weiterverbreitung fremder Beiträge und Statusmeldungen ist Kernbestand von Facebook und ausdrücklich erwünscht. Wer solche Postings shared oder liked wird deshalb keine persönlichkeitsrechtlichen Probleme mit dem Verfasser zu erwarten haben.

Anders sieht es mit nicht-öffentlichen Nachrichten über die interne Mailfunktion von Facebook aus. Hier gilt ebenso wie bei E-Mails, dass Facebook-Nachrichten mit privaten Inhalten nur dann ohne Zustimmung des Verfassers veröffentlicht werden dürfen, wenn ausnahmsweise das Persönlichkeitsrecht des Verfassers vom öffentlichen Informationsinteresse überwogen wird.

Im verhandelten Fall lehnte das Oberlandesgericht Hamburg ein Veröffentlichungsrecht ab. Vorliegend kam hinzu, dass die veröffentlichte Nachricht zahlreiche Rechtschreibfehler enthielt, was den Verfasser in zusätzlicher Weise bloßstellte.

Auszug aus OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2013, Az. 7 W 5/13

“Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 25. Mai 1954 (BGHZ13, 334 – 341) ausgeführt hat, ist jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folgt, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ausnahmen hat die Rechtsprechung nur dann zugelassen, wenn das öffentliche Informationsinteresse das berechtigte Interesse des Verfassers, mit dem Inhalt seines Schreibens nicht in der Öffentlichkeit präsentiert zu werden, überwiegt. Dieses ist z.B. in einem Fall angenommen worden, in dem ein Brief in amtlicher Funktion geschrieben und an einem Amtsinhaber mit dem Ziel gerichtet worden war, rechtliche Schritte einzuleiten, und der Inhalt des Briefes von öffentlichem Interesse war (vgl. BVerfG NJW 1991, 2339 – Chefarztbriefe).

Ein derartiger Fall des Überwiegens öffentlichen Informationsinteresses liegt indes hier nicht vor. Der Antragsteiler legt in seinem an den Antragsgegner gerichteten Antwortschreiben die Gründe dar, aus denen er die Berechtigung herleitet, seinen Adelstitel zu führen. Eine Thematik von besonderem öffentlichem Interesse ist nicht erkennbar, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller eine Person öffentlichen Interesses ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Schreiben zahlreiche Rechtschreibfehler enthält und die Veröffentlichung den Antragsteller deshalb in zusätzlicher Weise bloßstellt.”

Fazit: Private Facebook-Nachrichten müssen regelmäßig privat bleiben. Enthält die Facebook-Nachricht rein geschäftliche oder amtliche Äußerungen, kann eine Veröffentlichung aber im Einzelfall zulässig sein. Nehmen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

6 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Wie verhält es sich den mit Posts, die nur der eigenen Freundesliste zugänglich sind (also nicht öffentlich) und dann – ohne mein Einverständnis – von einem Mitglied der Freundesliste per Screenshot an einen Dritten weitergeleitet werden?
    In meinem Fall hat dann der Dritte sogar diesen Screenshot an meinen Arbeitgeber und weitere Personen per Email geschickt.
    Kann ich die Person aus meiner Freundesliste (mittlerweile gestrichen) und / oder auch den Dritten dafür rechtlich belangen?

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    • Hallo Steph,

      in Ihrem Fall könnte die Weiterleitung des Screenshot einen rechtswidrigen Eingriff in Ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Allerdings ist sehr zweifelhaft, ob nur für die eigene Freundesliste einsehbare Posts nicht trotzdem als “öffentliche” Beiträge anzusehen sind. Diese Meinung vertrat jedenfalls ein Schweizer Gericht:

      http://www.e-recht24.de/news/facebook/7743-facebook-schweizer-gericht-verurteilt-22-jaehrigen-wegen-droh-posting.html

      Gerichtsentscheide aus Deutschland sind mir zu dieser Thematik nicht bekannt. Bei der Beurteilung würde man wohl aber auch die Anzahl Ihrer Facebook-Freunde berücksichtigen. Bei 5 Facebook-Freunden ließe sich eher ein “privater” Charakter annehmen als bei 500 Freunden. Die Zahlen sind natürlich nicht in Stein gemeißelt. Sie sollen nur den strukturellen Unterschied illustrieren.

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      • Alles klar, erst mal danke für die Antwort :-)

  2. werden Persönlichkeitsrechte verletzt, wenn ein Unternehmen bei Xing einen Hinweis auf seine neuen Produkte macht, und man selbst OHNE Kommentare z.b. auf Wettbewerbsprodukte hinweist, damit z.b. die Unterschiede der Produkte auffallen.

    wenn dann das Unternehmen darauf mit dem eindeutig lesbaren Bild einer privaten email (des Kommentators)antwortet, indem er private Sachen und Gefühle beschrieben hat, und die eindeutig nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren.
    dieses Bild der email haben sich dann anderen runtergeladen, sodass es extrem vielen Xingmitgliedern zugänglich gemacht wurde.

    Antworten

    • Ihre Frage kann ich nicht hier in den Kommentaren beantworten. Bitte schicken Sie uns ggf. eine E-Mail, die den Sachverhalt konkret beschreibt, am besten einschließlich Screenshots.

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  3. Hallo Herr Plutte,

    wie sieht es aus, wenn ein Influencer/Youtuber der auf Instagram 14-15 Tausend Abonnenten hat, sich als Folge einer privaten Nachricht (Anfrage einer Geschäftsbeziehung meinerseits), in seiner Instagram-Story über mich lustig macht und ausfallend wird? Er hat Screenshots des privaten Instagram-Chats veröffentlicht, allerdings meinen Namen/Profilbild zensiert (wenn auch nicht immer ganz perfekt). Er hat ca. 4 Screenshots in seiner Story veröffentlicht und dazwischen Videosequenzen aufgenommen in denen er sich über mich lustig macht (konkrete Beleidigungen sind aber nicht in den Videosequenzen vorgekommen).

    Begeht der Influencer eine Straftat, auch wenn Name/Profilbild von mir zensiert sind?
    Wie sieht es aus wenn kleine Teile des Namens/Profilbilds nicht zensiert wurden und die Anzahl meiner Profilaufrufe an dem Tag nachweislich höher waren als sonst?

    Beste Grüße

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