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Abmahnung Jeff Martin | Tri bogatyrja na dalnih beregah

Abmahnung Filesharing Anwalt

Rechtsanwalt Jeff Martin aus Kaiserslautern verschickt im Auftrag der Amselfilm Productions GmbH & Co. KG Abmahnungen wegen illegalen Filesharings des russischen Films “Tri bogatyrja na dalnih beregah” in Onlinetauschbörsen. Die mir vorliegende Abmahnung war jedoch unwirksam.

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Für die Amselfilm Productions GmbH & Co. KG, Meinekestraße 27, 10719 Berlin fordert Rechtsanwalt Jeff Martin die

  1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  2. Entfernung der Datei aus dem zum Download freigegebenen Ordner des PC
  3. Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags in Höhe von 950,00 EUR

Abmahnung unwirksam

Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH BGH, Urteil vom 19. Mai 2010, I ZR 140/08, BGH, Urteil vom 18. November 2010 – I ZR 155/09). Die mir vorliegende Abmahnung trägt das Datum vom 09.10.2013. An diesem Tag trat im Zuge des neuen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken unter anderem § 97a UrhG in erheblich veränderter Fassung in Kraft. Damit eine urheberrechtliche Abmahnung wirksam wird, ist nunmehr nach § 97a Abs. 2 UrhG in “klarer und verständlicher Weise”:

1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,

2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,

3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und

4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

In der mir vorliegenden Abmahnung wurde zur Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags in Höhe von 950,00 EUR aufgefordert und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass der Vergleichsbetrag alle bisher entstandenen Schadenersatz- und Rechtsanwaltskosten beinhaltet. Die nach § 97a Absatz 2 Nr. 3 UrhG zwingend vorgeschriebene Aufschlüsselung in Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche erfolgte jedoch nicht, was nach § 97a Absatz 2 Satz 2 UrhG die Unwirksamkeit der Abmahnung zur Folge hatte.

Dieser Fall zeigt, dass Betroffene den Forderungen der Abmahner nicht vorschnell nachgeben, sondern das Abmahnschreiben anwaltlich prüfen lassen sollten.

Handlungsempfehlung

  1. Unterzeichnen Sie nicht die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung – auch dann nicht, wenn Sie die Datei heruntergeladen haben. Unter Umständen führt dies zu einem Schuldeingeständnis. Bei Verstößen gegen die Erklärung drohen für einen Zeitraum von 30 Jahren Vertragsstrafen in Höhe von mehreren Tausend Euro.
  2. Ignorieren Sie die Abmahnung aber gleichzeitig auch nicht, sonst droht ein teurer Prozess. Nehmen Sie meine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch. Auf Wunsch können Sie die gesamte außergerichtliche Verteidigung gegen die Abmahnung zum außergerichtlichen Pauschalpreis beauftragen.
  3. Weitere Informationen rund um Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen finden Sie im Filesharing Abmahnung Lexikon.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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